Im Urteil vom 3.10.2019 hatte der EuGH erstmals zu einer Inhouse-Vergabe unter Geltung der neuen RL 2014/24/EU Stellung zu nehmen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Mitgliedstaaten den vergaberechtsfreien Abschluss eines Inhouse-Geschäfts unter Voraussetzungen stellen dürfen, die über die in Art. 12 der RL 2014/24/EU genannten Voraussetzungen hinausgehen. Der EuGH betont, dass die Grundregeln des AEUV auch dann zu beachten sind, wenn Art. 12 der RL 2014/24/EU einen Sachverhalt vom Anwendungsbereich des Sekundärvergaberechts ausnimmt. Der Beitrag ordnet die Entscheidung des EuGH in den rechtlichen Kontext ein.
Geltung der AEUV-Grundsätze auch bei Inhouse-Vergaben nach der Richtlinie 2014/24/EU – Besprechung von EuGH, Urt. v. 3.10.2019 – C-285/18 – Stadt Kaunas
Juli 2020
NZBau 2020, Heft 7, S. 426–429 (Urteilsanmerkung)
