Das Gebot der eindeutigen Leistungsbeschreibung in § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB betrifft die Art und Weise, wie der Auftraggeber die Anforderungen an die zu beschaffende Leistung äußern muss. Es ist eine vergaberechtliche Besonderheit, denn in der Allgemeinen Rechtsgeschäftslehre gibt es kein entsprechendes Gebot, eine Willenserklärung oder invitatio ad offerendum „eindeutig“ zu äußern. Der Beitrag wirft einen Blick auf die Frage, wie sich der Inhalt der Leistungsbeschreibung für ihren vergaberechtlichen Zweck durch Auslegung bestimmen lässt, und widmet sich sodann den Anforderungen und der dogmatischen Einordnung des Gebots der eindeutigen Leistungsbeschreibung.
Das Gebot der eindeutigen Leistungsbeschreibung zwischen Vergaberecht und Allgemeiner Rechtsgeschäftslehre
Juli 2016
VergabeR 2016, S. 443-461
