Der Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit zählt zu den weitreichendsten Kündigungsbeschränkungen im Arbeitsrecht. Nach § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist eine Kündigung nicht nur während der Elternzeit selbst, sondern bereits in den letzten acht Wochen vor deren Beginn unzulässig. In der Praxis gewinnt dieser vorverlagerte Kündigungsschutz zunehmend an Bedeutung. Es kommt regelmäßig zu Gestaltungen, bei denen die Elternzeit nicht zusammenhängend genommen, sondern in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt wird.
Für Arbeitgeber stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie weit der Sonderkündigungsschutz zeitlich reicht, insbesondere wenn zwischen einzelnen Elternzeitabschnitten längere Zeiträume liegen, in denen der Arbeitnehmer wieder arbeitet, etwa in Teilzeit oder im Rahmen einer Übergangslösung. Bislang war nicht abschließend geklärt, ob sich die achtwöchige Schonfrist des § 18 Abs. 1 BEEG lediglich auf den ersten Elternzeitabschnitt bezieht oder ob sie auch vor jedem weiteren, bereits festgelegten Abschnitt erneut zu laufen beginnt. Greift der Kündigungsschutz nur einmalig, verbleibt dem Arbeitgeber nach der ersten Elternzeit ein Gestaltungsspielraum für personelle Entscheidungen. Beginnt die Schonfrist hingegen vor jedem Elternzeitabschnitt erneut, kann sich der Kündigungsschutz bei einer mehrstufig geplanten Elternzeit über einen erheblich längeren Zeitraum erstrecken. Er würde dann auch solche Kündigungen erfassen, die zu einem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem sich der Arbeitnehmer tatsächlich noch nicht in Elternzeit befindet. Das LAG Hamm hat diese bislang umstrittene Frage mit Urteil vom 5. November 2025 (Az.: 11 SLa 394/25) aufgegriffen und den Anwendungsbereich des Sonderkündigungsschutzes bei aufgeteilter Elternzeit präzisiert.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war seit dem 1. Juli 2024 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 beantragte er Elternzeit, aufgeteilt in insgesamt vier Abschnitte. Den ersten Abschnitt nahm er vom 11. Juli 2024 bis zum 10. August 2024 in Anspruch. Ein weiterer Elternzeitabschnitt sollte sich ab dem 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 anschließen. Für diesen Zeitraum kündigte der Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit in Elternzeit 2 an. Zwei weitere Elternzeitabschnitte waren für Juli und August 2025 vorgesehen.
Die Arbeitgeberin stimmte dem beantragten Elternzeitmodell mit Schreiben vom 1. August 2024 zu. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024, d.h. etwa einen Monat vor Beginn des zweiten Abschnitts der Elternzeit, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 BEEG. Er machte geltend, die Kündigung sei innerhalb der achtwöchigen Schonfrist des § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG vor Beginn des zweiten Elternzeitabschnitts ausgesprochen worden und daher unwirksam.
Entscheidung
Nachdem bereits das Arbeitsgericht Münster der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben hatte, wies das LAG Hamm die Berufung der Arbeitgeberin zurück und bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung. Diese sei innerhalb der achtwöchigen Schonfrist vor Beginn eines Elternzeitabschnitts ausgesprochen worden und daher gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG i.V.m. § 134 BGB nichtig.
Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung lagen nach Auffassung des LAG Hamm sämtliche Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz vor. Der Kläger war elternzeitberechtigt und hatte die Elternzeit mit Schreiben vom 23. Juli 2024 ordnungsgemäß beantragt. Maßgeblich sei allein der zweite Elternzeitabschnitt, der am 11. November 2024 beginnen sollte. Unerheblich seien dabei sowohl eine verspätete Anmeldung des ersten Elternzeitabschnitts als auch die Tatsache, dass der Kläger für den zweiten Abschnitt Teilzeit während der Elternzeit beantragt habe. Entscheidend war nach Ansicht des LAG Hamm, dass sich die achtwöchige Schonfrist des § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG nicht nur auf den erstmaligen Beginn der Elternzeit bezieht, sondern auch vor jedem weiteren, bereits festgelegten Elternzeitabschnitt erneut einsetzt. Diese Auslegung folge bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG, der nicht auf „die erste“ Elternzeit abstelle, sondern allgemein auf „eine“ Elternzeit. Da dem Kläger die Kündigung innerhalb von acht Wochen vor Beginn des zweiten Elternzeitabschnitts zugegangen war, sei sie unwirksam.
Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung des LAG Hamm verdeutlicht, dass der Sonderkündigungsschutz bei aufgeteilter Elternzeit deutlich weiter reicht, als dies in der Praxis bislang häufig angenommen wurde. Fortan ist kein Verlass mehr darauf, dass der Kündigungsschutz nur einmalig vor Beginn der ersten Elternzeit greift. Vielmehr beginnt die achtwöchige Schonfrist vor jedem weiteren Elternzeitabschnitt erneut, sofern dieser verbindlich beantragt wurde.
Arbeitgeber müssen zudem berücksichtigen, dass der Sonderkündigungsschutz bei Elternzeit auch dann eingreift, wenn das Arbeitsverhältnis noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt. Der Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG gilt unabhängig von der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.
Kündigungen sind im Zusammenhang mit geplanter Elternzeit zwar weiterhin möglich, allerdings nur dann, wenn sie vor Beginn der jeweiligen achtwöchigen Schonfrist ausgesprochen werden. Für Arbeitgeber erhöht 3 sich damit der Planungs- und Prüfungsaufwand erheblich. Elternzeitverlangen sollten frühzeitig daraufhin überprüft werden, ob und ab wann die jeweiligen achtwöchigen Schonfristen beginnen.
Da das LAG Hamm die Revision zum BAG zugelassen hat, bleibt eine höchstrichterliche Klärung abzuwarten. Bis zu einer Entscheidung des BAG sollten Arbeitgeber das Urteil des LAG Hamm bei der Gestaltung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen jedoch bereits jetzt berücksichtigen und davon ausgehen, dass der vorverlagerte Kündigungsschutz bei aufgeteilter Elternzeit vor jedem Elternzeitabschnitt Anwendung findet.
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