Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. Februar 2015 entscheiden, dass Arbeitgeber auch nach Kündigung Werbung mit ihren Ex-Mitarbeitern machen können. Soweit der Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsverhältnis in die Veröffentlichung eines Imagefilmes, in dem der Arbeitnehmer zu sehen ist, eingewilligt hat, besteht diese einmal gegebene Einwilligung grundsätzlich auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses fort. Der Arbeitgeber ist also weiterhin berechtigt, den Imagefilm zu veröffentlichen. Der Arbeitnehmer kann seine Einwilligung nur widerrufen, wenn er berechtigte Interessen geltend macht (BAG, Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13).
Praxisrelevanz
Gute Nachrichten für den Arbeitgeber! Image- und Werbefilme sind regelmäßig ein kostspieliges Vergnügen, wenn hierzu professionelle Marketingunternehmen beauftragt werden. Insofern wäre es für den Arbeitgeber misslich, wenn er einen brandneuen Imagefilm kurz nach dessen Fertigstellung wegen der Kündigung eines Mitarbeiters nicht mehr verwenden könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der heutzutage vermehrt auftretenden Mitarbeiterfluktuation. Grundsätzlich können sich die Arbeitnehmer auf ihr grundrechtlich verbrieftes Recht am eigenen Bild berufen. Das grundsätzliche Einwilligungserfordernis zur Veröffentlichung von Bildern ergibt sich aus § 22 Kunsturhebergesetz. Allerdings ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die einmal erteilte Einwilligung nur im Falle eines berechtigten Interesses widerruflich. Der Arbeitnehmer hat laut Bundesarbeitsgericht kein Recht darauf, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Verbindung gebracht zu werden. Darüber hinaus ist nicht danach zu differenzieren, ob die Einwilligung in der Funktion als Arbeitnehmer oder als Privatperson gemacht worden ist. Arbeitnehmer können bei Erteilung der Einwilligung also nicht davon ausgehen, dass die Veröffentlichung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet wird.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, wie wichtig es ist, im Falle von Imagefilmen oder sonstigen Veröffentlichungen von Mitarbeiteraufnahmen stets eine Einwilligung des Mitarbeiters zur Veröffentlichung einzuholen. Ansonsten kann der Mitarbeiter nicht nur die Veröffentlichung verhindern, sondern möglicherweise sogar Schadensersatzansprüche wegen einer unberechtigten Veröffentlichung geltend machen.