Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) zielt darauf ab, menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in Lieferketten zu begegnen, und erlegt Unternehmen dazu in seinem Anwendungsbereich einige Sorgfaltspflichten auf. Verletzungen dieser Sorgfaltspflichten können mit Bußgeldern geahndet werden, aber auch zu einem Ausschluss vom Vergabeverfahren führen: § 22 LkSG enthält einen besonderen unternehmensbezogenen Ausschlussgrund, den § 124 Abs. 2 GWB der Sache nach für vorrangig anwendbar gegenüber den Ausschlussgründen in § 124 Abs. 1 GWB erklärt. Damit bildet § 22 LkSG das Scharnier zwischen dem Vergaberecht und der im LkSG verkörperten Nachhaltigkeitsgesetzgebung. Dieser Beitrag gibt einen Überblick zur Regelungsstruktur des LkSG, um den Hintergrund der vergaberechtlichen Ausschlussentscheidung zu beleuchten. Sodann wird § 22 LkSG systematisch in das Vergaberecht eingeordnet, ehe die Voraussetzungen für die Ausschlussentscheidung dargestellt werden. Da es sich bei § 22 Abs. 1 S. 1 LkSG um eine Soll‐Bestimmung handelt, geht der Beitrag auch auf mögliche atypische Fallgestaltungen ein, die rechtfertigen können, vom Ausschluss abzusehen. Er schließt mit einem kurzen Blick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten betroffener Unternehmen.
Besondere Regelungen für das Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Juni 2024
Irene Lausen / Jan Peter Müller (Hrsg.), Handbuch Nachhaltigkeit im Vergaberecht, München, 2024, S. 275–285
