Erste rechtliche Zwischenbilanz zum HVTG 2026: Mehr Spielraum, weniger Bürokratie – aber neue Pflichten.

Frankfurt, 20.08.2026

Das hessische Vergaberecht ist seit Juni 2026 neu aufgestellt: Mit dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) 2026 gelten zahlreiche neue Spielregeln für öffentliche Auftragsvergaben.

Durch das neue HVTG 2026 werden für öffentliche Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich, teilweise auch für EU-Vergabeverfahren, grundlegende Änderungen eingeführt. Ergänzt wird das Gesetz durch drei Rechtsverordnungen und den aktualisierten Vergabeerlass..

Wir werfen einen Blick auf die wichtigsten Änderungen: Was ist neu? Was bleibt? Und was müssen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen künftig beachten?

In unserem aktuellen Legal Update geben wir einen kompakten Überblick über das HVTG 2026, die ergänzenden Rechtsverordnungen und den neuen Vergabeerlass.

A. Rechtsgrundlagen

  • HVTG 2026 vom 17. Juni 2026 (GVBl Nr. 40 vom 24. Juni 2026), in Kraft getreten am 25. Juni 2026,
  • Verordnung über das Präqualifikationsverfahren Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (Präqualifikationsverordnung Tarif - PQTarifV) vom 18. Juni 2026 (GVBl Nr. 42 vom 25. Juni 2026), in Kraft getreten am 26. Juni 2026,
  • Verordnung über eine Kontrollgruppe nach § 19 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (Kontrollgruppe-Verordnung) vom 18. Juni 2026 (GVBl Nr. 43 vom 25. Juni 2026), in Kraft getreten am 26. Juni 2026,
  • Rechtsverordnung zur Festlegung von Branchentarifverträgen, noch nicht verkündet,
  • Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 12. Juni 2026, StAnz 27/2026, S. 598 vom 29. Juni 2026, in Kraft getreten am 30. Juni 2026,
  • weitere Informationen sind zu finden unter https://wirtschaft.hessen.de/Themen-A-Z/Hessisches-Vergabe-und-Tariftreuegesetz.

B. Vergabeverfahren

1. Anwendungsbereich des HVTG 2026

  • Zeitpunkt der Anwendung des neuen Rechts: Für Vergabeverfahren, die bis zum 24. Juni 2026 eingeleitet worden sind (maßgeblich ist die Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe bei Verfahren ohne Auftragsbekanntmachung), ist noch das HVTG 2021 zugrunde zu legen.
  • Diejenigen öffentlichen Auftraggeber, die das HVTG 2026 anwenden müssen, sind identisch mit denjenigen, die vom HVTG 2021 erfasst waren; es handelt sich insbesondere um das Land Hessen sowie um Gemeinden und ihre Eigenbetriebe.
  • Der sachliche Anwendungsbereich des HVTG 2026 ist spürbar verändert worden. Es gilt
    • bei Vergaben von Bauleistungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 750.000 Euro überschreitet, bis zum EU-Schwellenwert (zz. 5.404.000 Euro ohne Umsatzsteuer) und 
    • bei Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100.000 Euro überschreitet, bis zum EU-Schwellenwert (zz. 216.000 Euro ohne Umsatzsteuer).
       
  • Wird der Auftrag in Losen vergeben, beziehen sich die o. g. Werte auf jedes Fachlos. Ungeachtet dessen gilt für die Auftragswertschätzung der funktionale Auftragsbegriff, d. h. es kommt für die Bestimmung eines Auftrags darauf an, ob die Leistung im Hinblick auf die technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweist (Beispiel: Zu dem Neubau einer Stadtbücherei gehören nicht nur die Bauleistungen, sondern auch die Innenausstattung mit Bücherregalen, Leseecken etc.). Wenn – auch bei der Addition der geschätzten Auftragswerte für mehrere Fachlose – der EU-Schwellenwert erreicht oder überschritten wird, ist EU-Vergaberecht anzuwenden.

