Prozessuale Hürden für Arbeitnehmer bei Klagen auf Herausgabe von verhaltens- und leistungsbezogenen Daten

Köln, 18.01.2022

Beitragsbild_AR Newsletter_01Können Arbeitnehmer die Herausgabe sämtlicher über sie im Unternehmen verarbeiteten verhaltens- und leistungsbezogenen Daten verlangen? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich erneut in einem gegen die Daimler Benz AG geführten Verfahren zu entscheiden (16.12.2021 – 2 AZR 235/21).

Der Kläger, ein ehemaliger Abteilungsleiter, begehrte im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens von seinem ehemaligen Arbeitgeber u.a. eine Kopie der über ihn im Unternehmen vorhandenen verhaltens- und leistungsbezogenen Daten. Der Arbeitgeber  verweigerte die Herausgabe dieser Daten, da es sich unter anderem um solche aus internen Compliance-Untersuchungen handele und – so die weitere Argumentation – die Identität von Hinweisgebern vertraulich bleiben müsse. Das Arbeitsgericht Stuttgart (5.6.2019 – 3 Ca 4960/18) und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (17.3.2021 – 21 Sa 43/20) gaben der Klage in weiten Teilen statt. Das BAG hat nun jedoch die Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben.

Wenn auch die schriftlichen Urteilsgründe des BAG noch nicht vorliegen, wird das BAG aller Voraussicht nach seiner in einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2021 (27.4.2021 - 2 AZR 342/20) vertretenen Auffassung treu bleiben. Das BAG hatte die Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers, der die Überlassung einer Kopie von E-Mails begehrte, aufgrund mangelnder Bestimmtheit des Klageantrags als unzulässig abgewiesen. Aus dieser Entscheidung lassen sich hohe Anforderungen an die konkrete Bezeichnung der Daten, auf die sich das Herausgabeverlangen bezieht, ableiten. So genügte es beispielsweise nicht, den bloßen Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 DSGVO im Klageantrag zu wiederholen. Die Formulierung des Revisionsantrags vor dem BAG, nach der der Kläger die Überlassung einer Kopie sämtlicher E-Mails, die Gegenstand der Verarbeitung bei der Beklagten waren und die an seine oder von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse gesendet wurden oder die ihn namentlich erwähnten, begehrte, genügte ebenso wenig den Bestimmtheitsanforderungen. Gemäß der Entscheidung des BAG muss der Klageantrag auf Überlassung der Daten vielmehr so bestimmt sein, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche konkreten E-Mails (oder Daten) sich die Verurteilung bezieht.

Arbeitnehmer wissen meist nicht, welche Daten der Arbeitgeber über sie gespeichert hat bzw. eine genaue Bezeichnung ist mangels Zugriff auf diese Daten nahezu unmöglich. Effektiver Rechtsschutz ist daher fast ausschließlich im Wege der Stufenklage möglich. Die Stufenklage ist zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten. Sodann kann die Herausgabe der konkreten Daten verlangt werden. Ein solches Verfahren ist jedoch zeitintensiv und wird den Interessen der Anspruchssteller daher häufig nicht gerecht.

Die Entscheidung des BAG dürfte bei Arbeitgebern erneut für Erleichterung sorgen, gingen doch gekündigte Arbeitnehmer in Kündigungsschutzverfahren zunehmend dazu über, den Arbeitgeber auf Herausgabe von Daten zu verklagen, um ein prozessuales Druckmittel aufzubauen. Die prozessualen Hürden für Arbeitnehmer, die Herausgabe ihrer Daten erfolgreich durchzusetzen, bleiben nun aber weiterhin hoch.

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