Öffentliches Glücksspiel im Internet – rien ne va plus? (BGH Urteile vom 28.09.2011, Az. I ZR 92/09, I ZR 189/08, I ZR 30/10, I ZR 43/10 und I ZR 93/10)

07.02.2012

[] Der Bundesgerichtshof hat die Vereinbarkeit des staatlichen Glücksspielverbots im Internet mit dem nationalen Verfassungsrecht sowie dem europäischen Unionsrecht bestätigt. Damit sind fünf parallel verlaufende Verfahren nationaler sowie internationaler Anbieter zu Gunsten der klagenden staatlichen Lottogesellschaften entschieden worden.

Sachverhalt

Der BGH hatte erstmals Gelegenheit, über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) am 01.01.2008 zu entscheiden. Private Anbieter hatten ihr Wettangebot unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben, so dass auch deutsche Spieler auf dieses Angebot zugreifen konnten. Gestützt auf § 4 Abs. 4 GlüStV wurden die beklagten Wettanbieter auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. § 4 Abs. 4 GlüStV verbietet das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Schon vor den Instanzgerichten waren die Klagen weit überwiegend erfolgreich gewesen. Der BGH bestätigt nunmehr diese Auffassung.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des BGH verstößt das Vermitteln oder Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet gegen § 4 Abs. 4 GlüStV. Gleiches gelte für die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV. Dies mag angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht überraschen. In der Entscheidung ging es jedoch insbesondere um die Frage, ob die vorgenannten Regelungen auch mit höherrangigem (EU-)Recht vereinbar sind.

Zunächst stellt der BGH fest, dass sich die privaten Wettanbieter nicht auf Berechtigungen aus anderen Staaten (in den Fällen des BGH Malta oder Gibraltar) beziehungsweise auf solche von Behörden der DDR berufen können. Die Berechtigungen entfalten nur Wirkung im jeweiligen Hoheitsgebiet des Staates. Die damit verbundenen Eingriffe in die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit der privaten Glücksspielbetreiber sieht der BGH durch die übergeordneten Ziele des Jugendschutzes, der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Vorbeugung von Betrugsstraftaten als gerechtfertigt an.

Besonders betont der BGH das erhöhte Gefährdungspotenzial des Glücksspiels im Internet im Vergleich zu anderen Vertriebswegen. Glücksspiel im Internet sei für den Spieler zu jeder Zeit verfügbar, geschehe überwiegend anonym und entziehe sich jeglicher Kontrolle durch das soziale Umfeld des Spielers.

Gegenüber den Regeln für herkömmliche Spielbanken oder Automatenspiele bildet das Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV einen eigenständigen Regulierungsbereich. Der Regelung könne daher nicht die notwendige Kohärenz mit dem Argument abgesprochen werden, für andere Vertriebswege des Glücksspiels bestünden abweichende Regeln. Auch im Hinblick auf das bestehende Vollzugsdefizit beim Verbot von Pferdewetten ergibt sich nach Ansicht des BGH keine andere Beurteilung.

Gegenstand einer Entscheidung war auch die Frage, inwiefern das sich zunehmender Beliebtheit erfreuende Poker in der Variante No-Limit Holdem überhaupt unter den Begriff des Glücksspiels fällt. Der BGH bejaht diese Frage. Auch beim Poker handelt es sich nach Auffassung des BGH um ein Spiel mit überwiegend zufallsabhängiger Gewinnchance.

Fazit

Ob die Entscheidungen des BGH – insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von stationärem Vertrieb und Internetvertrieb – dem europarechtlichen Kohärenzgrundsatz genügen können, bleibt abzuwarten. So hat der EuGH in der Dickinger/Ömer-Entscheidung (Dickinger/Ömer, Urt. V. 15.09.2011 – Rs. C-347/09) weniger die besonderen Gefahren des Internetvertriebs hervorgehoben, sondern die Frage der Zulässigkeit der staatlichen Monopolstellung in den Vordergrund gerückt.

Die aktuelle politische Entwicklung muss sich jedenfalls an diesen Entscheidungsgrundsätzen messen lassen. Die Bundesländer (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) haben am 15. 12. 2011 einen Glücksspieländerungsstaatsvertrag unterzeichnet. Damit soll insbesondere eine Liberalisierung des Internetvertriebs bewirkt werden. Es steht zu erwarten, dass nun die Betreiber von stationärem Glücksspiel neue Rechtsstreitigkeiten über den zulässigen Vertriebsweg für Glücksspiel anstrengen werden.

Tobias Kopp

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