Das BVerwG hat mit Urteil vom 30. Oktober 2019 im Verfahren des Rappers Bushido gegen die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: BPjM), eines seiner Alben in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3 JuSchG), der BPjM bei dieser Entscheidung jeglichen Beurteilungsspielraum abgesprochen. Der Beurteilungsspielraum der BPjM war bislang eines der Schulbeispiele für Entscheidungsspielräume der Verwaltung auf der Tatbestandsseite von Rechtsnormen, die Entscheidung der BPjM der Paradefall einer „Entscheidung wertender Art durch weisungsfreie, mit Sachverständigen und/oder Interessenvertretern besetzte Ausschüsse“. Die Rechtsprechung nahm ihren Anfang zu den Vorschriften des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GjS, die der Gesetzgeber im Jahr 2003 inhaltlich unverändert mit § 18 JuSchG abgelöst hat. Um das neue Urteil in seiner Tragweite einordnen zu können, wird zunächst ein Blick auf die Bestandteile der Entscheidung darüber geworfen, ob ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen ist. Danach wird die Entwicklung der Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum der BPjM bei diesen Entscheidungsbestandteilen nachgezeichnet. Auf dieser Grundlage wird abschließend das neue Urteil des BVerwG kritisch gewürdigt
Neues zur Rechtsschutzgarantie: Das Ende des Beurteilungsspielraums im Jugendschutzge-setz – Zugleich Besprechung von BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 18/18 (Bushido)
Oktober 2020
NordÖR 2020, Heft 10, S. 451–455 (Urteilsanmerkung)