2. Bieter, Nachunternehmen, Verleihunternehmen

  • Start-ups sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge angemessen zu berücksichtigen, z.B. durch die Auswahl verhältnismäßiger Eignungskriterien und -nachweise. Wegen der Definition von Start-ups wird auf die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Start-ups und Scale-ups vom 8. April 2022 (StAnz 18/2022, S. 506) verwiesen. Start-ups müssen gleichzeitig die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen (Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen – ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36).
  • Bezüglich des Nachweises der Eignung dürfen Bieter sich wie bisher auf eine Präqualifikation beziehen; geändert worden ist, dass die Eintragung bei der Präqualifikationsstelle nicht älter als drei Jahre (bisher ein Jahr) sein darf.
  • Der Einsatz von Nachunternehmen- bzw. Verleihunternehmen wird für dieselbe Leistung (vertikal) auf zwei Nach- oder Verleihunternehmen begrenzt. Dies gilt nicht für den Einsatz von Nach- oder Verleihunternehmen nebeneinander (horizontal), also bei der Durchführung von unterschiedlichen Leistungen.
  • Für alle zur Leistungserbringung vorgesehenen Nachunternehmen oder Verleihunternehmen hat das beauftragte Hauptunternehmen spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen oder Verleihunternehmen die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die dabei zu machenden Angaben ergeben sich aus § 5 Abs. 3 HVTG 2026.

3. Vergabeverfahrensarten

  • Grundsätzlich erfolgt die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Regelverfahren Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.
  • Bei geschätzten Auftragswerten, die den maßgeblichen EU-Schwellenwert nicht erreichen, sind bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie eine Freihändige Vergabe bzw. eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb zulässig. Damit stehen dem Auftraggeber im nationalen Bereich, ohne dass die besonderen Gründe nach der UVgO oder der VOB/A Abschnitt 1 vorliegen müssen, alle Vergabeverfahrensarten zur Verfügung. Der Vergabeerlass schreibt dazu jedoch ergänzend in Teil 4 vor, dass in Fällen, in denen kein Regelvergabeverfahren gewählt wird, eine Begründungspflicht in der Dokumentation besteht. Ferner wird dem Auftraggeber aufgegeben, bei den Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern zu müssen.
  • Dem Auftraggeber ist es unbenommen, Dienstanweisungen oder Vergaberichtlinien zu erlassen, die – auch strengere – Regelungen bezüglich der Auswahl der Vergabeverfahrensarten enthalten (z. B. die Beachtung von internen Wertgrenzen).
  • Im Übrigen sollten in Dienstanweisungen oder Vergaberichtlinien klare Regelungen zu den internen Abläufen (u. a. Zusammenarbeit und Zuständigkeiten der Bedarfsstelle und der Vergabestelle, Zuständigkeiten für die Entscheidung über die Vergabe, Kontrollmechanismen) festgelegt werden.
  • Für den Ablauf der Vergabeverfahren gelten die UVgO und die VOB/A Abschnitt 1. Regelungen aus dem HVTG und dem Vergabeerlass haben Vorrang vor den Regelungen in der UVgO und der VOB/A Abschnitt 1. Wie bisher sind einige Regelungen der UVgO und der VOB/A Abschnitt 1 an die Gesetzeslage in Hessen angepasst worden. Die Anpassungen finden sich in Teil 3 des Vergabeerlasses.
  • Für die Vergabe freiberuflicher Leistungen gilt wie bisher § 50 UVgO.

