"Gegen Masseneinwanderung" - Schweizer Referendum schränkt Freizügigkeit ein

17.04.2014

[Köln, ] In einem vieldiskutierten Referendum hat sich die schweizerische Bevölkerung im Februar dieses Jahres für eine Begrenzung der Zuwanderung von Ausländern und damit auch von EU-Bürgern entschieden. Das Referendum verpflichtet die schweizerische Regierung dazu, innerhalb von drei Jahren jährliche Quoten für die zulässige Einwanderung in die Schweiz einzuführen. Offen ist derzeit noch, wie die EU auf die Einführung derartiger Quoten reagiert.

Hintergrund des Referendums:

Der Abstimmung lag die Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" zugrunde. Diese wurde von der national-konservativen Schweizer Volkspartei (SVP) mit dem Ziel initiiert, die Zuwanderung in die Schweiz zahlenmäßig zu begrenzen. Insbesondere wurde dabei die Forderung aufgestellt, auch die mit der EU vereinbarte Personenfreizügigkeit neu zu verhandeln und einzuschränken.

Konsequenzen des Referendums:

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU richtet sich derzeit nach dem sog. "Freizügigkeitsabkommen" (FZA), das im Jahr 2002 in Kraft getreten ist. Danach sind die jeweiligen Arbeitsmärkte für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz wechselseitig geöffnet. Arbeitnehmer und Selbständige aus den EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz können daher in dem jeweils anderen Hoheitsgebiet leben und arbeiten. Da das Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich keine zahlenmäßigen Begrenzungen vorsieht, ist es einer unbegrenzten Anzahl an EU-Bürgern erlaubt, eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzunehmen. Die Umsetzung des Referendums, das eine Einführung von Höchstkontingenten für den Zuzug von EU-Bürgen in die Schweiz vorsieht, wird zwangsläufig einen Verstoß gegen dieses Abkommen mit sich bringen. Aus Sicht der Schweiz besteht daher die Notwendigkeit, das Freizügigkeitsabkommen mit der EU neu zu verhandeln. Unmissverständliche Signale aus Brüssel lassen aber erkennen, dass die EU zu einer Neuverhandlung nicht bereit sein wird. Die Schweiz wird daher abwägen müssen, ob sie das Abkommen kündigt oder gegen dieses verstößt und dadurch eine Kündigung oder Suspendierung des Abkommens durch die EU riskiert. Als möglicher Kompromiss wird bereits diskutiert, dass die EU entsprechend großzügig bemessene Kontingente, welche die Arbeitnehmerfreizügigkeit „de facto“ nicht einschränken, hinnehmen könnte. Sollte es indes zu einer Kündigung oder Suspendierung des Freizügigkeitsabkommens kommen, wird auch die Zulässigkeit der Beschäftigung schweizerischer Staatsangehöriger in Deutschland auf dem Prüfstand stehen. Im äußersten - politisch indes sehr unwahrscheinlichen - Fall könnte die Beschäftigung schweizerischer Staatsangehöriger in Deutschland unzulässig werden. Welche Auswirkungen das Referendum in letzter Konsequenz aber tatsächlich auf die Freizügigkeit und damit die Beschäftigung von Schweizern in der EU bzw. EU-Bürgern in der Schweiz haben wird, ist derzeit nicht absehbar. In jedem Fall stellt das Referendum die Beziehung der Schweiz zur EU auf eine harte Probe.

Freizügigkeit innerhalb der EU:

Zwischen den EU-Mitgliedsstaaten ist die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistet, weshalb die Staatsangehörigen der Mitgliedssatten freien Zugang zu Beschäftigungen in den jeweils anderen Mitgliedsstaaten haben. Nach der Osterweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 hatte die Bundesrepublik Deutschland noch von dem Recht Gebrauch gemacht, diese vorübergehend einzuschränken und den Zugang für Staatsangehörige der Beitrittsstaaten zu seinem Arbeitsmarkt für eine Übergangszeit beschränkt. Die vollständige Freizügigkeit trat daher in Deutschland erst zum 1. Mai 2011 und für Rumänien und Bulgarien sogar erst zum 1. Januar 2014 ein.

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