Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses aufgrund fehlerhafter Einberufung der Betriebsratssitzung

10.12.2020

AbstimmungDer Betriebsrat hat bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. So sind etwa Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierung von Mitarbeitern grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Betriebsrats möglich. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, muss der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen, möchte er die personelle Maßnahme dennoch durchführen. 

Entscheidung

Das BAG hat im Juli dieses Jahres entschieden, dass eine Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, wenn der Beschluss, mit dem der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigert hat, auf einer Betriebsratssitzung gefasst wurde, die nicht durch den Betriebsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen wurde (BAG, Beschl. v. 28.7.2020 – 1 ABR 5/19).

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ersuchte die Arbeitgeberin im Vorfeld eines Betriebsübergangs den Betriebsrat um dessen Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen. Der nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig von der Erbringung seiner beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsvorsitzende war zu dieser Zeit über mehrere Monate hinweg arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende war im betreffenden Zeitraum urlaubsbedingt abwesend.

Daraufhin lud ein weiteres „einfaches“ Betriebsratsmitglied über den E-Mail-Account des Betriebsratsvorsitzenden die übrigen Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder zu einer Betriebsratssitzung ein und unterzeichnete die E-Mail mit seinem eigenen Namen. Dies geschah – angeblich – im Beisein des krankgeschriebenen Betriebsratsvorsitzenden. Auf der nachfolgenden Betriebsratssitzung, an der der Betriebsratsvorsitzende als „Gast“ teilnahm, beschlossen die anwesenden „einfachen“ Betriebsratsmitglieder einstimmig, die Zustimmung zu den von der Arbeitgeberin beantragten personellen Einzelmaßnahmen zu verweigern. In der Folgezeit setze die Arbeitgeberin die Maßnahmen dennoch um – ohne ein dahingehendes Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

Begründung des BAG

Das BAG hat entschieden, dass die Arbeitgeberin nicht dazu verpflichtet gewesen sei, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, da der Betriebsrat die Zustimmung zu den beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen nicht wirksam fristgerecht verweigert habe. Damit galt seine Zustimmung nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt.

Der Beschluss des Betriebsrats, seine Zustimmung zu verweigern, sei unwirksam gewesen, da die Betriebsratssitzung, auf der dieser Beschluss gefasst wurde, ihrerseits nicht wirksam einberufen worden sei. Denn die Einberufung einer Betriebsratssitzung und die Ladung zu ihr könne gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 und 3 BetrVG nur durch den Betriebsratsvorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – seinen Stellvertreter erfolgen, nicht dagegen durch ein „einfaches“ Betriebsratsmitglied.

Das BAG stufte die Regelung in § 29 Abs. 2 S. 1 und 3 BetrVG zudem als eine so wesentliche Verfahrensvorschrift ein, dass ein Verstoß die Unwirksamkeit aller auf der fehlerhaft einberufenen Betriebsratssitzung gefassten Beschlüsse nach sich ziehe. Denn es bestünde die Gefahr, dass eine strukturierte und zielorientierte Arbeit des Betriebsratsgremiums nicht mehr gewährleistet wäre, wenn jedes Betriebsratsmitglied eine Sitzung einberufen und zu dieser laden könnte.

Auch der Umstand, dass der Betriebsratsvorsitzende anwesend gewesen sein soll, während das weitere Betriebsratsmitglied die Einladung zur Betriebsratssitzung verschickte, ändere nichts an dem Verstoß gegen § 29 Abs. 2 S. 1 und 3 BetrVG. Denn der Betriebsratsvorsitzende habe aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit keine wirksamen Amtshandlungen vornehmen können, sondern sei an der Ausübung seines Amtes verhindert gewesen. Bei einem nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied führe eine attestierte Arbeitsunfähigkeit stets auch dazu, dass es ihm krankheitsbedingt nicht möglich sei, seine Amtspflichten auszuüben. Ob er sich subjektiv zur Wahrnehmung derselben in der Lage sehe, sei unerheblich.

Praxisrelevanz

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen und hebt zwei wichtige Aspekte hervor: Zum einen stellt das BAG klar, dass ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied im Falle seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit auch keine Amtshandlungen für den Betriebsrat wahrnehmen kann. Er ist an der Wahrnehmung seiner Amtspflichten verhindert. Dennoch vorgenommene Handlungen sind unwirksam.

Zum anderen betont das BAG, dass nur der Betriebsratsvorsitzende – und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – berechtigt ist, eine Betriebsratssitzung einzuberufen. Beschlüsse, die auf einer fehlerhaft einberufenen Betriebsratssitzung gefasst wurden, sind unwirksam und damit unbeachtlich. Die Entscheidung bringt in beiderlei Hinsicht eine erhebliche Rechtssicherheit für die Betriebsparteien mit sich, indem sie klare Maßstäbe für die Wirksamkeit der Einberufung von Betriebsratssitzungen und allgemein von Handlungen des Betriebsratsvorsitzenden formuliert. Arbeitgeber haben insoweit die Möglichkeit, eigenständig auf die Beschlussfähigkeit ihres Betriebsrats zu achten.

Es ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen auch ein „Recht zum Selbstzusammentritt“ haben kann. In einem solchen Fall sind Beschlüsse auch dann wirksam, wenn sie auf einer Sitzung gefasst wurden, die weder durch den Betriebsratsvorsitzenden noch durch seinen Stellvertreter einberufen wurde. Ein solches Recht zum Selbstzusammentritt setzt aber zum einen voraus, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert sind. Zum anderen muss der Selbstzusammentritt der Erledigung dringender und unaufschiebbarer Beratungsgegenstände dienen. Da diese Hürden freilich sehr hoch sind, verbleibt es bei dem Grundsatz des § 29 Abs. 2 BetrVG, dass Betriebsratssitzungen grundsätzlich nur durch den Betriebsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter wirksam einberufen werden können.

 

Tatjana Hahn

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