4. Direktaufträge

  • Soweit die geschätzten Auftragswerte ohne Umsatzsteuer (ggf. bezogen auf das Fachlos) bis 750.000 Euro bei Bauleistungen bzw. bis 100.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen betragen, ist ein Direktauftrag möglich. Ein Vergabeverfahren muss nicht durchgeführt werden.
  • Jedoch ist unter allen Umständen auch bei Direktaufträgen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach der Haushaltsordnung des Landes und der Hessischen Gemeindeordnung einzuhalten. 
  • Dazu enthält der Vergabeerlass unter Teil 2 Regelungen, insbesondere die Pflicht zur Einholung von drei Vergleichspreisen bei einem geschätzten Auftragswert von über 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer, das Rotationsprinzip (Wechsel zwischen den zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen) und die Dokumentation. Auch diesbezüglich kann der einzelne Auftraggeber strengere Regeln vorsehen, etwa die Einholung von drei Vergleichsangeboten statt Vergleichspreisen. Im Hinblick auf die haushaltsrechtliche und sogar strafrechtliche Relevanz ist dringend zu empfehlen, die Dokumentation von Direktaufträgen vollständig, sorgfältig und nachvollziehbar zu erstellen.

C. Tariftreue-, Mindestlohnpflicht

1. Branchentarifverträge, Auffangtatbestand

  • Leistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten mindestens das Entgelt zu zahlen, das in einer Rechtsverordnung des Landes für die Erbringung der betreffenden Leistung verbindlich vorgegeben wird. Diese Entlohnungspflicht gilt für die Dauer, in der die Beschäftigten an der Ausführung der Leistung mitwirken. Das Land wird in einer Rechtsverordnung die jeweils einschlägigen, mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Branchentarifverträge festlegen und regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, eine Überprüfung vornehmen. Die Rechtsverordnung ist noch nicht verkündet worden.
  • Soweit eine solche Rechtsverordnung des Landes keine Anwendung findet (weil es beispielsweise keinen einschlägigen Branchentarifvertrag gibt), dürfen Leistungen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens das Entgelt zu gewähren, das nach dem Mindestlohngesetz des Bundes oder einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag vorgesehen ist (Auffangtatbestand).
  • Was allgemeinverbindliche Tarifverträge sind, ergibt sich aus § 4 Abs. 5 HVTG 2026. Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung im HVTG 2021.
  • Das HVTG 2026 legt für den Auffangtatbestand keine Rangfolge fest, d.h. allgemeinverbindliche Tarifverträge werden gleichrangig mit dem Mindestlohngesetz des Bundes genannt. Für die Auswahl sollte entscheidend sein, nach welcher Rechtsgrundlage im konkreten Fall ein höheres Entgelt zu zahlen ist. 
  • Die bisherige Regelung, dass auch die Arbeitsbedingungen bzw. die über das Entgelt hinausgehenden Leistungen nach dem jeweiligen Tarifvertrag oder dem Mindestlohngesetz zu gewähren sind, ist entfallen. Somit ist ausschließlich die Höhe des Entgelts nach den Branchen- und allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und dem Mindestlohngesetz relevant.
  • Hinsichtlich der Tariftreue- und Mindestlohnverpflichtungen und der diesbezüglichen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten der Auftraggeber wird der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des HVTG 2026 ausgedehnt. Diese Pflichten gelten bereits ab einem geschätzten Auftragswert von mehr als 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer unabhängig von der Art der zu vergebenden Leistung. Ferner werden auch öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zur Anwendung der Tariftreue- und Mindestlohnregelungen verpflichtet. Dies sind juristische Personen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, und deren operatives Geschäft entweder durch einen öffentlichen Auftraggeber kontrolliert oder überwiegend finanziert wird. Beispiele können sein: Kommunale Bäderbetriebe, Abfallentsorgungsbetriebe, Stadtwerke, etc., wenn es sich um eigenständige juristische Personen handelt.

