Die Stromversorgung soll im Jahr 2035 nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien basieren. Die volatile Erzeugung der erneuerbaren Energien erfordert enorme Flexibilität im Energieversorgungssystem und stellt die Netzbetreiber vor Herausforderungen. Gleichzeitig bewirkt die volatile Erzeugung mitunter starke Preisschwankungen am Strommarkt.
Dem verstärkten Einsatz von Stromspeichern und insbesondere rein netzgekoppelten Batteriespeichern kommt eine entscheidende Rolle bei der System- und Marktintegration der erneuerbaren Energien zu. Zudem trägt er dazu bei Redispatch-Maßnahmen zu vermeiden und die volkswirtschaftlichen Kosten des Energiegesamtsystems zu verringern.
Vor dem Hintergrund dieser netz- und marktdienlichen Betriebsweise von Batteriespeichern sollten Hindernisse reduziert werden, die dem Ausbau der Batteriespeicherinfrastruktur entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für Belastungen, die mit der energierechtlichen Doppelrolle der Batteriespeicher als Erzeuger und Letztverbraucher von Strom einhergehen.
Der BGH hat diese energiewirtschaftliche Doppelrolle der Batteriespeicher jüngst in anderem Zusammenhang bestätigt (Beschluss vom 26.11.2024 – EnVR 17/22).
Die Rolle der Großbatteriespeicher als Energieerzeuger führte dazu, dass die Kraftwerknetzanschlussverordnung (KraftNAV) und das in dieser vorgesehene Netzanschlussverfahren auf Batteriespeicher Anwendung findet.
Nach dem aktuellen § 1 Abs. 1 KraftNAV regelt diese Verordnung die Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt.
Änderung des Anwendungsbereichs der KraftNAV
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 2. Dezember 2025 (KraftNAV-RefE) vorgelegt. Dieser sieht eine Änderung des Anwendungsbereichs in § 1 Abs. 1 KraftNAV vor. Durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 2 KraftNAV-RefE soll klargestellt werden, dass die KraftNAV keine Anwendung auf Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nr. 36 EnWG findet.
Diese Klarstellung erfolge, um im geschilderten Kontext Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Die bisherige Anwendung der KraftNAV auf Batteriespeicherprojekte habe dazu geführt, dass die für eine kleine Zahl von Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregeln der KraftNAV und dabei insbesondere die strengen Fristen der § 3 Abs. 2 und Abs. 3 KraftNAV auch bei der Vielzahl der Netzanschlussbegehren von Großbatteriespeichern zu beachten seien.
Die Anwendung der KraftNAV auf die Erzeugungsseite der Speicheranlagen habe zudem dazu geführt, dass auch das sog. Windhundprinzip greife (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KraftNAV), wonach vorrangig auf diejenigen Netzanschlussbegehren eine Anschlusszusage zu erteilen sei, die zeitlich früher beim Netzbetreiber eingegangen seien, wenn nicht alle für einen Anschlusspunkt begehrten Anschlüsse hergestellt werden können.
Durch die geplante Herausnahme von Stromspeichern aus dem Anwendungsbereich der KraftNAV werde zum einen eine Aufspaltung des Netzanschlussverfahrens für die Erzeugungs- und die Verbrauchsseite von Stromspeichern vermieden. Zum anderen werde verhindert, dass die in letzter Zeit zunehmende Anzahl von Anfragen zum Anschluss von Stromspeichern nach den für diese Anlagen nicht passgenauen Vorgaben der KraftNAV behandelt werden. Letzteres könnte zu einer Vergabe der teils knappen Netzanschlusskapazitäten zulasten anderer Anschlusspetenten führen und damit faktisch auch die mit den geplanten Regelungen zur neuen Ausgestaltung des Netzanschlussverfahrens intendierten Ziele des Gesetzgebers konterkarieren.
Starker Anstieg der Netzanschluss-
begehren
Diese bevorstehende Änderung wird damit begründet, dass sich in den letzten Jahren gemessen an den Netzanschlussanfragen ein „Boom“ an Großbatterie-Projekten in Deutschland entwickelt habe. In der Summe übersteige das Volumen bereits vorliegender Anträge die Projektionen der Netzentwicklungsplanung für die nächsten zwanzig Jahre um ein Vielfaches: Die kumulierte Leistung der vorliegenden Anfragen nach Anschluss großer Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt (Großbatteriespeicher) an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt sei auf über 200 GW angewachsen. Dem stünden lediglich Werte zwischen 41,1 und 94,1 GW für Großbatteriespeicher gegenüber, die nach dem aktuellen Szenariorahmen dem Netzentwicklungsplan 2025-2037/2045 bis zum Klimaneutralitätsjahr 2045 zugrunde zu legen seien und mit denen die Netzbetreiber planen.
Regelbasiertes Netzanschluss- und Reservierungs-
verfahren
Zudem wird auf den dringenden Handlungsbedarf im Hinblick auf die Einführung eines regelbasiertes Netzanschluss- und Reservierungsverfahren verwiesen, welches auch die BNetzA im Jahr 2024 angeregt habe (Az. BK6-24-245). Hierzu werde derzeit in einem gesonderten Verfahren eine Regelung erarbeitet, die den Netzbetreibern und der BNetzA eine unionsrechtskonforme Grundlage bieten solle, um ein geeignetes Verfahren zu entwickeln, das dem aus § 17 EnWG folgenden Anspruch aller Petenten auf einen diskriminierungsfreien Netzanschluss gerecht werde. Hierdurch solle der erste Schritt zur Beseitigung des Staus bei Anschlussbegehren von Großbatteriespeichern umgesetzt werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung –wir unterstützen und beraten Sie gern!
