Product Compliance: Die Verpackung als reguliertes Produkt – Neue Marktzugangsvoraussetzungen durch die PPWR ab August 2026

Köln, 19.04.2026

Mit der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, „PPWR") hat der europäische Gesetzgeber einen grundlegenden Paradigmenwechsel im Verpackungsrecht vollzogen. Die neue Verordnung löst dabei die bisherige Richtlinie 94/62/EG ab und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ab dem 12. August 2026 werden damit Verpackungen selbst zum regulierten Produkt mit eigenen Marktzugangsvoraussetzungen. Für Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette ergeben sich hieraus weitreichende Handlungspflichten, deren Nichtbeachtung erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Risiken birgt.

Hintergrund: Was regelt die PPWR?

Die PPWR erfasst sämtliche Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig von ihrem Material und unabhängig davon, ob sie im Haushalts-, Gewerbe- oder Industriebereich anfallen. Sie löst die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG mit Wirkung zum 12. August 2026 ab. Ziel der Verordnung ist es, EU-weit einheitliche Anforderungen an Verpackungen zu schaffen und nationale Sonderwege weitgehend zu beseitigen.

Der Kerngedanke der PPWR lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Verpackung wird künftig als Produkt mit eigenen Marktzugangsvoraussetzungen behandelt. Die Verordnung regelt nicht lediglich die Entsorgung und die erweiterte Herstellerverantwortung, sondern normiert darüber hinaus umfassende Design-, Stoff-, Recyclability-, Rezyklat- und Informationspflichten. Diese werden flankiert durch Konformitätsbewertungsverfahren, technische Dokumentationspflichten und die Pflicht zur Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung.

Die Verordnung entfaltet ihre Wirkung dabei nicht auf einen Schlag, sondern in mehreren Stufen: Während die allgemeinen Bestimmungen ab dem 12. August 2026 gelten, treten weitere Pflichtenwellen in den Jahren 2027, 2028, 2029 und 2030 in Kraft. So gelten etwa ab dem 12. Februar 2027 erste Pflichten im Hotel-, Gastronomie- und Cafébereich (“Gastronomie"), ab dem 12. Februar 2028 Leerraum-Pflichten für Verkaufsverpackungen und ab dem 1. Januar 2030 unter anderem Mehrwegquoten, Verpackungsverbote, eine 50%-Leerraumgrenze für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen sowie Mindestvorgaben für die Recyclingfähigkeit als Marktzugangsvoraussetzung.

Die PPWR steht dabei nicht isoliert, sondern tritt in ein Spannungsfeld mit weiteren europäischen Regelwerken wie der GPSR, der REACH-Verordnung und der Ökodesign-Verordnung. Hersteller müssen künftig parallele Konformitätsprozesse für das Produkt und dessen Verpackung sicherstellen. Besondere Abgrenzungsfragen ergeben sich hinsichtlich der in der PPWR normierten Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylverbindungen („PFAS“) in Lebensmittelkontakt-Verpackungen, die neben die stoffbezogenen Beschränkungen der REACH-Verordnung treten.

Die PPWR entfaltet zudem Bedeutung über das Produktrecht hinaus – insbesondere bei der vertraglichen Absicherung von Konformitätszusicherungen in Lieferantenverträgen, bei der wettbewerbsrechtlichen Bewertung von Branchenvereinbarungen zu Mehrwegsystemen sowie im Rahmen der ESG-Berichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive.

Für Unternehmen ist dabei von besonderer Bedeutung, dass die PPWR als EU-Verordnung keiner nationalen Umsetzung bedarf und unmittelbar Rechte und Pflichten begründet. Anders als bei der bisherigen Richtlinienlogik können Unternehmen daher nicht darauf warten, dass der nationale Gesetzgeber die Anforderungen zunächst in nationales Recht überführt.

Wer muss handeln?

Der Adressatenkreis der PPWR ist bewusst weit gefasst. Neben Erzeugern, Importeuren, Vertreibern, Distributoren und Fulfillment-Dienstleistern von Verpackungen sind auch Unternehmen betroffen, die verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen, da sie selbst als Erzeuger im Sinne der Verordnung gelten können. Gleiches gilt für den Einzelhandel, die Gastronomie und den E-Commerce-Versandhandel. Importeure und Vertreiber können auch unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Verpackungen unter eigener Marke oder bei nachträglichen Veränderungen – den vollständigen Erzeugerpflichten unterliegen.

Hervorzuheben ist, dass die PPWR zwar an mehreren Stellen Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Mikrounternehmen vorsieht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Marktzugangsvoraussetzungen grundsätzlich für alle Wirtschaftsakteure gelten, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen. Die PPWR ist daher keineswegs nur für Großkonzerne relevant.

