Co-Autor Jens Gerlach
Das Vergaberecht zielt systematisch darauf ab, dass Bieter einen rechtsgeschäftlichen Antrag einrei-chen und der öffentliche Auftraggeber einen dieser Antrag im rechtsgeschäftlichen Sinne annimmt. Damit die rechtsgeschäftlichen Anträge der Bieter für den öffentlichen Auftraggeber inhaltlich an-nahmefähig sind, bildet der öffentliche Auftraggeber mit der Leistungsbeschreibung einen Maßstab, dem die Angebote inhaltlich genügen müssen. Um ermitteln zu können, ob ein Angebot den Anfor-derungen der Leistungsbeschreibung entspricht, ist sein Inhalt mit der Leistungsbeschreibung zu vergleichen. Spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Angebotsausschluss und der Ange-botswertung muss sich der Auftraggeber also über den maßgeblichen Inhalt des Bieterangebots im Klaren sein. Der Inhalt einer Willenserklärung bestimmt sich durch Auslegung. Im ersten Teil dieses Beitrags wird der Maßstab der normativen Auslegung des Bieterangebots entfaltet und begründet, warum eine natürliche Auslegung im Vergaberecht ausscheiden muss. Im Anschluss daran wird ge-klärt, welchen Einfluss einige verfahrensrechtliche Schritte, die zeitlich zwischen der Angebotsabgabe und der Entscheidung über den Ausschluss bzw. der Wertung des Angebots liegen, auf den Inhalt des Bieterangebots nehmen können, namentlich die Angebotsaufklärung, die Nachforderung von Preisangaben sowie von sonstigen Unterlagen und die Änderung der Leistungsbeschreibung durch den öffentlichen Auftraggeber.