2. Nachweis: Präqualifikation Tarif, Verpflichtungserklärung 

  • Der Nachweis über die Einhaltung der Tariftreue- bzw. Mindestlohnpflichten erfolgt bei zweistufigen Verfahren mit Abgabe des Teilnahmeantrags und bei einstufigen Verfahren mit Abgabe des Angebots.
  • Bei Bauleistungen besteht der Nachweis unter Bezugnahme auf eine Eintragung in einem Präqualifikationsverzeichnis Tarif bei den Präqualifizierungsstellen des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder einer vergleichbaren Stelle – konkret durch Angabe der Präqualifikationsnummer Tarif –, bei Liefer- und Dienstleistungen durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung in Textform; d.h. die elektronische Form genügt.
  • Für eine Übergangszeit von sechs Monaten ab Inkrafttreten des HVTG 2026 (25. Juni 2026) darf der Nachweis über die Einhaltung der Tariftreue bei der Vergabe von Bauleistungen statt durch die Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis noch durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung geführt werden.
  • Die Präqualifikation Tarif ist ein eigenes Präqualifikationsverfahren, das unabhängig von einer bereits bestehenden oder beabsichtigten Präqualifikation der Eignung von jedem potenziellen Bieter zu durchlaufen ist.
  • § 10 Abs. 1 HVG 2026 legt fest, welche Unterlagen ein Unternehmen für die Präqualifikation Tarif vorzulegen hat, um feststellen zu können, an welchen Tarifvertrag das Unternehmen gebunden ist. 
  • Die weiteren Einzelheiten des Präqualifikationsverfahrens Tarif sind in der PQTarifV bestimmt worden. Adressat der Verordnung sind die Prüfstellen. Festgelegt sind u. a. die Grundsätze der Prüfung, die Dokumentation, die Antragstellung durch die Unternehmen einschließlich der vorzulegenden Unterlagen, die Antragsprüfung und das Prüfverfahren. Die Prüfstelle erteilt den Unternehmen nach erfolgreicher Prüfung eine Präqualifikationsnummer. Die Präqualifikation Tarif hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.

3. Kontrollen durch den Auftraggeber, vertragliche Verpflichtungen, Unterstützung durch die Kontrollgruppe

  • Auftragnehmer, Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem HVTG 2026 jederzeit nachzuweisen oder Auskunft darüber zu erteilen. Über die in dem jeweiligen Auftrag eingesetzten Beschäftigten haben sie vollständige Unterlagen bereitzuhalten.
  • In den Vertragsbedingungen (es ist davon auszugehen, dass das Land entsprechende Muster zur Verfügung stellt) mit dem Auftragnehmer ist diese Verpflichtung aufzunehmen. Gleiches gilt für die Pflicht des Auftragnehmers, vertraglich mit den Nachunternehmen und Verleihunternehmen zu vereinbaren, dass diese die vorgenannte Verpflichtung, die Vorgaben für die Beschränkung der Nachunternehmerkette und die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten einhalten 
  • Der Auftraggeber hat ab Beginn der Ausführung des Auftrags ein umfassendes Kontrollrecht, nämlich angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in Unterlagen zu nehmen, insbesondere in Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen der beauftragten Unternehmen sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Der Auftraggeber kann verlangen, dass ihm die Unterlagen elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
  • Dem Auftraggeber wird zum Zweck der Kontrollen ein Betretungsrecht des Orts der Leistungserbringung und der Einrichtungen und Beförderungsmittel des Auftragnehmers gewährt, mit Ausnahme von Wohnungen, wozu auch Wohncontainer der Beschäftigten, die am Ort der Leistungserbringung aufgestellt sind, gehören. Der Auftraggeber ist befugt, von den angetroffenen Beschäftigten mitgeführte Identitätsnachweise zu erfragen und die Beschäftigten zu ihrem Beschäftigungsverhältnis zu befragen.
  • Auf elektronische Anforderung wird der Auftraggeber bei einer beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWEVW) eingerichteten Kontrollgruppe unterstützt. Die Kontrollgruppe ist mit denselben Befugnissen ausgestattet, die der Auftraggeber für Kontrollen während der Ausführung des Auftrags hat; sie verfügt über keine weitreichenderen Prüfungskompetenzen als der Auftraggeber. Dieser bleibt „Herr“ des Kontrollverfahrens. Er ist zur Mitwirkung verpflichtet und muss der Kontrollgruppe die vorhandenen oder ohne Weiteres zugänglichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.
  • Die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten sowie das operative Kontrollverfahren der Kontrollgruppe sind in der Kontrollgruppe-Verordnung geregelt worden.
  • Auftraggebern wird aufgegeben, den Auftragnehmer, die Nachunternehmen und die Verleihunternehmen vertraglich zur Einhaltung aller Verpflichtungen nach dem HVTG 2026 zu verpflichten (auch hier wird voraussichtlich ein Muster vom Land zur Verfügung gestellt). Für jede schuldhafte Verletzung ist eine Vertragsstrafe von bis zu fünf Prozent der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer vorzusehen; bei Dauerschuldverhältnissen muss der Auftraggeber die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung in den Vertrag aufnehmen.
  • Ferner hat der Auftraggeber bei einer schuldhaften Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer, die Nachunternehmen oder die Verleihunternehmen das Recht, den Betreffenden für die Dauer von bis zu drei Jahren von seinen eigenen Auftragsvergaben auszuschließen. Über den Ausschluss und die Dauer entscheidet der Auftraggeber im pflichtgemäßen Ermessen (Dokumentation!).

