[] Betriebsratsmitglieder sind grundsätzlich auch dann dazu verpflichtet, sich vorher beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen, wenn sie ihre Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz erledigen. Eine vorherige Meldepflicht besteht aber ausnahmsweise nicht, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt (BAG, Beschluss vom 29.06.2011 – 7 AZR 135/09)
Sachverhalt
Der 9-köpfige Betriebsrat eines Unternehmens für automobile Marktforschung wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass seine Mitglieder bei Ausführung von Betriebsratstätigkeiten am Arbeitsplatz nicht dazu verpflichtet sind, sich zuvor beim Arbeitgeber abzumelden. Nach Auffassung des Betriebsrats solle eine Abmeldepflicht zumindest dann nicht bestehen, wenn das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratstätigkeit erledigt, ohne hierfür den Arbeitsplatz zu verlassen. Das Mitglied bleibe dann für Arbeitgeber, Mitarbeiter sowie Geschäftspartner während der Betriebsratstätigkeit voll ansprechbar, weshalb der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an einer Abmeldung habe.
Entscheidung
Wie auch schon das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in der Vorinstanz hat auch das Bundesarbeitsgericht nun mit Beschluss vom 29. Juni 2011 den Antrag des Betriebsrats abgelehnt. Allerdings weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass sich das Bestehen einer Abmeldepflicht nicht generell verneinen oder bejahen lässt, sondern vielmehr von den Um-ständen des Einzelfalles abhänge. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Meldepflicht der Betriebsratsmitglieder in erster Linie dem Zweck dient, dem Arbeitgeber eine Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Grundsätzlich habe sich das Betriebsratsmitglied zwar vorher beim Arbeitgeber abzumelden. Allerdings könne eine vorherige Abmeldung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Auch in diesem Fall besteht aber die Verpflichtung des Betriebsmitgliedes, auf Verlangen des Arbeitgebers zumindest nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
Anmerkung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seinen auch bislang schon in ständiger Rechtsprechung vertretenen Standpunkt und stellt überdies klar, dass die Abmeldepflicht grundsätzlich auch dann besteht, wenn das Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit an seinem Arbeitsplatz erledigt. Diese Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht ist schon deshalb zu begrüßen, weil es für eine ggf. erforderliche Umverteilung nicht aufschiebbarer Arbeiten allein darauf ankommt, dass das Betriebsratsmitglied wegen der Betriebsratstätigkeit seine Arbeitsaufgaben nicht erfüllt. Ob er sich körperlich an seinem Arbeitsplatz befindet oder das Betriebsratsbüro aufsucht, spielt hierbei keine Rolle. Zu begrüßen ist auch der Hinweis des Bundesarbeitsgerichts, dass zumindest im Nachhinein über die Gesamtdauer der Betriebsratstätigkeit zu informieren ist. Dem Arbeitgeber dürfen Zeit und Dauer der Betriebsratstätigkeit schon deshalb nicht völlig vorenthalten bleiben, da ihm zumindest eine Plausibilitätskontrolle des Umfangs und damit der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit möglich sein muss. Einem Missbrauch wären sonst Tür und Tor geöffnet.