Mit Wirkung zum 30.06.2020 hat der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 3 um eine Ziffer 11a ergänzt, durch die Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, ihren Arbeitnehmern auf Grund der Corona-Krise einen einmaligen Zuschuss lohnsteuerfrei auszubezahlen. Diese Möglichkeit besteht zeitlich befristet bis zum 31.12.2020 und darf einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR nicht übersteigen.
Damit eine solche Zahlung als lohnsteuerfreie Leistung nach § 3 Nr. 11a EStG vorgenommen werden kann, muss die Zahlung zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Aus der Zusage des Arbeitgebers, die z.B. durch ein kurzes einseitiges Zuteilungsschreiben des Arbeitgebers erfolgen kann, sollte hervorgehen, dass es sich um eine Zahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt, um den Anlass für die Zahlung klarzustellen. Zudem muss die Zahlung im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden. Ferner ist zu beachten, dass diese Corona-Prämie mit Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld nicht verrechenbar ist. Der Gesetzgeber ist damit einer Initiative des Bundesfinanzministeriums gefolgt, welches bereits durch Rundschreiben vom 9.4.20 eine solche lohnsteuerfreie Zahlung als möglich erklärt hatte. Deren Voraussetzungen waren aber unklar geblieben, die durch die gesetzliche Ergänzung nun beseitigt wurden.