Arbeitsentwurf zum EEG 2027 – Die ersten Reformpläne im Überblick

Köln, 09.03.2026

Es ist ein „Arbeitsentwurf für eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes EEG 2027“ („EEG 2027-ArbE“) mit Stand vom 22.01.2026 bekannt geworden, der erste Überlegungen für eine grundlegende Reform des EEG enthält.

Das EEG sei das zentrale Instrument, um eine treibhausgasneutrale Stromversorgung zu erreichen. Der Arbeitsentwurf stellt eine grundlegende Reform des Förderdesigns des EEG durch die Einführung von zweiseitigen Differenzverträgen („CfDs“) in Aussicht und verfolgt dabei das Ziel, das EEG konsequent auf Bezahlbarkeit, Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit auszurichten. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der erneuerbaren Energien und ihrer tragenden Rolle für die Stromversorgung müsse das EEG auf mehr Markt, Innovation, Ganzheitlichkeit und Systemorientierung ausgerichtet werden. Der Ausbau erneuerbarer Energien müsse das Gesamtsystem der Energieversorgung stärker im Blick haben und hierfür mit dem verzögerten Netzausbau synchronisiert werden.

Ausbauziele und Fördermechanismen

Beibehaltung der 80-Prozent-Zielmarke und Anpassung der Ausbaupfade

Der Arbeitsentwurf hält an den Zielen des EEG fest, insbesondere am Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 80 Prozent zu steigern.

Förderdesign und Veräußerungsformen

Neben weiteren Detailänderungen enthält der Arbeitsentwurf insbesondere eine grundlegende Neugestaltung des Förderdesigns unter dem EEG.

Einführung Netzbetreiberabnahme

Die Direktvermarktung soll für alle Neuanlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2027 im Grundsatz verpflichtend werden. Neuanlagen mit einer Leistung von weniger als 25 kW sollen künftig keine Förderung mehr erhalten.

Die bis dato bestehen Vergütungsform der Einspeisevergütung soll abgeschafft werden. Stattdessen soll eine sog. Netzbetreiberabnahme nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 EEG-ArbE 2027 eingeführt werden, die keine Förderung der Strommengen mehr versieht. Der Anlagenbetreiber soll maximal den Marktwert des Stroms abzüglich der bei den Netzbetreibern anfallenden Vermarktungskosten erhalten.

Die in das Stromnetz eingespeisten Strommengen solcher Neuanlagen sollen künftig nur ungeförderten Veräußerungsformen zugeordnet werden, nämlich der unentgeltlichen Abnahme (§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2027-ArbE 2027), der sonstigen Direktvermarktung (§§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 21a EEG 2027-ArbE 2027) oder unter bestimmten Voraussetzungen der neu eingeführten befristeten Marktwertdurchleitung (§§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2027-ArbE 2027).

Marktwertdurchleitung als Variante der Netzbetreiberabnahme

Neuanlagen, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 in Betrieb genommen werden, können nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EEG 2027-ArbE zunächst mit einer installierten Leistung von weniger als 25 kW die befristete Marktwertdurchleitung nutzen.

Für Strom aus Neuanlagen, die nach dem 31.12.2027 und vor dem 01.01.2029 in Betrieb genommen werden, soll dies nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EEG 2027-ArbE nur noch für Neuanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 10 kW möglich sein.

Einführung von zweiseitigen Differenzverträgen (CfDs) 

Die bedeutendste Neuerung dürfte die Umstellung des Fördersystems von der geförderten Direktvermarktung über die Marktprämie auf sog. zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Difference, CfDs) darstellen.

Im Grundsatz soll die Förderung über die Marktprämie beibehalten bleiben. Mit der Einführung des § 20a EEG-ArbE 2027 soll eine Abschöpfungsregelung in das EEG 2027 eingeführt werden. Erlöse oberhalb des anzulegenden Werts sollen Anlagenbetreiber, die eine Förderung in Anspruch nehmen möchten, künftig als sog. Refinanzierungsbeitrag an die Netzbetreiber zurückführen.

Wahlmöglichkeit des Anlagenbetreibers

Der Anspruch auf die Marktprämie soll nach §§ 19 Abs. 2, 20 EEG-ArbE 2027 nur noch dann bestehen, wenn der Anlagenbetreiber spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme dem Netzbetreiber in Textform mitgeteilt hat, dass er eine Förderung in Anspruch nimmt. Diese Mitteilung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EEG 2027-ArbE kann auch nur für einen bestimmten Teil der installierten Leistung der Anlage abgegeben werden.

Diese Mitteilungspflicht soll nach § 19 Abs. 2 Satz 2 EEG-ArbE 2027 nicht gelten für Anlagen, deren Zahlungsanspruch von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist. Für diese Anlagen werde bereits durch die Teilnahme an der Ausschreibung deutlich, dass diese künftig eine Förderung erhalten möchten. Dies soll ferner nicht für Biomasseanlagen gelten.

