Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist vermehrt Gegenstand einer zunehmend verdichteten Rechtsprechung. Ausgangspunkt bleibt das betriebsverfassungsrechtliche Leitbild des Ehrenamtes: Das Betriebsratsamts ist unentgeltlich, zugleich dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Amtsausübung weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 37 Abs. 1 BetrVG; § 78 Satz 2 BetrVG). Vergütungsrechtlich wird dies in Deutschland traditionell über das Lohnausfallprinzip und den Vergleichsmaßstab abgesichert: Freigestelle Betriebsratsmitglieder sollen das Arbeitsentgelt erhalten, das sie ohne Amtsausübung bei betriebsüblicher Entwicklung verdient hätten. Zugleich dürfen sie gerade keinen „Sondervorteil“ erlangen, der sachlich nicht gerechtfertigt ist. Schutz vor Entgeltminderung einerseits und das Verbot der Besserstellung andererseits bilden den juristischen Rahmen, in dem sich alle Vergütungsentscheidungen und Zusatzleistungen bewegen.
Mit eben diesen Rechtsfragen befasst sich auch das LAG Niedersachsen in seinem Beschluss vom 03.11.2025 (15 SLa 418/25). Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung als Vergütungsbestandteil mit dem Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG vereinbar ist. Dieses untersagt es grundsätzlich, einem Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit seiner Mandatstätigkeit eine Vergütung zu gewähren oder fortzuzahlen, die über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinausgeht.
Das LAG Niedersachsen folgt diesem Grundsatz in seinem Urteil vom 03.11.2025 und qualifiziert die betreffende Dienstwagenüberlassungsvereinbarung als unwirksam. Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass geldwerte Vorteile nur dann Bestand haben, wenn sie an objektive, mandatsunabhängige Kriterien anknüpfen und sich innerhalb des betriebsverfassungsrechtlich zulässigen Rahmens bewegen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufsstellenleiterin beschäftigt und seit mehreren Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied. Im Jahr 2016 führte die Beklagte eine Sozialberatung ein. Sie bot lediglich Betriebsratsmitgliedern an, freiwillig eine entsprechende Schulung zu absolvieren und anschließend als Sozialberater tätig zu werden.
Nach Absolvierung der Schulung wurde die Klägerin ab dem 01.07.2016 als Sozialberaterin tätig. In diesem Zusammenhang überließ die Beklagte ihr einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Eine allgemeine Dienstwagenrichtlinie der Beklagten sah für Verkaufsstellenleiter oder vergleichbare Positionen keine Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung vor.
Im Jahr 2024 lagerte die Beklagte die Sozialberatung aus und forderte die Klägerin zur Rückgabe des Fahrzeuges auf. Die Klägerin kam dem zwar nach, vertrat aber die Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Nutzung des Dienstwagens zu entziehen. Die Kosten für ein gleichartiges Fahrzeug betrügen inklusive Leasingrate, Versicherungskosten und Treibstoffkosten abzüglich 1 % des Neupreises des zur Verfügung gestellten Fahrzeuges 308,14 €. Diese habe die Beklagte ihr zu erstatten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter und machte insbesondere geltend, die Vereinbarung über die Dienstwagennutzung sei wirksam.
Entscheidung
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens nach §§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB, 283 Abs. 1 BGB verlangen.
Entscheidend war, dass nach Auffassung des Gerichts bereits kein wirksamer Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens bestand. Die zugrunde liegende Nutzungsvereinbarung sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S.2 BetrVG von Beginn an nichtig. § 78 S.2 BetrVG untersagt jede Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Amtsausübung und dient der Sicherung der Unabhängigkeit des Betriebsrats sowie der Gleichbehandlung mit der übrigen Belegschaft.
Das LAG stellte klar, dass die Bereitstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil und damit einen Vergütungsbestandteil darstellt. Eine Begünstigung liege bereits dann vor, wenn objektiv eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern gegeben sei. Auf eine subjektive Begünstigungsabsicht des Arbeitgebers komme es nicht an. Vorliegend hätten Verkaufsstellenleiter außerhalb des Betriebsratsamts keinen Anspruch auf einen Firmenwagen gehabt. Die Klägerin habe diese Zusatzleistung allein aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit erhalten.
Denn die Beklagte habe bereits die Möglichkeit zur Fortbildung und Tätigkeit als Sozialberaterin ausschließlich Betriebsratsmitgliedern eröffnet. Ohne ihre Betriebsratstätigkeit wären der Klägerin diese Aufgaben nicht übertragen worden.
Außerdem sei die Tätigkeit als Sozialberaterin gerade nicht im Rahmen eines gesonderten Vertragsverhältnisses übertragen worden. Die Klägerin sei weiterhin vollständig von der Arbeit freigestellt geblieben. Weder der Umfang der Tätigkeit noch konkrete arbeitsrechtliche Weisungsrechte seien vereinbart worden.
Ausgehend hiervon sei die private Nutzung des Dienstwagens Bestandteil des Entgelts für die Betriebsratstätigkeit der Klägerin gewesen. Diese sei über die der Klägerin nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu zahlende Vergütung hinausgegangen, da die Klägerin unstreitig für den Fall ihrer vertragsgerechten Beschäftigung als Verkaufsstellenleiterin keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung gehabt hätte.
Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die strikte Geltung des Begünstigungsverbots des § 78 S. 2 BetrVG.
Gleichwohl kann die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstwagens auch nach Übernahme des Betriebsratsamtes (fort-)bestehen. Dies gilt ebenso im Fall einer vollständigen Freistellung nach § 38 BetrVG. Maßgeblich kann dabei sein, dass die Mehrheit der nach § 37 Abs. 4 BetrVG vergleichbaren Arbeitnehmer einen Dienstwagen mit Privatnutzungsmöglichkeit erhält. Entsprechendes kommt bei einer fiktiven Beförderung des Betriebsratsmitglieds auf eine Stelle, die die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung vorsieht, in Betracht.
Unzulässig sind hingegen Vergütungsbestandteile oder sonstige Vorteile, die ausschließlich an die Betriebsratstätigkeit anknüpfen oder nur Betriebsratsmitgliedern eröffnet werden.
Zusatzfunktionen oder Sonderaufgaben sollten daher nur auf einer klaren arbeitsvertraglichen Grundlage und nach objektiven, mandatsneutralen Kriterien übertragen werden, um Nichtigkeits- und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Hiervon stets zu unterscheiden ist der Fall, in dem einem Betriebsratsmitglied ein Dienstwagen als Sachmittel ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wird. Dies kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG zulässig sein, sofern die Überlassung des Dienstwagens erforderlich für die effektive Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben ist, etwa, wenn die Betriebsratstätigkeit mit erheblicher Reisetätigkeit einhergeht.
Insgesamt hält die Entscheidung zur konsequenten Umsetzung des Begünstigungsverbots, insbesondere zur Zurückhaltung bei individuellen Sonderlösungen zugunsten von Betriebsratsmitgliedern an.
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