Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 8. Juni 20261 in erster Instanz keine inhaltliche Entscheidung zu der Frage getroffen, ob der Ausgleich von Defiziten der kommunale Krankenhausgesellschaft Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH (Vivantes-Kliniken) in Berlin durch den Berliner Landeshaushalt rechtmäßig ist. Stattdessen wies es die diesbezügliche Klage der DRK Kliniken Berlin Köpenick als unzulässig ab. Die grundsätzliche Frage, ob ein solcher Defizitausgleich durch Haushaltsmittel zugunsten kommunaler Krankenhäuser insbesondere EU-beihilferechtlich zulässig ist, bleibt damit (vorläufig) ungeklärt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und die Berufung bereits angekündigt. Weitere gerichtliche Entscheidungen in ähnlich gelagerten Verfahren, insbesondere vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu einer dort anhängigen Klage eines gemeinnützigen Klinikverbundes gegen Ausgleichsleistungen zugunsten eines kommunalen Klinikums sind zu erwarten. Handlungsbedarf für Krankenhäuser und Kommunen ergibt sich gleichwohl bereits jetzt.
Hintergrund der Entscheidung
Defizitausgleich kommunaler Krankenhäuser
Unabhängig davon, ob es sich um Krankenhäuser in privater, freigemeinnütziger oder kommunaler Trägerschaft handelt, lässt sich seit mehreren Jahren Folgendes festhalten: Viele Krankenhäuser erwirtschaften jedes Jahr Defizite, weil die Investitionskostenfinanzierung des Staates nicht ausreicht, um zusammen mit den Vergütungen durch die Krankenkassen einen rentablen oder auch nur kostendeckenden Krankenhausbetrieb zu gewährleisten. Diese Defizite werden bei Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft regelmäßig durch Haushaltsmittel der jeweiligen Kommune ausgeglichen.
Krankenhäuser privater und freigemeinnütziger Träger erhalten in aller Regel keine solchen Ausgleichsleistungen von den Kommunen. Der Ausgleich von Defiziten für Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft kann sich für sie daher als Wettbewerbsnachteil auswirken. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Ausgleichsleistungen.
Vereinbarkeit der Ausgleichsleistungen mit EU-Beihilfenrecht?
Zunächst bestehen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit derartiger kommunaler Ausgleichsleistungen insbesondere mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, die auch auf juristische Personen anwendbar sind. Noch sensibler und diffizilere ist die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilfenrecht: Der Defizitausgleich könnte eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen. Derartige Beihilfen dürften vor einer Notifizierung bei der EU-Kommission und vor deren abschließender Entscheidung gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht durchgeführt werden. Zulässig sind nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch insbesondere staatliche Gegenleistungen für sog. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (“DAWI”).2 Die daraus abgeleiteten DAWI-Kriterien hat die EU-Kommission im DAWI-Freistellungsbeschluss konkretisiert.3 Zu diesen Kriterien gehört auch der Erlass eines sog. Betrauungsaktes durch die jeweilige Kommune, in der die Einzelheiten der Betrauung etwa mit Aufgaben der Krankenhausversorgung und der Gewährung von Ausgleichsleistungen zugunsten des jeweiligen kommunalen Krankenhauses geregelt sind. Ein derartiger Betrauungsakt ist nicht an eine bestimmte Rechtsform nach nationalen Recht gebunden; nach deutschem Recht kann ein Betrauungsakt etwa in Form eines Verwaltungsakts ergehen.
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin
Vor diesem Hintergrund hat das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus.4 Geklagt hatten die DRK Kliniken Berlin Köpenick für ein Bündnis aus fast 30 Berliner Krankenhäusern in privater und freigemeinnütziger Trägerschaft gegen das Land Berlin auf Unterlassung der Ausgleichsleistungen an die städtischen Vivantes-Kliniken.5 Die Zahlungen erfolgten auf Grundlage eines vom Land Berlin am 8. Juli 2019 erlassenen Betrauungsaktes zugunsten der Vivantes-Kliniken, der im Februar 2020 im Amtsblatt Berlins mit einer Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht worden war. Darin wurden die Vivantes-Kliniken mit der Erbringung von DAWI im Bereich der Krankenhausversorgung in Berlin betraut. Das Land kann den Vivantes-Kliniken dafür Ausgleichsleistungen in Form etwa von Investitionszuschüssen oder als Defizitausgleich gewähren. Diese Ausgleichsleistungen erfolgten in den letzten Jahren in großem Umfang, die Rede ist von mehrstelligen Millionenbeträgen pro Jahr.
Klageabweisung wegen Unzulässigkeit
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage auf Unterlassung der Ausgleichsleistungen als unzulässig ab. Sog. Anfechtungsklagen, die sich gegen einen Verwaltungsakt richten, sind im Verwaltungsprozess speziell gegenüber sog. Leistungsklagen, zu denen auch eine Unterlassungsklage gehört. Ist eine Anfechtungsklage statthaft, kann ausschließlich diese als Klageart gewählt werden. So sah es das Verwaltungsgericht Berlin hier: Bei dem Betrauungsakt zugunsten der Vivantes-Kliniken handele es sich um einen für die Klägerin belastenden Verwaltungsakt. Dagegen sei nur die Anfechtungsklage statthaft. Die Klägerin hätte daher nach Ansicht des Gerichts mit einer Anfechtungsklage den Betrauungsakt angreifen müssen – und das bereits im Jahr 2020 innerhalb der einschlägigen Klagefrist. Da keine Anfechtung erfolgte, sei der Betrauungsakt inzwischen bestandskräftig geworden.
Das Argument der Klägerin, sie habe im Jahr 2020 noch nicht absehen können, dass auf Grundlage des Betrauungsaktes derart umfangreiche Ausgleichsleistungen an die Vivantes-Kliniken fließen würde, ließ das Gericht nicht gelten. Im Betrauungsakt sei zwar lediglich die Möglichkeit von Ausgleichsleistungen, aber kein konkreter Umfang der Zahlungen vorgesehen gewesen. Das Gericht erblickte in dem Betrauungsakt jedoch den Rechtsgrund für diese späteren Ausgleichsleistungen. Die fehlende Zahlungsbegrenzung hätte zudem bereits im Rahmen einer Anfechtungsklage im Jahr 2020 vorgebracht werden können.6
Da die Klage schon an der Zulässigkeit scheiterte, ließ das Verwaltungsgericht Berlin die materiellrechtliche Frage der Rechtswidrigkeit der Ausgleichszahlungen (auch) mit Blick auf die Anforderungen des EU-Beihilferechts offen.
Ausblick
Viele weitere Kommunen haben für ihre kommunalen Krankenhäuser Betrauungsakte erlassen, auf deren Grundlage Ausgleichsleistungen gewährt wurden und werden. Vielerorts werden diese Betrauungsakte – anders als im Berliner Fall – allerdings nicht im einschlägigen Amtsblatt veröffentlicht; selbst bei Veröffentlichung fehlt oftmals eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, so dass grundsätzlich eine Anfechtung innerhalb eines Jahres möglich wäre. Es ist nicht ohne Weiteres abzusehen, ob bzw. inwieweit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Berlin auch auf Fälle übertragbar ist, in denen keine Bekanntgabe des Betrauungsakts erfolgt ist. So können Fristen für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nur nach deren Bekanntgabe zu laufen beginnen. Ebenfalls offen bleibt die Frage des ggf. vorrangigen Rechtsschutzes gegen Betrauungsakte, die nicht in der Form eines Verwaltungsakts ergangen sind.
Weitere gerichtliche Klärung
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin steht die schriftliche Urteilsbegründung noch aus. Die Geschäftsführung der DRK Kliniken Berlin hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin Berufung einzulegen.7 Die Frage, ob die in Rede stehenden Ausgleichsleistungen mit EU-Beihilfenrecht vereinbar sind, könnte daher ggf. noch in der nächsten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geklärt werden, sofern und soweit das Oberverwaltungsgericht die Klage für zulässig hält. Auch in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main kann diese Frage entscheidungsgegenständlich werden.
Akuter Handlungsbedarf
Sowohl die Kommunen als Träger von Krankenhäusern als auch die konkurrierenden Krankenhäuser in privater oder freigemeinnütziger Trägerschaft sollten mit Blick auf etwaig bestehende Betrauungsakte prüfen, ob bzw. welche Gestaltungsmöglichkeiten ihnen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin eröffnet. Denn die erfolgreiche Anfechtung eines Betrauungsakts kann die Rückgewährung sämtlicher Ausgleichsleistungen nebst Zinsen zur Folge haben, welche ein Krankenhaus – auch und mit Blick auf die volatile und komplexe Neuregulierung im Rahmen der Krankenhausreform8 – vor (weitere) unter Umständen existenzbedrohende Herausforderungen stellen kann. So hatte etwa der vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main klagende gemeinnützige Klinikverbund gegen den jüngst erneuerten Betrauungsakt der Stadt Frankfurt am Main zugunsten ihres kommunalen Klinikums bereits Ende vergangenen Jahres Widerspruch eingelegt.9 Die Frage nach etwaigen Gestaltungsoptionen kann insbesondere dann virulent werden, wenn mit Blick auf den Anfang des Jahres in Kraft getretenen angepassten DAWI-Freistellungsbeschluss der EU-Kommission der Erlass eines neuen Betrauungsakts in Frage kommt.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!
Anmerkungen:
1) Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 8. Juni 2026 – VG 33 K 352/23.
2) Die sog. Altmark Trans-Rechtsprechung geht auf das Urteil des EuGH vom 24. Juli 2003 – C-280/00 zurück.
3) Zunächst EU-Kommission, Beschluss vom 20. Dezember 2011 (2021/21/EU), der zum 8. Januar 2026 durch EU-Kommission, Beschluss vom 16. Dezember 2025 (2025/2630), aufgehoben wurde.
4) Streitig war außerdem der einschlägige Rechtsweg: Im August 2024 hatte sich das Verwaltungsgericht Berlin zunächst für unzuständig gehalten und die Klage an die Zivilgerichtsbarkeit verwiesen. Die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde hatte Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hielt den Verwaltungsrechtsweg für einschlägig, so dass wieder das Verwaltungsgericht Berlin zuständig war. Betreffend das vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängige Verfahren hatte zuletzt das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2025 ebenfalls den Verwaltungsrechtsweg für einschlägig befunden (BVerwG 3 B 24.25).
5) DRK Kliniken Berlin, Bündnis „Ein gesundes Berlin – nicht ohne uns!“ reicht Klage ein, Medieninformation vom 23. August 2023, hier abrufbar (zuletzt abgerufen am: 29. Juni 2026).
6) Vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Klage gegen Zahlungen des Landes Berlin an Vivantes unzulässig (Nr. 27/2026), Pressemitteilung vom 8. Juni 2026, hier abrufbar (zuletzt abgerufen am: 29. Juni 2026).
7) So Christian Friese, Vorsitzender der Geschäftsführung der DRK Kliniken Berlin, hier abrufbar (zuletzt abgerufen am 29. Juni 2026).
8) Vgl. zuletzt Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG), BGBl. 2026 I Nr. 98 vom 14.04.2026.
9) Vgl. Agaplesion, Agaplesion legt nach: Widerspruch gegen „Betrauungsakt“ der Stadt Frankfurt für Klinikum Höchst, hier abrufbar (zuletzt abgerufen am 29. Juni 2026).