D. Wertung

1. Bestbieterprinzip

  • Mit Ausnahme von leistungsbezogenen Unterlagen, die mit dem Angebot eingereicht werden, müssen Erklärungen und sonstige Nachweise, die ein Bieter nach dem HVTG 2026 oder nach der UVgO bzw. der VOB/A Abschnitt 1 vorzulegen hat, nur noch von dem Bieter vorgelegt werden, der den Zuschlag erhalten soll (Bestbieter). Legt ein Bieter dennoch alle Nachweise mit dem Angebot vor, ist dies unschädlich.
  • Erfasst von dieser Regelung sind nicht die Präqualifikationsnummer Tarif und die Verpflichtungserklärung zur Tariftreue, die mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem Angebot vorzulegen sind. Diese dürfen, ebenso wie die Nachweise im Rahmen der Präqualifikation Eignung, auch nicht nachgefordert werden.
  • Für die Vorlage der Erklärungen und Nachweise setzt der Auftraggeber dem Bestbieter eine Frist von bis zu zehn Kalendertagen. Die konkrete, ggf. auch kürzere Frist wird nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Lässt der Bieter die Frist verstreichen, wird sein Angebot ausgeschlossen.
  • Der Auftraggeber fordert sodann die Erklärungen und Nachweise von dem jeweils Nächstplatzierten an. Dem Nächstplatzierten „kann“ der Zuschlag erteilt werden. Der Auftraggeber soll nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden können, ob er das Angebot des Nächstplatzierten bezuschlagt oder von dem Zuschlag absieht, weil das Angebot nicht wirtschaftlich ist.
  • Um die nötige Transparenz für die Unternehmen bezüglich der Notwendigkeit der Vorlage von Erklärungen und Nachweisen zu schaffen, hat der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufzuführen, welche verpflichtend vorzulegenden Erklärungen oder Nachweise dem Bestbieterprinzip unterfallen.

2. Informations-, Abfragepflichten des Auftraggebers 

  • Die Abfragepflicht bei der Informationsstelle bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt (§17 HVTG 2021) entfällt; die Stelle besteht nicht länger. 
  • Nach Teil 5 des Vergabeerlasses ist vor Zuschlagserteilung eine Abfrage des Wettbewerbsregisters vorzunehmen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer bei Bauleistungen 750.000 Euro und bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro übersteigt. Freiwillige Abfragen im Wettbewerbsregister, auch unterhalb dieser Wertgrenzen, sind immer möglich. 
  • Die gleichen Wertgrenzen gelten für die Pflicht zur Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt nach § 2 der Vergabestatistik-Verordnung (VergStatVO).

E. EU-Vergabeverfahren

  • Die Regelungen über die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten einschließlich des Nachweises, die Beschränkung des Nachunternehmens- und Verleihunternehmenseinsatzes und die Pflicht, Bekanntmachungen in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) zu veröffentlichen, gelten auch für EU-Vergabeverfahren.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!

Autoren

Dr. Kai-Uwe Schneevogl, Portrait

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Partner
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