Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Steuervorteile beim Minijob

19.05.2015

Entscheidung

Das BAG hatte am 13. November 2014 (8 AZR 817/13) darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, einen geringfügig beschäftigen "Minijobber" über die verschiedenen Optionen der Besteuerung zu unterrichten. Bei Minijobbern besteht die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung. Für die Arbeitnehmer ist dies finanziell in der Regel günstiger. Möglich ist aber auch die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte. Im vorliegenden Fall erfolgte arbeitgeberseitig keine Pauschalbesteuerung. Vielmehr musste der Arbeitnehmer nach seiner Lohnsteuerkarte den entsprechenden Steuersatz zahlen. Im Einzelfall war dies für ihn ungünstig. Der Arbeitnehmer begehrte - nachdem er anderweitig von der Möglichkeit der Pauschale erfahren hatte - vor dem Arbeitsgericht die Zahlung der zu viel gezahlten Steuern im Wege des Schadensersatzes. Er unterlag in allen Instanzen. Das Gericht betonte, dass es keine gesetzliche Aufklärungspflicht gebe. Außerdem hätte dem Arbeitnehmer nach Abgabe seiner Lohnsteuerkarte klar sein müssen, dass er individuell versteuert werde.

Praxisrelevanz

Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen. Sie ist konsequent und entspricht früheren Entscheidungen zur Aufklärungspflicht des Arbeitgebers. Wir hatten bereits in unserem Legal Update von Oktober 2014 ausführlich darüber informiert, in welchen Fällen der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über bestimmte Rechtsfolgen im Arbeitsverhältnis zu unterrichten. Im Grundsatz kann festgehalten werden, dass ein Arbeitnehmer eine Aufklärung nur dann erwarten darf, wenn sich dies ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt (z.B. § 613a Abs. 5 BGB oder § 4a BetrAVG). Daher gilt weiterhin, dass über die gesetzlichen Tatbestände hinaus nur in seltenen Fällen Hinweispflichten zu Lasten des Arbeitgebers bestehen.

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