Refinanzierungsbeitrag

Mit der Neuregelung des § 20a EEG 2027-ArbE soll eine Abschöpfungsregelung in das EEG eingeführt werden, um die Betreiber von EE-Anlagen in Zeiten hoher Strompreise an den Kosten der Energiewende zu beteiligen. Lediglich Biomasseanlagen und Anlagen anderer Technologien mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kW sollen nicht abgeschöpft werden.

Nach aktueller Rechtslage können Anlagenbetreiber in der geförderten Direktvermarktung über Marktprämie, Erlöse oberhalb der anzulegenden Werte behalten.

Diese Mehrerlöse sollen bei Neuanlagen künftig abgeschöpft werden. Dies soll allerdings nicht alle Einnahmen oberhalb des anzulegenden Werts umfassen. Es soll vielmehr einen Korridor oberhalb des anzulegenden Wertes geben, in dem keine Abschöpfung aber auch keine Förderung erfolgt.

Um der Abschöpfung zu entgehen, muss der Anlagenbetreiber auf eine Förderung verzichten und den Strom über Power-Purchase-Agreements (PPAs) im Weg der sonstigen Direktvermarktung vermarkten. Da er damit das Vermarktungsrisiko von vornherein übernimmt, kann er auch die am Markt erzielten Gewinne behalten.

Der Refinanzierungsbeitrag soll nach § 20 Abs. 3 EEG-ArbE 2027 von den Netzbetreibern erhoben und an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet und dann auf dem EEG-Konto gutgeschrieben werden.

Wechsel in die sonstige Direktvermarktung

Die Pflicht zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrag nach § 20a EEG 2027-ArbE soll nach § 21a Abs. 2 EEG 2027-ArbE auch dann bestehen, wenn über CfD geförderte Anlagenbetreiber in die sonstige Direktvermarktung wechseln und den Strom ohne (weitere) Inanspruchnahme einer Förderung über PPA vermarkten. Hierdurch soll vermieden werden, dass Anlagenbetreiber die Abschöpfung umgehen. Wenn die Anlagebetreiber in Hochpreisjahren aus der Abschöpfung wechseln könnten und dann in Niedrigpreisjahren wieder in die Förderung wechseln könnten, würde die Abschöpfung umgangen. Die Wechselmöglichkeit soll daher streng limitiert sein.

Ausstieg aus Förderung und Abschöpfung

Nach § 20b EEG-ArbE 2027 kann der Anlagenbetreiber allerdings unumkehrbar aus der Förderung und Abschöpfung austeigen, wenn er dies dem Netzbetreiber in Textform mitteilt. Die weitere Refinanzierung der Anlagen kann dann über PPAs erfolgen. 

Mit der Mitteilung nach § 20b EEG 2027-ArbE soll der Anspruch der Anlagenbetreiber endgültig für den Rest des Förderzeitraums entfallen. Ein Ausstieg aus der Förderung ist allerdings nicht zeitlich unbefristet, sondern nur bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme möglich. Das BMWE begründet dies damit, dass am Ende der Förderlaufzeit mit höheren Strompreisen zu rechnen sei. Die Anlagenbetreiber sollen gerade nicht in diesen Jahren aus der Abschöpfung wechseln können, da dies zu einer Umgehung der Abschöpfungsfunktion zulasten des Bundeshaushalts führen könnte.

Ausschreibungs-
mengen

Die ausgeschriebenen Mengen für Windenergieanlagen an Land sollen in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils 10.000 MW betragen und entsprechen damit den bereits unter dem EEG 2023 vorgesehenen Mengen. Nicht mehr vorgesehen ist die Befugnis der BNetzA, die Ausschreibungsvolumina anzupassen. 

In den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments sollen ab 2027 jährlich jeweils 14.000 MW ausgeschrieben werden – das Volumen soll sich damit gegenüber den im EEG 2023 aktuell vorgesehenen 9.900 MW erhöhen. Hintergrund ist die Verschiebung von Ausschreibungsmengen für Solaranlagen des zweiten Segments hin zu Solaranlagen des ersten Segments, da diese kostengünstiger realisiert werden können. In der Konsequenz werden die Ausschreibungsmengen für Solaranlagen des zweiten Segments von 2.300 MW auf 1.500 MW reduziert werden. 

Entsprechend dem Bestreben des Gesetzgebers, Ausschreibungsmengen für Solaranlagen des zweiten Segments hin zu Solaranlagen des ersten Segments zu verschieben, sollen Gebotsmengen, die im Rahmen von Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nicht bezuschlagt werden, im Folgejahr als Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments nachgeholt werden. 

