Das Kabinett hat am 25. März 2026 das Klimaschutzprogramm 2026 (KSP 2026) beschlossen. Es handelt sich dabei um das gesetzlich vorgesehene Planungsinstrument nach § 9 KSG, das Maßnahmen zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele enthält und an dem Maßstab der verbindlichen Jahresemissionsgesamtmengen gemessen wird. Das KSP 2026 ist zugleich gesetzlich erzwungene Nachbesserung und politische Weichenstellung. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Aktenzeichen BverwG 7 C 6.24) be- stand zudem die Notwendigkeit, das Klimaschutzprogramm 2023 um erforderliche Maß- nahmen zu ergänzen. Für öffentliche Hände und Akteure aus Industrie, Bau, Energie und Mobilität enthält das Programm regulatorische Ankündigungen mit Vorwirkung – insbesondere im Vergabe- und Beschaffungsrecht, der Wärmeversorgung sowie der Industrie- und Mobilitätspolitik.
Hintergrund
Was ist das Klimaschutzprogramm und wie ist es rechtlich einzuordnen?
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) legt verbindliche nationale Klimaziele fest: mindestens −65 % Treibhausgasemissionen bis 2030, mindestens −88 % bis 2040 gegenüber 1990 sowie Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045. Zur Zielerreichung werden sektorübergreifend verbindliche Jahresemissionsgesamtmengen festgelegt (§ 4 Abs. 1 KSG).
Das KSP 2026 erfüllt den gesetzlichen Auftrag nach § 9 KSG (Beschluss spätestens 12 Monate nach Beginn der Legislaturperiode) und ist zu- gleich als gerichtlich erzwungene Nachbesserung des Klimaschutzprogramms 2023 zu verstehen.
Emissionslage und Handlungsdruck
Nach Projektionsdaten 2025 wird die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen 2021– 2030 insgesamt eingehalten bzw. leicht unter- schritten; das nationale 2030-Punktziel (mindestens −65 % gegenüber 1990) wird jedoch voraussichtlich verfehlt – die Lücke beträgt ca. 25 Mio. t CO₂-Äquivalente bzw. rund 2 Prozent- punkte. Zugleich besteht erheblicher Handlungsdruck aus EU-Klimaschutzpflichten.
EU- und völkerrechtlicher Rahmen
Deutschland ist in den Rahmen des Pariser Abkommens eingebettet, das eine Begrenzung der Erderwärmung deutlich unter 2 °C, möglichst auf 1,5 °C, anstrebt und globale Treibhausgasneutralität bis Mitte des Jahrhunderts vorsieht. Auf EU-Ebene bildet das sogenannte Europäische Klimagesetz (VO (EU) 2021/1119) den verbindlichen Rahmen mit dem Ziel −55 % bis 2030 und Klimaneutralität 2050. Das Fit-for-55-Paket umfasst zentrale Instrumente wie die ETS-Reform, den neuen ETS 2 (Inkrafttreten nunmehr 2028), CBAM, die ESR-Anpassung, die LULUCF-Verordnung und den Klima-Sozial- fonds.
Kernaussagen des Programms
Öffentliche Beschaffung: Klimafreundliche Grundstoffe (Stahl und Zement)
Die Bundesregierung beabsichtigt, nach Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes dessen Verordnungsermächtigung zu nutzen und in einer Rechtsverordnung Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der öffentlichen Beschaffung von Stahl und Zement vorzugeben. Dabei sollen Definitionen und Labels für klimafreundliche Grundstoffe Markttransparenz schaffen und die Komplexität in der öffentlichen und privaten Beschaffung reduzieren. Zudem sollen Entwicklungen auf EU-Ebene – insbesondere der Industrial Accelerator Act und die Re- form der EU-Vergaberichtlinien – sollen berücksichtigt werden.
Klimaneutralität der Bundesverwaltung (§ 15 KSG)
Unabhängig vom KSP 2026 gilt die bereits gesetzlich verankerte Pflicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 KSG, die Bundesverwaltung bis 2030 klima- neutral zu organisieren. Das KSP 2026 bestätigt diese Pflicht und sieht entsprechende Maßnahmen vor. Hieraus folgt praktisch, dass die gesamte Beschaffungstätigkeit der Bundesbehörden klimaorientiert ausgerichtet werden muss.
Sanierung öffentlicher Gebäude (Umsetzung EU-Gebäuderichtlinie)
Zur Umsetzung von Art. 6 der Energieeffizienzrichtlinie (EED) ist ein eigenständiges Bundesgesetz zur Sanierung öffentlicher Gebäude vor- gesehen, das eine Sanierungsquote von 3 % der Gesamtnutzfläche jährlich vorsieht und voraussichtlich im ersten Quartal 2027 in Kraft treten soll.
Wärme und Fernwärme: Förder- und Regulierungspaket
Das KSP 2026 sieht ein Fernwärmepaket vor, das u. a. eine gesetzliche Regelung sowie eine Aufstockung der Bundesförderung Effiziente Wärmenetze (BEW) und flankierende Novellen der AVBFernwärmeV sowie der WärmeLV umfasst. Kernpunkt ist die Aufstockung der BEW um zusätzliche 400 Mio. EUR (Zielvolumen 2,7 Mrd. EUR in 2030), um Ausbau und Dekarbonisierung von Wärmenetzen mit erneuerbaren Energien und Abwärme zu beschleunigen.
Industrie: Dekarbonisierungsförderung und Carbon Management
Für 2027 ist ein zusätzliches Instrument geplant, das Investitionen in die Dekarbonisierung von Prozesswärme und in Elektrifizierung unterstützt und in bestehende Förderstrukturen ein- gebettet werden soll. Ein Aktionsplan Carbon Management soll zeitnah erarbeitet und beschlossen werden.
Elektromobilität und Ladeinfrastruktur
Ein neues Förderprogramm (2026–2029, Volumen 3 Mrd. EUR aus dem KTF) soll die Anschaffung von E-Fahrzeugen für Privathaus- halte mit niedrigen und mittleren Einkommen unterstützen (Einkommensgrenzen bis 80.000 EUR zvE, mit Kindern bis 90.000 EUR). Die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen wurde bereits auf 100.000 EUR angehoben, befristet bis zum 31. Dezember 2030. Der Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 wird als ressortübergreifende Gesamtstrategie neu aufgelegt und adressiert u. a. Nachfragestärkung, Genehmigungsbeschleunigung, Wettbewerb, Preistransparenz und Netzintegration.
Praktische Auswirkungen für die Beschaffung
Für öffentliche Auftraggeber und Bieter im Bau- und Infrastrukturbereich ist die angekündigte Vergabeverordnung für Stahl und Zement von Bedeutung. Mit Erlass der Rechtsverordnung sind neue Anforderungen zu erwarten, die Beschaffungsunterlagen und Angebotsprozesse in Bau- und Infrastrukturverfahren direkt betreffen werden.
