Unser Experte Prof. Dr. Torsten Martini hat einen Fachbeitrag veröffentlicht. In diesem erörtert er folgende Fragestellung "§ 235 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. InsO sieht die besondere Ladung u.a. an "Insolvenzgläubiger [vor], die Forderungen angemeldet haben". Die Frage ist, wie diese Norm in zeitlicher Hinsicht zu verstehen ist. Bis wann muss ein Gläubiger seine Forderung angemeldet haben, damit er nach dieser Norm zum Erörterungs- und Abstimmungstermin (noch) besonders zu laden ist?".
Was ist eine "rechtzeitige Anmeldung" i.S.d. § 235 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. InsO?
12.01.2026
Erschienen in: ZInsO - Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht , Ausgabe 48, S. 2489-2494.
