Entscheidung
Das BAG hat am 18. März 2015 (7 ABR 4/13) entschieden, dass ein Arbeitgeber die Kosten für den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates nur dann tragen muss, wenn der Betriebsrat zuvor einen ordnungsgemäßen Beschluss bzgl. der Beauftragung des Rechtsanwalts gefasst hat. Dies gilt gemäß dieser Entscheidung nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung, sondern vielmehr auch dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte im Namen des Betriebsrates ein Rechtsmittel einlegt. Fehlt ein solcher Beschluss sei zwar die Einlegung des Rechtsmittels wirksam. Den Arbeitgeber treffe jedoch nicht die Pflicht zur Tragung der Anwaltskosten. Der Senat begründet seine Entscheidung mit dem vom Betriebsrat zu berücksichtigenden Kosteninteresse des Arbeitgebers. Der Betriebsrat müsse vor Einlegung eines Rechtsmittels prüfen, ob die Einlegung des Rechtsmittels erfolgsversprechend sei. Dies könne der Betriebsrat grundsätzlich nicht schon bei der Einleitung des Verfahrens beurteilen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz käme lediglich in Betracht, wenn es der Betriebsrat wegen der besonderen Bedeutung der Sache von vornherein für geboten halten durfte, einen Rechtsstreit durch alle Instanzen zu führen.
Praxisrelevanz
Das BAG bekräftigt abermals, dass der Betriebsrat in Fällen des § 40 BetrVG das Kosteninteresse des Arbeit-gebers angemessen berücksichtigen muss. Nicht nur bei der Einleitung eines Beschlussverfahrens ist der Betriebsrat gehalten, einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Beauftragung des Rechtsanwalts zu fassen. In der Regel ist dies auch vor Einlegung des Rechtsmittels erforderlich. Ist ein Arbeitgeber nicht gewillt, die Rechtsanwaltskosten für den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zu zahlen, sollte er sich zunächst den Beschluss des Betriebsrates vorlegen lassen, in dem die Beauftragung des Rechtsanwaltes beschlossen worden ist. Existiert ein solcher Beschluss nicht, kommt es schon nicht mehr auf die Erforderlichkeit der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an. Eine Pflicht zur Kostentragung durch den Arbeitgeber besteht dann nicht. In Einzelfällen entfällt eine Pflicht des Betriebsrates zur Fassung eines ordnungsgemäßen Beschlusses nur dann, wenn der Betriebsrats bspw. wegen der besonderen Bedeutung der Sache die Einlegung eines Rechtsmittels bereits bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens für erforderlich halten dufte.