Sehr geehrte Damen und Herren,
Gegenstand des zweiten Newsletters des Jahres 2013 sind einige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowie
eine des Landesarbeitsgerichts Hessen. Es handelt sich ebenso um praxisrelevante wie teilweise kuriose Entscheidungen, die den Weg zum Bundesarbeitsgericht gefunden haben.
An der Spitze steht sicherlich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, ob ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt war, berechtigt ist, diese selbst nach dem Umfang der Arbeit festzulegen. Die klagende Arbeitnehmerin war der Auffassung, aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung berechtigt zu sein, beispielsweise nur 5,5 Stunden monatlich zu arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat dem einen Riegel vorgeschoben. Ansonsten besprechen wir Entscheidungen aus dem Bereich betriebliche Altersversorgung, Feststellung der Betriebsgröße, Berechnung von Sozialplanansprüchen rentennaher Arbeitnehmer sowie solcher aus dem Bereich des Kündigungsschutzrechts. Die Entscheidungen sind teilweise für Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung.