[Berlin/Köln, ] Der Bundesrat hat der Novelle der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung am 7. Juli 2013 mit Maßgaben zugestimmt. Am 31. Juli 2013 beschloss das Bundeskabinett die Artikelverordnung zur Novelle der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung und weiterer Verordnung im Regulierungsbereich. Deren Verkündung steht noch aus. Da aber Anträge nach § 19 Abs. 2 StromNEV auf Befreiung vom Netzentgelt nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur frühestens im Kalenderjahr vor der beantragten erstmaligen Wirksamkeit und spätestens bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres zu stellen sind, werden nachfolgend bereits jetzt im Vorgriff auf die Verkündung und unter Verweis auf das „Infopapier zur Novelle der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung des BMWi“ die dazu maßgeblichen Änderungen zusammengefasst.
I. Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Bisher war neben der Vereinbarung individueller Netzentgelte eine vollständige Befreiung besonders stromintensiver Letztverbraucher möglich. Die Befreiungsmöglichkeit wird abgeschafft. Stattdessen führt die Novelle ein gestaffeltes Netzentgelt ein. Gestaffelt wird wie folgt:
10% des allgemeinen Netzentgeltes bei 10 GWh Verbrauch und 8.000 Benutzungsstunden; 15% des allgemeinen Netzentgeltes bei 10 GWh Verbrauch und 7.500 Benutzungsstunden; 20% des allgemeinen Netzentgeltes bei 10 GWh Verbrauch und 7.000 Benutzungsstunden.Mit der Novelle wird ab 1. Januar 2014 ferner eine sogenannte „physikalische Komponente“ bei der Bemessung der Höhe des reduzierten Netzentgeltes eingeführt. Damit soll der tatsächliche Entlastungsbeitrag der jeweiligen stromintensiven Verbraucher berücksichtigt werden.
1. Wortlaut der novellierten Regelung
§ 19 Abs. 2. StromNEV wird - eine dahingehende Verkündung unterstellt – dann neu folgenden Wortlaut haben:
„Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbetrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Einnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Netzverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das den besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20% des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromaufnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr:
20% des veröffentlichen Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr; 15% des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.500 Stunden im Jahr oder 10% des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8.000 Stunden im Jahr.
Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 2529), die zuletzt durch Art. 4 der Verordnung vom [Datum ein-setzen, Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieser Verordnung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach Satz 1 bis 3 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 6 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörden nach Satz 6 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 3 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragspartnern alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 4 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 6 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsnetzbetreibern zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 12 und 13 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden; § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (Bundesgesetzblatt 1, Seite 1092), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (Bundesgesetzblatt 1, Seite 1494) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Abs. 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1 Mio kWh und nur auf Strombezüge oberhalb von 1 Mio kWh anzuwenden sind. Der Umlagemechanismus nach Satz 14 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.“
2. Übergangsregelung
Nicht genug damit, dass der Wortlaut der vorgenannten Regelung nicht einfach zu lesen ist. Erst recht werden es die Übergangsregelungen in sich haben. Sie sind auch erforderlich. Denn für das derzeitige Jahr 2013 laufen bereits Anträge und können solche bis zum 30. September 2013 noch gestellt werden, oder es ist möglicherweise über ältere Anträge noch nicht entschieden.
2.1 Ist über den Antrag auf Netzentgeltbefreiung in Bezug auf einen Letztverbraucher und die durch diesen benutzte Abnahmestelle noch keine Genehmigung der Regulierungsbehörde bei Inkrafttreten der Novelle erteilt, ist die neue Fassung des § 19 Abs. 2 StromNEV (siehe Ziffer 1) anzuwenden.
2.2 Bereits genehmigte Netzentgeltbefreiungen auf Grund der bisherigen Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV werden mit Ablauf des 31.12.2013 unwirksam. Eine gesonderte Aufhebung der jeweiligen Genehmigung ist dann nicht mehr erforderlich. Ein rückwirkendes Unwirksamwerden der bereits erteilten Genehmigungen wird aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht angeordnet (BR-Drs. 447/13, S. 23). Sollte sich in Bezug auf die Vorgängerregelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV ein Verstoß gegen die Vorgaben des europäischen Beihilferechts bestätigen, kann allerdings unter dem Gesichtspunkt der „Effektivität der Unwirksamkeit des Unionsrechts“ eine vollständige (rückwirkende) Aufhebung der auf dieser Rechtsgrundlage erteilten Genehmigungen der Befreiung von den Netzentgelten geboten sein (BR-Drs. 447/13, S. 23). Wie dies dann konkret abzuwickeln sein wird, sagt der Bundesrat aber nicht. Unserer Einschätzung nach ist die Rückabwicklungsthematik offen. Es spricht vieles dafür, dass es wegen des komplizierten energierechtlichen Wälzungsmechanismus eher eine Lösung geben wird, die die Rückabwicklung vermeidet und den Netzbetreibern einen Kostenausgleich in der Zukunft ermöglicht; letztendlich ist das aber Spekulation.
Kompliziert stellen sich auch die Fälle dar, in denen der Letztverbraucher trotz (früherer) Befreiungsregelungen wegen der unsicheren Rechtslage in 2013 Netzentgelte gezahlt hat. Der Leitfaden der BNetzA zur Genehmigung von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV (Stand Dezember 2012) führt unter Ziffer 1.5 zur Wirkung der Netzentgeltbefreiung folgendes aus: Eine erteilte Netzentgeltbefreiung gilt mit der Zustellung des Beschlusses. Dies bedeutet konkret, dass „der Betroffene Netzbetreiber ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung seine Leistungserbringung nicht mehr von vorherigen Abschlagszahlungen oder sonstigen liquiditätswirksamen Sicherheitsleistungen abhängig machen darf und bereits erhaltene Abschlagszahlungen unverzüglich an den befreiten Letztverbraucher zurückzahlen muss.“ Auch hierzu verbleibt Klärungsbedarf im Verhältnis zwischen Letztverbrauchern und Netzbetreibern.
2.3 Die zuvor beschriebenen Übergangsreglungen gelten analog für bisherige Genehmigungen zu Vereinbarungen individueller Netzentgelte.
II. Resume
Abgesehen davon, dass vermutlich nicht zuletzt in Folge der Einführung der sogenannten „physikalischen Komponente“ künftig deutlich weniger Unternehmen einen Anspruch auf Reduzierung der Netzentgelte geltend machen können dürften, ist seitens der Anspruchsprätendenten Achtsamkeit bei der rechtzeitigen Antragstellung für die Genehmigungen geboten, was den rechtzeitigen Abschluss dahingehender Vereinbarungen mit dem zuständigen Netzbetreiber voraussetzt. Es bleibt also spannend.