EuGH: Die Kündigungsvergütung ist umsatzsteuerpflichtig!

Hamburg, 03.03.2026

Einleitung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 28. November 2024 – RS. C-622/23 entschieden, dass auch bei nicht vollständig erbrachten Werkleistungen umsatzsteuerpflichtiges Entgelt vorliegen könne. Voraussetzung sei aus Sicht des EuGH, dass der Unternehmer zur vertraglich vereinbarten Leistung bereit war, aber durch Umstände auf Seiten des Bestellers an der Ausführung gehindert wurde. 

Dieses Urteil steht im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und Bundesfinanzhofs (BFH) zur sogenannten „Kündigungsvergütung“ nach § 648 Satz 2 BGB.

Was war passiert?

Der Ausgangsfall betraf einen Werkunternehmer, der nach österreichischem Recht Zahlungen beanspruchte, obwohl er die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht vollständig erbringen konnte, weil der Besteller die Ausführung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr wünschte. Der Werkunternehmer verlangte nach der der Entscheidung zugrunde liegenden österreichischen Rechtsnorm (§ 1168 ABGB) für diesen „Ausführungsverzicht“ auch die Umsatzsteuer auf die Vergütung für den nicht mehr erbrachten Teil der Werkleistung.

Der EuGH stellte klar, dass ein verbrauchsfähiger Vorteil, der der Umsatzsteuer unterliegt, im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) auch bei einem Entschädigungsanspruch vorliegen könne, wenn:

  • der Unternehmer mit den vereinbarten Arbeiten bereits begonnen hat,
  • der Unternehmer bereit war, diese vollständig auszuführen,
  • der Leistungsempfänger die Leistungen aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen möchte.

Rechtliche Einordnung und Bedeutung

Erweiterung des Leistungsbegriffs 

Das Urteil erweitert die bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht bei Werkverträgen. Der EuGH geht davon aus, dass bereits die Leistungsbereitschaft und der Beginn der Ausführung einen umsatzsteuerrelevanten Vorteil für den Besteller darstellen können, selbst wenn die Leistung nicht vollendet wird.

Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH und BFH

Nach der bisherigen zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 22. November 2007 – VII ZR 83/05), der sich die steuerrechtliche Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 28. August 2021 – V R 13/19) angeschlossen hat, fällt nur auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil der Werkleistung Umsatzsteuer an. Der zweite Teil der vereinbarten
Werkleistung, der infolge der Kündigung nicht zur Ausführung gekommen ist, unterliegt dagegen nicht der Umsatzsteuer. Dies ergibt sich auch aus dem entsprechenden Umsatzsteueranwendungserlass (Abschnitt 1.3 Absatz 5 und Abschnitt 3.9 UStAE), der die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltungen enthält.

Die deutsche Rechtsprechung und Finanzverwaltung gehen dabei davon aus, dass nur dann eine Umsatzsteuerpflicht entsteht, wenn ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Dies sei bei der Kündigung nicht der Fall. Der Anspruch auf die sogenannte „Kündigungsvergütung“ gemäß § 648 Satz 2 BGB habe nur Entschädigungscharakter und sei damit wie nicht steuerbarer Schadensersatz nicht als umsatzsteuerpflichtiges „Entgelt“ zu behandeln.

Folgen für die Praxis

Anwendbarkeit der EuGH-Rechtsprechung auf das deutsche Recht

Es bleibt abzuwarten, ob sich die nationale Rechtsprechung der Rechtsprechung des EuGH anschließen wird. Der EuGH weist in seinem Urteil jedoch darauf hin, dass auch eine Entschädigungszahlung als Entgelt zu betrachten sein kann. Da es sich bei der Kündigungsvergütung nach § 648 Satz 2 BGB um eine mit der österreichischen Norm vergleichbare Rechtsnorm handelt, sprechen gute Gründe dafür, dass auch dieser Entschädigungsanspruch bei Vorliegen der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen zukünftig der Umsatzsteuer unterliegen wird. Eine Anpassung des UStAE ist allerdings zum 31. Dezember 2025 nicht erfolgt.

Aufnahme eindeutiger Klauseln und sorgfältige Dokumentation

Um das Risiko späterer Nachzahlungen zu vermeiden, sollten Werkunternehmer darauf hinwirken, im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung eine entsprechende Nachforderungsklausel im Hinblick auf die Umsatzsteuer für den gekündigten Teil der Werkleistung mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 

Zusätzlich empfiehlt es sich, den Beginn der Ausführung und die eigene Leistungsbereitschaft besonders zu dokumentieren.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!

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