Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auf Grundlage von Indizien

02.12.2013

[Köln, ] Die Zahlungseinstellung und die daraus zu vermutende Zahlungsunfähigkeit kann für Zwecke der Anfechtung auch durch Indizien festgestellt werden.

BGH, Urteil vom 18. 7. 2013 – IX ZR 143/12 = BeckRS 2013, 17291

Der Kläger ist Verwalter in einem auf Antrag vom 05.04.2005 am 01.09.2005 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin betrieb eine Großbäckerei. Sie geriet mehr als ein Jahr vor Insolvenzeröffnung gegenüber verschiedenen Gläubigern in Zahlungsrückstand. Im Zeitraum vom 26.01.2005 bis zum 12.07.2005 entrichtete sie durch Barzahlung und Überweisungen an die Beklagte, ihren Energielieferer, EUR 53.582 EUR. Der Kläger verlangt diesen Betrag unter dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung zurück.

§ 130 I 1 Nr. 1 InsO setzt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 II 1 InsO) kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Im Anfechtungsprozess ist dies jedoch oftmals nicht erforderlich, da im eröffneten Verfahren auch auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Denn hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 II 2 InsO). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen geschlossen werden. Einer darüber hinaus gehenden Feststellung der genauen Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10% bedarf es dann nicht. Hier bestanden bereits im Zeitpunkt der ersten Zahlung am 21.01.2005 erhebliche Rückstände, die der Schuldner bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr vollständig beglichen hat. Zudem schob die Schuldnerin infolge der ständig verspäteten Begleichung der Forderungen der Beklagten, wie auch anderer Gläubiger, einen Forderungsrückstand vor sich her und operierte demzufolge ersichtlich am finanzwirtschaftlichen Abgrund. Die sich immer wieder erneuernden Forderungsrückstände lassen darauf schließen, dass ein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten betroffen war und es sich nicht um lediglich geringfügige Liquiditätslücken handelte. Auch folgt nicht allein aus dem Umstand, dass die Schuldnerin im Durchschnitt Tageseinnahmen von EUR 8.000 hatte, dass eine Zahlungseinstellung ausscheidet. Um sämtliche Gläubiger außer der Beklagten zu befriedigen, reichten sie nicht aus. Kennt der Gläubiger schließlich die Tatsachen, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergibt, kennt er damit auch die Zahlungsunfähigkeit; eine Fehleinschätzung hilft nicht ab. Erforderlich ist im Blick auf die Kenntnis der aufgrund der Zahlungseinstellung vermuteten Zahlungsunfähigkeit eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, sofern aus ihnen ein zwingender Schluss auf die Kenntnis folgt. Nachdem das Berufungsgericht zu alldem keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache zurückzuverweisen.

Praxishinweis:

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach eine Zahlungseinstellung schon anhand von festgestellten Indizien nachgewiesen werden kann. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auch dem Vorsichherschieben einer Bugwelle Indizwirkung für die Zahlungseinstellung des Schuldners zukommt.

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