Der Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz (KI) in der Medien- und Gaming-Branche nimmt rasant zu. KI-Systeme erstellen mittlerweile Texte, Bilder, Musik und ganze Spielwelten. Damit stellt sich eine zentrale rechtliche Frage: Inwieweit können KI-generierte Inhalte urheberrechtlichen Schutz genießen und ab welchem Grad des KI-Einsatzes droht der Verlust dieses Schutzes? Jüngste Entscheidungen aus Deutschland und den USA verdeutlichen, dass die Rechtsprechung hier zunehmend klare Grenzen zieht.
Hintergrund: Generative KI und Urheberrecht
Das Prinzip der persönlichen geistigen Schöpfung
Nach deutschem Urheberrecht setzt der Schutz eines Werkes gemäß § 2 Abs. 2 UrhG voraus, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Urheber kann dabei ausschließlich eine natürliche Person sein (§ 7 UrhG). Werke, die vollständig autonom von einer KI erzeugt werden, ohne dass ein Mensch den schöpferischen Prozess maßgeblich steuert, erfüllen diese Voraussetzung grundsätzlich nicht. Ihnen fehlt die erforderliche menschliche Prägung, die das Urheberrecht als Schutzvoraussetzung verlangt.
Wird die KI hingegen lediglich als Werkzeug eingesetzt – vergleichbar mit einem Pinsel oder einer Kamera –, kann der menschliche Nutzer weiterhin als Urheber angesehen werden, sofern er den kreativen Prozess hinreichend steuert und das Ergebnis durch eigene gestalterische Entscheidungen prägt. Die entscheidende Abgrenzungsfrage lautet daher: Ab welchem Grad der KI-Beteiligung entfällt die für den Urheberrechtsschutz erforderliche menschliche Schöpfungshöhe?
Diese Frage ist für die Medien- und Gaming-Branche von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Denn wer keinen Urheberrechtsschutz an seinen Inhalten erlangt, kann Dritten deren Nutzung, Vervielfältigung und Verwertung nicht untersagen – mit weitreichenden Folgen für die Monetarisierung und den Schutz kreativer Leistungen.
Aktuelle Rechtsprechung
Zwei jüngere Entscheidungen verdeutlichen die Richtung, in die sich die Rechtsprechung bewegt.
In einer vielbeachteten Entscheidung (AG München, Urt. v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25) hat das Amtsgericht München die Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes KI-generierter Erzeugnisse konkretisiert. Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Frage, ob durch KI generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG aufweisen, maßgeblich davon abhängt, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz sei demnach grundsätzlich denkbar, sofern ein menschlicher Eingriff in die KI-Ergebnisse erfolgt, der dazu führt, dass sich im Output gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Entscheidend sei jedoch, dass der menschliche Einfluss den resultierenden Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägt. Dies sei jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann. Ein reiner Zeitaufwand ist hierbei für sich genommen nicht geeignet, eine kreative Leistung zu begründen. So hat das Gericht den immerhin 1700 Zeichen langen Prompt des Klägers nicht als ausreichend erachtet, da dieser sich hauptsächlich auf allgemein gehaltene Anweisungen erstreckte (“Design an original, abstract logo”) und gerade keine klaren kreativen Anweisungen enthielt. Das Gericht hat den Prompt daher mit der Anweisung an einen menschlichen Entwickler verglichen.
Die Entscheidung unterstreicht damit, dass die bloße Eingabe von Prompts in ein KI-System in der Regel nicht ausreicht, um eine schutzfähige eigene Leistung zu begründen. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob die generative KI als Werkzeug für die eigene kreative Leistung verwendet wird, oder die KI als Auftragnehmer für eine durch sie erstellte Entwicklung dient. Im letzteren Fall wird ein Urheberrecht an dem Output abzulehnen sein.
Entwicklungen im US-amerikanischen Recht
Auch in den Vereinigten Staaten zeichnet sich eine restriktive Linie ab. Der U.S. Supreme Court hat Anfang März 2026 die Annahme eines Verfahrens abgelehnt, in dem es um die Frage ging, ob KI-generiertes Material urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Damit bleibt die Entscheidung des U.S. Copyright Office maßgeblich, wonach nur Werke mit menschlicher Urheberschaft (human authorship) schutzfähig sind. Rein maschinell erzeugte Inhalte sind nach dieser Auffassung nicht dem Copyright zugänglich.
