Keine vergaberechtsfreie Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern bei bloßer Leistung gegen Kostenerstattung – Besprechung von EuGH, Urt. v. 4.6.2020 – C-429/19, E-CLI:EU:C:2020:436 – Remondis II

November 2020

In den Urteilen vom 28.5.2020 (C-796/18) und vom 4.6.2020 (C-429/19) hatte der EuGH innerhalb kurzer Zeit gleich zweimal Gelegenheit, zur vergaberechtsfreien Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen nach Art. 12 IV der RL 2014/24/EU – umgesetzt in § 108 VI GWB – Stellung zu nehmen. Diese Bereichsausnahme zur vergaberechtsfreien horizontalen Zusammenarbeit bzw. den so genannten Instate-Geschäften ergab sich bis zur letzten Modernisierung des Vergaberechts allein aus der Rechtsprechung des EuGH, beginnend mit dem Urteil in der Rechtssache „Stadtreinigung Hamburg“. In dem hier besprochenen Urteil vom 4.6.2020 (C-429/19) geht es um die vom OLG Koblenz aufgeworfene Frage, ob von einer vergaberechtsfreien Zusammenarbeit iSv Art. 12 IV Buchst. a der RL 2014/24/EU auch dann auszugehen ist, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine ihm allein obliegende Aufgabe teilweise von einem anderen öffentlichen Auftraggeber erledigen lässt und diesem Auftraggeber dafür ein Entgelt bezahlt. Der Beitrag ordnet die Entscheidung des EuGH in den rechtlichen Kontext ein.

NVwZ 2020, Heft 21, S. 1574–1577 (Urteilsanmerkung)

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