Neue Urteile zum AGG

03.12.2009

[] Im August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz – in Kraft getreten. Das Gesetzgebungsverfahren war begleitet von langwierigen politischen Auseinandersetzungen.

Insbesondere wurde befürchtet, dass auf die Arbeitgeber eine Klagewelle zurollt. Nun – drei Jahre später – ist festzustellen, dass die ganz große Klageflut ausgeblieben ist. Gleichwohl sind Fragen der Gleichbehandlung stärker ins Bewusstsein gerückt. Auch das Bundesarbeitsgericht hatte in der letzten Zeit mehrfach die Gelegenheit, sich mit Fragen zum Diskriminierungsschutz auseinanderzusetzen.

Zwei neue Entscheidungen illustrieren dies. In der Sache gibt es wenig Überraschendes:

Gegenstand des Beschlusses vom 18. August 2009 (– 1 ABR 47/08 –) war eine innerbetriebliche Stellenausschreibung. Der Arbeitgeber hatte in der Ausschreibung den Bewerberkreis auf Kandidaten mit höchstens einem Jahr Berufserfahrung beschränkt. Dies sei – so das Bundesarbeitsgericht – eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Denn Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren wiesen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Diese Diskriminierung könnte nicht unter Hinweis auf ein vorgegebenes Personalbudget gerechtfertigt werden. Das Gericht gab folglich einem Antrag des Betriebsrats recht. Es wies allerdings auch darauf hin, dass die Angabe der Berufserfahrung aus anderen Gründen gerechtfertigt sein könne. Insofern bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. In einer weiteren Entscheidung (– 8 AZR 705/08 –) ging es um ausländerfeindliche Parolen auf einer Toilettentür. Ein türkischer Arbeitnehmer verklagte daraufhin seinen Arbeitgeber auf die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro. Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, dass es sich bei den Schmierereien um eine unzulässige Belästigung des Klägers wegen dessen ethnischer Herkunft handele. Dem Grunde nach sei ein Entschädigungsanspruch gegeben. Im konkreten Fall wurde die Klage jedoch zurückgewiesen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er seinen Vorgesetzten konkret über die Sprüche in der Toilette in Kenntnis gesetzt hat. Dies sei jedoch erforderlich gewesen. Es müsse dem Arbeitgeber Gelegenheit eingeräumt werden, solche Schmierereien zu beseitigen. Außerdem hatte der Kläger die Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt. Demnach müssen Ansprüche innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Gerade die letzte Entscheidung zeigt, dass Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres eine Entschädigung geltend machen können. Das Gesetz fordert die Einhaltung gewisser Formalitäten. Gleichwohl zeigt die Entscheidung, dass vermeintlich harmlose „dumme Sprüche“ seitens des Arbeitgebers nicht auf die leichte Schulter genommen werden dürfen.
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