Russland-Sanktionen: EuGH prüft Rückzahlung von Vorschusszahlungen aus sanktionsbewehrten Verträgen

Köln, 06.02.2026

Ist die Rückzahlung von Anzahlungen, die von russischen Unternehmen geleistet worden sind, gemäß Artikel 11 der VO (EU) Nr. 833/2014 verboten? Und wenn ja, was geschieht mit dem Geld? Eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof steht bevor. 

Ein Problem, das auch fast vier Jahre nach Beginn des russischen Angriffskriegs noch immer alle Unternehmen mit Russland-Geschäft umtreibt, hat endlich die Gerichte erreicht: 

Unter dem in Artikel 11 der VO (EU) Nr. 833/2014 geregelten Erfüllungsverbot dürfen Verträge, die von Russland-Sanktionen erfasst sind, jedenfalls vorläufig nicht mehr erfüllt werden. Große Unsicherheit besteht dabei im Umgang mit Anzahlungen, die russische juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Erwartung einer Gegenleistung erbracht haben. Selbst wenn es dem europäischen Vertragspartner gelingt, sich von einem sanktionsbewehrten Vertrag im Wege des Rücktritts oder der Kündigung zu lösen, bleibt unklar, ob empfangene Zahlungen an den russischen Käufer zurückgezahlt werden dürfen. 

Europäischer Gerichtshof soll Umfang und Rechtsfolgen des Zahlungsverbots klären

Für Klärung soll nun der Europäische Gerichtshof sorgen. Das Landgericht Mainz hat dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (Beschluss vom 16. April 2025 – 9 O 313/24, BeckRS 2025, 16842) die Fragen vorgelegt, 

  • ob Artikel 11 der VO (EU) Nr. 833/2014 die Rückzahlung von Anzahlungen aus sanktionsbewehrten Verträgen tatsächlich verbietet; und
  • ob der Lieferant im Fall eines Zahlungsverbots berechtigt ist, die Anzahlung zu vereinnahmen.

LG Mainz hat Zweifel am Rückzahlungsverbot

Im Vorlagebeschluss hat das Landgericht Mainz Zweifel daran geäußert, ob es tatsächlich dem Sinn und Zweck des Erfüllungsverbots entspricht, die Rückzahlung einer im Wege der Vorkasse geleisteten Kaufpreiszahlung zu unterbinden: Die Russland-Sanktionen

bezweckten gerade die Nichtdurchführung der Geschäfte mit Russland. Daraus folge logisch, dass Verträge rückabgewickelt und bereits geleistete Vorauszahlungen zurückgezahlt werden müssten. 

Status Quo: Rückzahlung von Anzahlungen verboten

Damit stellt das LG Mainz die weite Auslegung des Erfüllungsverbotes in Frage, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWE“) vertreten wird: Das BMWE erklärt in seinen FAQ „Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen“ (Stand 23. Juli 2025) ausdrücklich, dass Artikel 11 der VO (EU) Nr. 833/2014 die Rückzahlung von Anzahlungen aus sanktionsbewehrten Verträgen verbiete. 

Dieser Auffassung hat sich jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main angeschlossen (Beschluss vom 12. Juni 2025 – 26 Sch 12/24, SchiedsVZ 2025, 149). Die Frankfurter Richter betonen, dass der Sinn und Zweck der Russland-Sanktionen darin liege, jedweden Geldtransfer an russische Personen, Einrichtungen und Organisationen, der Bezug zu einem sanktionsbewehrten Vertrag aufweist, zu unterbinden. Deshalb sei auch die Rückzahlung geleisteter Anzahlungen sanktionsrechtlich verboten.

Rechtsfolge des Zahlungsverbots ungeklärt: Dürfen die Gelder vereinnahmt werden?

Von großem Interesse für europäische Unternehmen ist auch die zweite Vorlagefrage nach dem Schicksal einbehaltener Anzahlungen. 

Bisher haben sich die deutschen Rechtsanwender mehrheitlich der weiten Auffassung des BMWE angeschlossen und ein Rückzahlungsverbot angenommen. Doch weder das BMWE noch der europäische Gesetzgeber haben bislang Stellung dazu genommen, wie mit bereits geleisteten Anzahlungen umzugehen ist. Europäische Lieferanten – nicht selten von ihren russischen Geschäftspartnern mit Klagen bedroht – wissen daher nicht, ob sie eine geleistete Anzahlung vereinnahmen dürfen oder ob sie die Gelder hinterlegen müssen, weil sie verpflichtet sein könnten, diese im Fall der Aufhebung der Russland-Sanktionen zurückzuzahlen. 

Ausblick

Der Europäische Gerichtshof hat sich des Vorabentscheidungsersuchens angenommen (Az. C-290/25) – seine Beantwortung der Vorlagefragen des Landgerichts Mainz darf gerade aus Sicht europäischer (Export-)Unternehmen mit Spannung erwartet werden. Seit Jahren bewegen diese sich in einem Spannungsfeld: Einerseits wollen sie sich sanktionskonform verhalten, andererseits Verträge, die teils vor Inkrafttreten der Russland-Sanktionen abgeschlossen wurden, ordnungsgemäß (rück-)abwickeln. Bis heute können sie, um Drohungen ihrer russischen Geschäftspartner standzuhalten, nur auf die publizierte Rechtsauffassung des BMWE und des OLG Frankfurt verweisen.

Die erwartete Entscheidung des EuGH – gleich, welcher Auffassung dieser sich anschließen mag – wird einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, diese unbefriedigende Rechtslage zu ordnen, klare und rechtssichere Entscheidungen zu ermöglichen und Haftungsrisiken – gerade gegenüber russischen Unternehmen – zu minimieren.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung –wir unterstützen und beraten Sie gern!

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