Am 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und mit ihm neue Pflichten für Unternehmen. Dies gilt insbesondere für Betreiber von Webseiten und Online-Shops.
Ziel der Neuerungen ist es, Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Beeinträchtigungen zugänglich sind.
Die Pflichten für Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister sind umfassend. Neben produktspezifischen Anforderungen stehen vor allem elektronische Dienstleistungen und damit Unternehmenswebseiten und Online-Shops im Fokus.
Unternehmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen nicht entsprechend anpassen, müssen mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Je nach Verstoß drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Darüber hinaus sind Rückrufe oder Rücknahmen der betroffenen Produkte möglich. Auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen sind denkbar, denn auch Verbraucher, Wettbewerber und Interessenverbände können einen Verstoß melden oder eigene Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz geltend machen.
Welche Unternehmen sind betroffen und welche Ausnahmen gibt es? Welche Anforderungen gelten, wie können sie umgesetzt werden? Wie müssen Webseiten angepasst werden?
Julia Selbmann-Romano und Lena van Bracht gaben in der Online-Veranstaltung einen Überblick über das BFSG, zeigten Beispiele auf und beantworteten Fragen. Als Rechtsanwältinnen beraten sie nationale und internationale Unternehmen im Bereich IP/Commercial.