Kündigungen richtig zustellen!

17.12.2015

Entscheidung

Das LAG Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Urteil (13.10.2015, 2 Sa 149/15) entschieden, dass ein Kündigungsschreiben nicht durch Einwurf in den Hausbriefkasten an einem Sonntag zugestellt werden kann. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, dass mit einer Kenntnisnahme des Kündigungsschreibens an einem Sonntag nicht gerechnet werden kann. Da keine Postzustellung stattfindet, müssen Arbeitnehmer den Inhalt des Briefkastens am Sonntag oder Feiertag nicht überprüfen. Ein am Sonntag in den Briefkasten eingeworfenes Kündigungsschreiben kann daher grundsätzlich nur am nächsten Werktag zugehen. Das LAG Schleswig-Holstein hat ausdrücklich klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Probezeit an einem Sonntag abläuft.

Praxisrelevanz

Die Entscheidung gibt Anlass, sich mit den rechtlichen Vorschriften zum Zugang von Kündigungserklärungen auseinanderzusetzen. Eine verspätet zugegangene Kündigung kann schwerwiegende Rechtsnachteile für den Arbeitgeber nach sich ziehen. Das gilt zum Beispiel für den Fall, dass - wie hier - die Probezeit endet und das Kündigungsschutzgesetz greift. Auch eine längere Kündigungsfrist kann die Folge sein (z.B. bei Quartalsfristen). In solchen Fällen sollte im Vorfeld sichergestellt werden, dass ein Kündigungsschreiben rechtzeitig zugeht.

Der sicherste Weg ist immer die persönliche Übergabe durch einen Boten unter Zeugen, im Betrieb oder an der Wohnungstür (idealerweise mit Empfangsbestätigung). Möglich - im Einzelfall aber risikoreich - ist auch die Übergabe an ein im selben Haushalt wohnendes (erwachsenes) Familienmitglied. Wichtig ist, dass der Bote den Inhalt des Kündigungsschreibens kennt. Idealerweise sollte er das Schreiben selbst in den Briefumschlag einstecken. Kommt eine persönliche Übergabe nicht in Betracht, ist das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten einzuwerfen. Hierbei ist darauf zu achten, dass dies - an Werktagen - bis etwa 14.00 Uhr geschieht. Denn danach muss regelmäßig nicht mehr mit einer Postzustellung gerechnet werden.

Zur Fristwahrung ungeeignet ist ein Übergabe-Einschreiben. Denn dieses geht nicht schon mit der Benachrichtigungskarte zu, sondern erst mit der Übergabe. Daher sollte ein Einwurf-Einschreiben gewählt werden. Wichtig ist auch hier, dass die Registrierungsnummer von der Person notiert wird, welche das Schreiben einkuvertiert hat.

Downloads

Newsletter Icon

Keine Neuigkeiten von
GÖRG verpassen.

Zur Newsletter-Anmeldung

goep_0459_290622

Einige der von uns gesetzten Cookies dienen dazu, bestimmte Funktionen unserer Webseiten zu ermöglichen, insbesondere zur Steuerung des Cookie-Banners (damit dieses bei Ihren erneuten Besuchen nicht immer wieder angezeigt wird). Diese Cookies enthalten keine personenbezogenen Daten, insbesondere nicht Ihre IP-Adresse. Andere Cookies, die zu Analysezwecken gesetzt werden (siehe hierzu auch den Abschnitt „Web-Analyse-Tools“), helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unseren Webseiten interagieren. Diese Cookies dienen dazu, die Nutzung unserer Webseiten statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes auszuwerten. Die Analyse-Cookies werden bis zu 13 Monate gespeichert.

Save Cancel OK Tracking ablehnen Datenschutzerklärung