Diese Entwicklung steht im Einklang mit der europäischen Rechtstradition und bestätigt einen internationalen Trend: Sowohl in den USA als auch in der EU wird der urheberrechtliche Schutz an das Erfordernis einer menschlichen schöpferischen Leistung geknüpft. Für Unternehmen der Medien- und Gaming-Branche bedeutet dies, dass der extensive Einsatz generativer KI unmittelbare Auswirkungen auf die Schutzfähigkeit ihrer Produkte haben kann.
Auswirkungen auf die Medien- und Gaming-Branche
Praktische Szenarien und Risiken
In der Gaming-Branche wird generative KI bereits vielfältig eingesetzt: zur Erstellung von Texturen, Charakterdesigns, Dialogtexten, Musikstücken und ganzen Levelarchitekturen. Ähnliches gilt für die Medienbranche, in der KI-generierte Artikel, Grafiken und Videoinhalte zunehmend Verbreitung finden. Soweit diese Inhalte ganz oder überwiegend durch KI erzeugt werden, besteht das Risiko, dass sie keinen urheberrechtlichen Schutz erlangen. Konkurrenten könnten diese Inhalte dann frei übernehmen und verwerten, ohne dass der ursprüngliche Auftraggeber hiergegen vorgehen kann.
Besonders problematisch ist, dass die Abgrenzung zwischen einem urheberrechtlich schutzfähigen, KI-gestützten Werk und einem nicht schutzfähigen, KI-generierten Erzeugnis im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Eine rein kuratorische Tätigkeit, wie etwa die Auswahl des “besten” Ergebnisses aus mehreren KI-generierten Varianten, dürfte hierfür regelmäßig nicht ausreichen. Maßgeblich ist, ob der menschliche Beitrag über die bloße Auswahl und Anordnung von KI-Ausgaben hinausgeht und eine eigenschöpferische Prägung des Endergebnisses darstellt.
Hinzu tritt eine erhebliche Beweislastproblematik: Im Streitfall muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass das betreffende Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Je umfangreicher der KI-Einsatz dokumentiert ist, desto schwieriger kann dieser Nachweis werden. Unternehmen sind daher gut beraten, den kreativen Prozess sorgfältig zu dokumentieren und den menschlichen Anteil an der Werkschöpfung nachvollziehbar festzuhalten.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Konkrete Maßnahmen zur Sicherung des Urheberrechtsschutzes
Um den urheberrechtlichen Schutz ihrer Inhalte nicht zu gefährden, sollten Unternehmen der Medien- und Gaming-Branche folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
Erstens sollte der Einsatz generativer KI stets als Hilfsmittel im Rahmen eines von Menschen gesteuerten kreativen Prozesses erfolgen.
Zweitens empfiehlt sich eine lückenlose Dokumentation des Schaffensprozesses, aus der hervorgeht, welche gestalterischen Entscheidungen von natürlichen Personen getroffen wurden.
Drittens sollten interne Richtlinien (KI-Policies) implementiert werden, die den zulässigen Umfang des KI-Einsatzes definieren und sicherstellen, dass die menschliche Schöpfungshöhe gewahrt bleibt.
Viertens ist bei der Beauftragung externer Dienstleister vertraglich sicherzustellen, dass der KI-Einsatz offengelegt wird und die Schutzfähigkeit der Arbeitsergebnisse gewährleistet ist.
Zusammenfassung und Ausblick
Die aktuelle Rechtsprechung in Deutschland und den USA zeigt deutlich, dass der urheberrechtliche Schutz KI-generierter Inhalte an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Für Unternehmen der Medien- und Gaming-Branche bedeutet dies, dass der Einsatz generativer KI mit Bedacht erfolgen muss, um den Schutz der eigenen Inhalte nicht zu gefährden. Eine vollständige Delegation des kreativen Prozesses an KI-Systeme birgt das erhebliche Risiko, dass die resultierenden Erzeugnisse gemeinfrei sind und von jedermann frei genutzt werden können. Es ist davon auszugehen, dass sowohl der europäische als auch der US-amerikanische Gesetzgeber in absehbarer Zeit klarstellende Regelungen erlassen werden. Bis dahin empfiehlt sich ein umsichtiger Umgang mit generativer KI, der den menschlichen Schöpfungsbeitrag in den Vordergrund stellt und diesen nachvollziehbar dokumentiert.
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