Stellungnahme: AS German Property Group GmbH – Behinderung der Aufklärung und Versuch der Diskreditierung des vorläufigen Insolvenzverwalters

01.10.2020

Bei dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der AS German Property Group GmbH (vormals: Dolphin Capital; nachfolgend: „GPG-Gruppe“) handelt es sich um eine der größten Kriminalinsolvenzen in der deutschen Immobilienbranche. Mutmaßlich sind mehrere hundert Millionen Euro unterschlagen und veruntreut worden (vgl. Handelsblatt vom 18.09.2020). Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt bereits umfassend gegen die Initiatoren und Hintermänner.

Um die Aufklärung der Hintergründe und die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu behindern, haben die hinter diesen voraussichtlich kriminellen Handlungen stehenden Personen eine Pressekampagne gegen unseren Partner Prof. Dr. Gerrit Hölzle, der vom Amtsgericht Bremen zum vorläufigen Insolvenzverwalter eines Teils der Gesellschaften bestellt wurde, angestrengt. In deren Rahmen werden Vorwürfe erhoben, die jeder Grundlage entbehren. Es wurde zudem der Versuch unternommen, den Eindruck finanzieller Absprachen oder gläubigerschädigender Sitzverlagerungen in Zusammenhang mit der Bestellung von Prof. Dr. Gerrit Hölzle zu erwecken.

Um es klarzustellen: Selbstverständlich hat kein GÖRG-Insolvenzverwalter weder in diesem Fall, noch sonst jemals finanzielle oder sonstige Zusagen für die Bestellung als Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Eigenverwalter erteilt. Es gab keine gläubigerschädigende Sitzverlagerung.

In Bezug auf den Fall GPG-Gruppe ist allein richtig, dass eine Restrukturierungsberaterin diese Gruppe mehrere Monate beraten hat. Im Vorfeld der Insolvenzantragstellung hatte sie auch dem neuen Interims-Geschäftsführer Daten zugeliefert. Nach der Bestellung von Prof. Dr. Hölzle zum vorläufigen Insolvenzverwalter der GPG-Konzernmutter war von diesem festzustellen, dass es im Unternehmen nur wenig aufbereitete Projektdaten gab, insbesondere Gläubiger und Projekte keinen Projektgesellschaften zugeordnet waren. Das vorinsolvenzlich von der Beraterin erarbeitete Restrukturierungsmodell erwies sich als undurchführbar. Die von dieser Beraterin erhoffte Weiterbeschäftigung war aus Gläubigersicht demnach nicht vertretbar. Allerdings hatte diese Beraterin immerhin sachdienliche Unterstützungsleistungen im Bereich der Datenaufbereitung und -zulieferung auch noch im Eröffnungsverfahren erbracht. Ausschließlich zur Kompensation dieser Leistungen und vor dem Hintergrund ihres enttäuschten Mandatierungsinteresses wurde nachträglich ein Honorar erwogen, das jedoch nicht zu Lasten der 
Insolvenzmasse angefallen wäre.

Aus dem Zusammenhang gerissene, in einem Artikel verbreitete E-Mail-Fragmente suggerieren bewusst den falschen Eindruck einer Vergütung in Zusammenhang mit der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Dies ist sowohl in der Sache als auch vom zeitlichen Ablauf her vollständig unzutreffend. Die bewusst aus vorstehendem Kontext herausgerissene E-Mail datiert Wochen nach der Bestellung des vorläufigen Verwalters.

Die Rückkehr zu einer dem Gläubigerinteresse geschuldeten störungsfreien Sacharbeit wird nach der anstehenden Entscheidung des Landgerichts Bremen zur örtlichen Zuständigkeit in dem dann feststehenden verfahrensrechtlichen Rahmen erfolgen. Das Landgericht hat Zuständigkeitsfragen zu prüfen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist keine Partei und somit nicht verfahrensbeteiligt. Das Insolvenzgericht hat aber bereits festgestellt, dass jedenfalls eine Gläubigerschädigung infolge der Sitzverlagerung ausgeschlossen ist.

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