Kernpflichten im Überblick

Im Zentrum der PPWR stehen mehrere Pflichtenpakete. Zunächst müssen künftig alle Verpackungen so gestaltet sein, dass sie tatsächlich recycelt werden können. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte Mindestanforderungen an ihre Recyclingfähigkeit erfüllen (sog. Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit A, B oder C); ab dem 1. Januar 2038 werden die Anforderungen nochmals verschärft, sodass nur noch die beiden höchsten Stufen (A und B) zulässig sind. Darüber hinaus schreibt die Verordnung für Kunststoffverpackungen vor, dass ab dem 1. Januar 2030 ein bestimmter Mindestanteil an wiederverwertetem Kunststoff (sog. Rezyklat) verwendet werden muss. Dieser Anteil steigt bis 2040 schrittweise an. So müssen etwa Einweg-Getränkeflaschen ab 2030 zu mindestens 30 % und ab 2040 zu mindestens 65 % aus wiederverwertetem Kunststoff bestehen. Ergänzend treten stoffliche Anforderungen hinzu: Ab dem 12. August 2026 gelten Grenzwerte für PFAS in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Ferner verpflichtet die PPWR zur Verpackungsminimierung: Gewicht und Volumen sind auf das für die jeweilige Funktion notwendige Maß zu reduzieren. Ab dem 1. Januar 2030 gilt für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen eine verbindliche Leerraumgrenze von maximal 50 %. Hinzu treten weitreichende Mehrweg- und Wiederverwendungsziele, insbesondere für Transportverpackungen (mindestens 40 % ab 2030). Im Gastronomiesektor müssen Betriebe ab dem 12. Februar 2027 Verbrauchern die Nutzung eigener Behälter für Take-away-Produkte ermöglichen. Ab dem 1. Januar 2030 sind zudem bestimmte Einweg-Verpackungsformate gänzlich verboten, darunter Einweg-Kunststoffverpackungen für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg sowie Einweg-Portionsverpackungen im Gastronomiebereich.

Schließlich sieht die PPWR ab dem 12. August 2028 ein EU-weit harmonisiertes Materialkennzeichnungssystem vor, das Verbrauchern die korrekte Sortierung erleichtern soll. Erzeuger sind zudem verpflichtet, eine Konformitätsbewertung durchzuführen, eine technische Dokumentation zu erstellen und eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und aufzubewahren. Importeure und Distributoren müssen ihrerseits prüfen, ob diese Dokumentation vorliegt und verfügbar ist.

Abgrenzung zum deutschen Verpackungsgesetz

Das bisher geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt im Schwerpunkt die erweiterte Herstellerverantwortung, die Systembeteiligung und die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister über das LUCID-Register. Es soll durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst werden, das voraussichtlich vor dem 12. August 2026 in Kraft tritt. Die bisherigen abfallrechtlichen Pflichten bestehen im Kern fort; die PPWR-Compliance kommt jedoch als zusätzliche, produktrechtlich geprägte Ebene hinzu.

Die Folgen einer Nichteinhaltung der PPWR sind erheblich. Marktüberwachungsbehörden können Korrekturmaßnahmen verlangen und bei fortgesetzter Nichtkonformität unter anderem Verkaufsverbote, Rücknahme- oder Rückrufanordnungen aussprechen. Eine nicht-konforme Verpackung stellt damit ein unmittelbares Marktzugangsproblem dar. Produkthersteller müssen damit in Zukunft nicht nur die Konformität ihrer Produkte sicherstellen, sondern auch zeitgleich die Konformität ihrer Produktverpackung, wenn sie sich nicht dem Risiko eines Verkaufsverbots aussetzen wollen. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 12. Februar 2027 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen, die für bestimmte Verstöße auch Bußgelder umfassen müssen.

Ergänzend harmonisiert die PPWR auch die Registrierungs- und Meldepflichten auf europäischer Ebene. Die Mitgliedstaaten müssen nationale Register einrichten, in denen sich Erzeuger in jedem Mitgliedstaat registrieren müssen, in dem sie erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellen. Die Register sollen elektronisch geführt werden und öffentlich zugänglich sein.

Handlungs­empfehlungen für Unternehmen

Angesichts der Komplexität der neuen Anforderungen sollten Unternehmen zeitnah mit der Vorbereitung beginnen. Empfehlenswert ist zunächst eine Inventur des eigenen Verpackungsportfolios sowie ein Screening der ab 2030 geltenden Verbote und Beschränkungen. Unternehmen mit Kunststoffverpackungen sollten frühzeitig eine Strategie entwickeln, um die Mindest-Rezyklatanteile einhalten zu können. Ferner empfiehlt es sich, Mehrweg-Optionen insbesondere für Transportverpackungen zu prüfen und die Verpackungsminimierung im E-Commerce-Bereich voranzutreiben. Schließlich ist die vertragliche Absicherung der Konformitätsdokumentation gegenüber Zulieferern von zentraler Bedeutung.

Zusammenfassung

Die PPWR markiert einen tiefgreifenden Wandel im europäischen Verpackungsrecht. Verpackungen werden künftig nicht mehr nur unter dem Gesichtspunkt der Entsorgung reguliert, sondern unterliegen umfassenden produktrechtlichen Marktzugangsvoraussetzungen. Die ersten Pflichten greifen bereits ab dem 12. August 2026, die kostenrelevanten Pflichtenwellen folgen ab 2027 bis 2030. Unternehmen, die frühzeitig ihr Verpackungsportfolio bereinigen, Mehrweg-Optionen evaluieren, eine Rezyklatstrategie entwickeln und die erforderliche Dokumentation aufsetzen, können Marktzugangsrisiken, operative Engpässe und Sanktionen vermeiden. Angesichts der Komplexität der neuen Anforderungen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung, um die unternehmensspezifischen Handlungsbedarfe zu identifizieren und die Umsetzung strukturiert anzugehen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!

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