Sinkende Einwohnerzahlen, immer mehr und komplexere Aufgaben sowie knap-pe Kassen stellen Kommunen seit Jahren vor Herausforderungen. Damit Kommunen überhaupt in der Lage sind, ihre Aufgaben erfolgreich und wirtschaftlich zu erfüllen, ordnen sie ihre Aufgaben neu zu oder schließen sie sich aufgabenbezogen mit anderen Kommunen zusammen. So lassen sich in vielen Bereichen Synergieeffekte erzielen. Erfüllt eine Kommune ihre Aufgaben aber nicht allein mit eigenen Mitteln, sondern schließt sie Verträge mit anderen Rechtsträgern ab, kann dieser Vorgang vergaberechtlich bedeutsam werden. Eine vergaberechtliche Ausschreibungspflicht kann der inter-kommunalen Zusammenarbeit im Wege stehen. Vor diesem Hintergrund nehmen Auftragsbeziehun-gen zwischen öffentlichen Stellen seit zwei Jahrzehnten viel Raum in der vergaberechtlichen Recht-sprechung und Literatur ein. Beginnend mit dem Urteil in der Rechtssache Teckal begründete der EuGH Ausnahmen vom Vergaberecht für Fälle der Inhouse-Vergabe und der sog. horizontalen Zu-sammenarbeit3 bzw. der »Instate-Geschäfte«.4 Gesetzlich finden sich Vorschriften hierzu erstmals in den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie zu deren Umsetzung in § 108 GWB, den § 1 Abs. 2 UVgO im Haushaltsvergaberecht für entsprechend anwendbar erklärt. Der Beitrag betrachtet zunächst das Spannungsverhältnis zwischen vergaberechtlichen Grundsätzen und dem mitgliedstaatlichen Bedürfnis nach Autonomie bei der Verwaltungsorganisation, in dem sich die Neuzuordnung und die gemeinsame Erfüllung kommunaler Aufgaben bewegen. Hieran anschließend werden die konkreten Anforderungen an solche Vorgänge im deutschen Vergaberecht dargestellt.
Kommunale Aufgabenerfüllung und Vergaberecht – Vergaberechtsfreie Formen der Neuzuord-nung von kommunalen Aufgaben und der interkommunalen Zusammenarbeit
Februar 2021
VerwArch 112 (2021), Heft 1, S. 64–96
