Belehrungspflicht über Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (BGH Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08)

02.02.2010

[] Eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über sein Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (z.B. bei eBay) setzt voraus, dass der Verbraucher eindeutig, unmissverständlich und durch eine deutlich gestaltete Belehrung auf sein Rückgaberecht und den Beginn der Rückgabefrist hingewiesen wird.

Der erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB muss aufzeigen, wie der Verbraucher vermeiden kann, bei Rückgabe Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung leisten zu müssen.

Sachverhalt

Die Beklagte hat über eBay u.a. Kinder- und Babybekleidung vertrieben. Ein Verbraucherverband hat die folgenden Klauseln ihrer Widerrufsbelehrung beanstandet:

Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.

Entscheidung

Der BGH hat diese Klauseln für unzulässig gehalten. Hinsichtlich Klausel 1 ergibt sich dies aus einer Irreführungsgefahr, welche zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher führt. Die Klausel enthält keinen eindeutigen Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Verbraucher in Textform eine deutlich gestaltete Belehrung über seinen Rückgaberecht u.a. mit einem Hinweis auf den Fristbeginn erhalten hat. Textform setzt voraus, dass dem Verbraucher eine Urkunde oder eine andere in einer zur dauerhaften Widergabe in Schriftzeichen geeigneten Form gestaltete Belehrung zugesandt wurde. Die von der Beklagten verwendete Klausel erweckt jedoch den Eindruck, als könne die Frist bereits mit Wahrnehmung der Klausel selbst begonnen haben. Zudem erweckt das verwendete Wort „frühestens" den Eindruck, dass noch weitere Voraussetzungen für den Beginn der Frist vorliegen müssten, welche jedoch nicht erläutert werden.

Klausel 2 ist ebenfalls unwirksam. Die Belehrung muss einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe nach § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB enthalten. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Lieferant vom Verbraucher bei Ausübung des Rückgaberechts Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung verlangen, sofern der Verbraucher spätestens bei Vertragsabschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und ihm eine Möglichkeit gegeben wurde, die Rechtsfolge zu vermeiden. Dieser Hinweis fehlte jedoch.

Konsequenzen

Auf die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen bei Verträgen mit Verbrauchern im Internet muss große Sorgfalt verwendet werden, sie setzt außerdem die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung voraus. Selbst Klauseln, die in früheren Fassungen der BGB-InfoVO enthalten waren, wurden vom BGH als teilweise unzulässig beurteilt. Häufig sehen Widerrufsbelehrungen durchaus professionell und ordnungsgemäß aus, ohne jedoch die Anforderungen der Gerichte zu erfüllen. Fehlerhafte Belehrungen führen dazu, dass die Frist für das Rückgaberecht des Kunden nicht beginnt und der Kunde praktisch ein „ewiges Rückgaberecht" hat. Will ein Internethändler dies vermeiden, ist dringend zu empfehlen, professionellen Rechtsrat bei der Gestaltung der Belehrung einzuholen.

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