Verpflichtung zur Einführung und Nutzung der Telematik

Köln, 08.05.2019

UMSETZUNGSFRISTEN LAUFEN AB

Mit hohem politischen Druck wird die Vernetzung des deutschen Gesundheitswesens nach den Standards der gematik vorangetrieben. Der Gesetzgeber hat ein strenges Fristenkorsett um Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser geschnürt, die an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten teilnehmen, um diese zu bewegen, sich an das Telematik Netzwerk anzuschließen. Eigentlich sollte bereits zum Jahresbeginn 2019 überall das Versichertenstammdatenmanagement als erste Anwendung der Telematik lauffähig und in Verwendung sein.

Da viele Leistungserbringer den Anschluss jedoch lange Zeit vermeiden wollten, gewährt § 291 Abs. 2b S.16 SGB V Vertragsärzten und Vertragszahnärzten einen Aufschub bis zum 30. Juni 2019, wenn diese bereits vor dem 1. April 2019 den Anschluss an die Telematik beauftragt haben. Die ermächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, ermächtigte Krankenhäuser und die auf Grund einer Kooperationsvereinbarung in den Notdienst einbezogenen zugelassenen Krankenhäuser sind in § 291 Abs. 2b S.17 SGB V bis zum 31. Dezember 2019 ausgenommen, denn gerade in Krankenhäusern muss oftmals ein komplexes IT-System mit der Telematik interoperabel gemacht werden.

Mit Ablauf dieser Stichtage riskieren die Leistungserbringer nicht nur die einprozentige Kürzung der Vergütung. Auch ein disziplinarrechtliches Vorgehen der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen Ärzte, die sich dem Anschluss an die Telematik und dem Versichertenstammdatenmanagement dauerhaft verweigern, ist denkbar.

HERAUSFORDERUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND ÄRZTESCHAFT

Die Ärzte befinden sich jedoch in einer schwierigen Situation und sind beidseitigem Druck ausgesetzt, denn noch immer sind Bedenken über die vollständige Refinanzierung der Installation und des dauerhaften Betriebs der Telematik nicht vom Tisch.

Zu der Sorge vor finanzieller Mehrbelastung treten auch Bedenken über die Sicherheit des operativen Betriebs der Anwendungen der Telematik. Noch immer scheinen nicht alle Fragen des Datenschutzes bei der zentralen Speicherung von Gesundheitsdaten und deren Verarbeitung mithilfe der Telematik abschließend geklärt.

Gerade bei niedergelassenen Ärzten regt sich Widerstand gegen die Verpflichtung, zusätzlich zu dem Praxisalltag noch die Sicherheit von Patientendaten in einer unübersichtlich werdenden Netzwerkinfrastruktur zu verantworten. Widerstand, auch vor den Gerichten, ist bereits angekündigt.

Betreiber von Krankenhausinformationssystemen stehen derweil vor der Herausforderung, die Telematik Fachanwendungen in ihre Softwareprozesse zu integrieren und die spezifische, auf ihren Bedarf skalierte Hardware zu beschaffen. Dafür sind oftmals Vertragsabschlüsse mit Dienstleistern nötig, die nach den Vorgaben der gematik zertifiziert sind. Entscheidend ist hier neben der Kostenfrage auch die rechtssichere vertragliche Beschreibung des Leistungsgegenstands.

FAZIT

Obwohl die Digitalisierung und Vernetzung des Gesundheitswesens fast allgemein als Chance zur Verbesserung der Versorgungsdichte und Versorgungsqualität verstanden wird, verbleibt bei den Leistungserbringern teilweise Skepsis an Finanzierbarkeit und Sicherheit der Telematik.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Skepsis entkräftet werden kann und die Telematik einen den Kosten angemessenen Mehrwert für die Leistungserbringer und Versicherten bietet.

Gerne beraten wir Sie zu den vielfältigen Fragestellungen rund um die Einführung und den Betrieb der Telematik.

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