Abschaffung der Innovations-
ausschreibungen 

Die in § 28e EEG 2023 verankerten Innovationsausschreibungen sollen nach dem Arbeitsentwurf ersatzlos entfallen. In diesem gesonderten Ausschreibungssegment können bislang Anlagenkombinationen, bestehend aus mehreren Erzeugungsanlagen oder aus Erzeugungsanlagen und Speichern, gefördert werden. Zwischenzeitlich hat es sich weitestgehend bereits zum Standard entwickelt, dass insbesondere Freiflächen-Photovoltaikanlagen regelmäßig mit einem Batteriespeicher kombiniert werden. Vor diesem Hintergrund sieht auch der Arbeitsentwurf keine Notwendigkeit mehr für ein gesondertes Ausschreibungssegment, um solche Anlagenkombinationen anzureizen. Die Abschaffung der Innovationsausschreibungen ist insofern eine konsequente Reaktion auf die fortgeschrittene Marktentwicklung.

Resilienz-
ausschreibungen

Die Innovationsausschreibungen weichen einem vollständig neuen Ausschreibungssegment: Den Resilienzausschreibungen. 

Die Grundlage für die neuen Resilienzausschreibungen findet sich in Artikel 26 des EU-Net-Zero-Industry-Acts (Verordnung (EU) 2024/1735). Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Teil ihrer Ausschreibungsvolumina als Resilienzausschreibungen auszu-gestalten. In diesen Ausschreibungen sollen neben dem Gebotspreis auch qualitative Kriterien über den Zuschlag entscheiden. Im Fokus stehen:

  • Lieferkettenresilienz: Anreize zur Diversifizierung der Lieferketten für Windenergieanlagen und Solarmodule
  • Nachhaltigkeit: Anforderungen an nachhaltige Unternehmensführung und Produktionsprozesse
  • Cybersicherheit: Mindestanforderungen an Cyber- und Datensicherheit der eingesetzten Komponenten
  • Verantwortungsvolle Unternehmensführung: Mindeststandards an das unternehmerische Handeln der Bieter

Diese Kriterien können sowohl als Präqualifikationsvoraussetzung (Zugangsbedingung) als auch als besonderes Zuschlagskriterium ausgestaltet werden. Im letztgenannten Fall ist nicht allein der Gebotspreis ausschlaggebend für den Zuschlag, sondern auch der Beitrag zu Resilienz und Nachhaltigkeit. Die Grundsätze der Resilienzausschreibungen werden zwar im EEG 2027 selbst verankert, die konkreten Anforderungen – insbesondere die Ausgestaltung der qualitativen Kriterien – werden jedoch in einer nachgelagerten Rechtsverordnung nach § 88d EEG 2027-ArbE geregelt.

Bereits im Entwurf des EEG 2027 verankert sind Ausschreibungsvolumina und Termine für die neuen Resilienzauschreibungen: Das jährliche ausgeschriebene Volumen soll in den Jahren 2027 bis 2029 4 Gigawatt, aufgeteilt in 3,5 GW für Windenergieanlagen an Land und 0,5 GW für Solaranlagen des ersten Segments, betragen. Zusätzlich sollen weitere 2 GW für Windenergieanlagen auf See im Rahmen des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) ausgeschrieben werden.

Die Resilienzausschreibungen sollen jährlich an zwei Terminen stattfinden: am 1. April und am 1. Oktober. Die dabei ausgeschriebenen Mengen sollen auf die regulären Ausschreibungsvolumina angerechnet und von diesen abgezogen werden. Können Mengen in Resilienzausschreibungen nicht bezuschlagt werden, werden sie im Folgejahr dem regulären Ausschreibungsvolumen wieder hinzugerechnet. Diese Anrechnung ist insbesondere für Projektierer von Windenergieanlagen an Land von besonderer Bedeutung, da auf diese mit 3,5 GW jährlich der weitaus größte Anteil der Resilienzausschreibungsmengen entfällt – was einem erheblichen Anteil des regulären Ausschreibungsvolumens von 10.000 MW entspricht.

Europäische Kooperationsprojekte

Die Bestimmungen für Kooperationsprojekte in der Europäischen Union sollen angepasst werden (§§ 5, 88a EEG 2027-ArbE). Dies soll insbesondere Offshore-Kooperationen ermöglichen, in denen ein Mitgliedstaat die Ausschreibungen durchführt und ein anderer sich finanziell beteiligt. Damit können europäische Kooperationsprojekte im Rechtsrahmen von EEG und Energiefinanzierungsgesetz leichter umgesetzt werden, wie beispielsweise das in Planung befindliche deutsch-dänische Projekt Bornholm Energy Island.

