"Drogen am Steuer" - Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

21.03.2017

[Köln, ] In seinem Urteil vom 20.10.2016 (6 AZR 471/15) hat das BAG festgestellt, dass die Einnahme  von Amphetamin und Methamphetamin die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen kann, wenn nicht feststeht, dass seine Fahrtüchtigkeit bei den von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war.

Entscheidung

In dem Rechtsstreit standen sich ein Transportunternehmen und der klagende Arbeitnehmer gegenüber, der bei diesem als LKW-Fahrer angestellt war. Außerhalb seiner Arbeitszeit nahm der Kläger an einem Samstag Amphetamin und Methamphetamin ein und erbrachte am darauffolgenden Montag in der Frühschicht seine Arbeitsleistung. Am nächsten Tag wurde er nach Beendigung seiner Tätigkeit von der Polizei kontrolliert und einem Drogenwischtest unterzogen, der positiv ausfiel. Der Kläger rief sodann bei seinem Arbeitgeber an und teilte mit, dass er die nächste geplante Tour nicht fahren könne, weil er seinen Führerschein nicht finde und ihm die Polizei jetzt mitgeteilt habe, dass er nicht fahren dürfe. Der Arbeitgeber, dem kein Ersatzfahrer zur Verfügung stand, überzeugte den Kläger, doch die anstehende Tour zu fahren, wurde aber wegen der Begründung im Nachgang misstrauisch. Er befragte den Kläger, der das Geschehen sodann einräumte.  Die ohne vorherige Abmahnung ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers hatte vor dem BAG Bestand.

Praxisrelevanz

Das BAG bestätigt in der aktuellen Entscheidung seine ständige Rechtsprechung, dass die Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten an sich einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen kann, wozu für den Arbeitnehmer auch die Pflicht zählt, sich nicht in einen Zustand zu versetzen, in dem er seine Pflichten nicht erfüllen oder bei Erfüllung der Pflichten andere gefährden kann. Das Gericht knüpft insofern an seine reichhaltige Rechtsprechung zu Alkoholkonsum im Straßenverkehr (zuletzt BAG vom 20.3.2014 – 2 AZR 565/12) an und schafft auch für Fälle des Drogenkonsums Rechtssicherheit. Auch bei der erforderlichen Einzelfallabwägung sah das BAG v.a. wegen der Schwere der Pflichtverletzung kein Überwiegen der Belange des Arbeitnehmers.

Wichtig an der Entscheidung ist noch, dass das BAG eine zweite Pflichtverletzung in der von Seiten des Arbeitnehmers unterlassenen Aufklärung über den Drogenwischtest bzw. der irreführenden Darstellung über die Polizeikontrolle sah, welche bereits eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Das BAG akzentuiert insofern stärker als in der Vergangenheit die dem Arbeitnehmer obliegende Schadensminderungsobliegenheit. In dieser Hinsicht stimmig ist es daher auch, wenn das BAG annimmt, dass sich der Kläger nicht mit dem Verweis auf die Kontrolle einer „Privatfahrt“ entlasten kann. Dies überzeugt in Anbetracht der langen Abbauzeit von Drogen im Körper und der vom Kläger geschuldeten Fahrt am Morgen nach der Drogenkontrolle sowie der generellen Gefährlichkeit des Drogenkonsums, der auch strafrechtlich relevant sein kann, vgl. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB.

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