Elternzeitverlangen per Fax oder E-Mail ist unwirksam

15.07.2016

[Berlin, ] Wer Elternzeit beantragen will, muss dies schriftlich verlangen. Ein Fax oder eine E-Mail genügen nicht.

Entscheidung

Das BAG hatte mit Urteil vom 10.05.2016 (Az. 9 AZR 145/15) darüber zu entscheiden, ob ein Fax der in § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG vorgesehen Schriftform genügt und den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG auslöst.  

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Arbeitnehmerin nach der Geburt ihres Kindes nur per Fax mitgeteilt, dass sie Elternzeit in Anspruch nehmen werde. Nach Ablauf der Mutterschutzfristen kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, ohne die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gem. § 18 Abs. 1 S. 4 BEEG einzuholen. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass mit dem Fax kein wirksames Elternzeitverlangen vorlag und deshalb der Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG nicht bestand.

Die Vorinstanzen entschieden gegen den Arbeitgeber und stellten fest, dass mit dem Fax ein formwirksames Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG vorlag. In der Folge wurde ein Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG angenommen und die Kündigung als unwirksam angesehen (ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.05.2014, Az. 10 Ca 8834/13 und LAG Hessen, Urteil vom 08.01.2015, Az. 9 Sa 1079/14).

Das BAG hingegen gab dem Arbeitgeber recht. Es stellte fest, dass ein Telefax oder eine E-Mail die von § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht wahrt. Nach Ansicht des BAG sei ein per Fax oder E-Mail zugesandtes Elternzeitverlangen nichtig. Damit hatte die Arbeitnehmerin nicht wirksam Elternzeit verlangt. In der Folge bestand kein Sonderkündigungsschutz, und die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung war wirksam.

Einschränkend führt das BAG nur aus, dass der Arbeitgeber unter besonderen Umständen treuwidrig handeln könnte, wenn er sich auf das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG beruft, sah aber vorliegend in dem Verhalten des Arbeitgebers keine Treuwidrigkeit.

Praxisrelevanz

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Sie schafft für Arbeitgeber Klarheit über die Auslegung des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG: Für ein wirksames Elternzeitverlangen ist eine schriftliche Erklärung notwendig, mithin eine eigenhändig unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers. Elternzeitverlangen per Fax oder E-Mail sind formunwirksam und lösen keinen Sonderkündigungsschutz aus.

Die Entscheidung des BAG ist auch konsequent und macht deutlich, dass ein Arbeitgeber nicht treuwidrig handelt, wenn er auf ein formunwirksames Elternzeitverlangen zunächst nicht reagiert und arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreift - insb. eine Kündigung ausspricht -, wenn der Arbeitnehmer während der vermeintlichen Elternzeit nicht zur Arbeit erscheint.

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