Finanzielle Beteiligung von Kommunen

Der Entwurf sieht zudem eine auf den ersten Blick kleine, aber bedeutende Anpassung der Regelung zur finanziellen Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG 2023 vor: Anstelle der eingespeisten Strommengen sollen künftig die erzeugten Strommengen Anknüpfungspunkt der Beteiligungsmöglichkeit sein. Das bedeutet, dass auch Strom, der vor dem Netzverknüpfungspunkt – etwa durch Eigenverbrauch oder in Kombination mit einem Speicher – verbraucht wird, künftig beteiligungsfähig ist. Gemeinden können dadurch in größerem Umfang Beteiligungszahlungen erhalten, was angesichts des zunehmenden Eigenverbrauchs und des wachsenden Speichereinsatzes praktisch relevant werden dürfte.

Gleichzeitig entfällt für Windenergieanlagen die bisherige Möglichkeit, Gemeinden auch an sogenannten fiktiven Strommengen zu beteiligen – also an Mengen, die die Anlage theoretisch hätte erzeugen können, es aber wegen Abregelung oder in Folge technischer Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Prozent des Bruttostromertrags nicht getan hat. Diese Sonderregelung hatte in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt. Der Wegfall fiktiver Strommengen führt bei Windenergieanlagen zu einer leichten Verringerung der beteiligungsfähigen Menge, schafft im Gegenzug aber klare und einheitliche Verhältnisse. 

Der Beteiligungsbetrag von 0,2 Cent pro Kilowattstunde bleibt unverändert.

Auch die Regelung zur Erstattungsfähigkeit der geleisteten Beteiligungen durch den Netzbetreiber in § 6 Absatz 5 EEG 2023 werden angepasst: Vor dem Hintergrund des nun vorgesehenen Refinanzierungsbeitrages können Anlagenbetreiber Beteiligungszahlungen künftig nicht nur dann erstattet verlangen, wenn sie eine EEG-Förderung erhalten haben, sondern auch dann, wenn sie aufgrund des neu eingeführten Refinanzierungsbeitrags zahlungspflichtig waren. 

Konsistenz für den Vergütungszeitraum für Windenergieanlagen

Mit der in dem Entwurf vorgesehenen Anpassung des § 36i EEG 2023 soll eine seit Längerem bestehende Inkonsistenz im Fristenregime für Windenergieanlagen an Land beseitigt werden. Aktuell beginnt der Vergütungszeitraum für Windenergieanlagen an Land gemäß § 36i EEG 2023 spätestens 30 Monate nach Bekanntgabe des Zuschlags – auch dann, wenn die Realisierungsfrist beispielsweise im Falle einer beklagten Genehmigung des Projekts verlängert wird.  Hintergrund dieser Regelung ist es, Druck auf den Projektentwickler auszuüben, dass die Projekte rechtzeitig realisiert werden. Bereits mit der im Februar 2024 erfolgten Änderungen des EEG 2023 wurde die Realisierungsfrist jedoch von 30 Monaten auf 36 Monate verlängert; die Regelung zum Beginn des Vergütungszeitraums wurde jedoch nicht entsprechend angepasst. Das EEG 2027 soll dieses gesetzgeberische Versehen nun bereinigen. Für Projektierer und Anlagenbetreiber würden so Situationen vermieden, in denen der Vergütungszeitraum beginnt, bevor die Realisierungsfrist von 36 Monaten abgelaufen ist.

Fazit

Der aktuell kursierende Arbeitsentwurf zum EEG 2027 markiert einen Paradigmenwechsel in der Förderung erneuerbarer Energien. Mit der Einführung zweiseitiger Differenzverträge (CfDs), der Abschaffung der klassischen Einspeisevergütung und der Neuausrichtung auf Resilienzausschreibungen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien stärker markt- und systemorientiert zu gestalten.

Insbesondere durch die Einführung von CfDs kann den Projektentwicklern die notwendige finanzielle Planungssicherheit für die Realisierung ihrer Anlagen vermittelt werden, was angesichts des unsicheren derzeitigen Marktumfelds zu begrüßen ist. Die Abschöpfung der Mehrerlöse kann es auf der anderen Seite ermöglichen, die gesamtgesellschaftlichen Kosten für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu begrenzen. Die Einführung eines CfD-Modells dürfte auch der zunehmenden Marktintegration der erneuerbaren Energien nicht entgegenstehen, da der Anlagenbetreiber sich optional stets für eine Vermarktung des Stroms ohne Inanspruchnahme einer Förderung über PPAs entscheiden kann und Risiko und die Chance der Vermarktung übernimmt.

Da es sich bislang lediglich um einen ersten Arbeitsentwurf handelt, ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Ressortabstimmung und der Verbändeanhörung umfangreiche Detailänderungen an dem Arbeitsentwurf zum EEG 2027 erfolgen werden. Darüber hinaus liegt insbesondere zu den wesentlichen Übergangsbestimmungen noch kein Entwurf vor. Wir werden die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und Sie über wesentliche Neuerungen informieren.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!

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