Einführung von Ausschreibungen im KWKG 2016

21.10.2016

Einführung

Im Dezember des vergangenen Jahres haben wir in unserem Legal Update „KWKG 2016“ über die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes informiert, die zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Allerdings stand die beihilferechtliche Genehmigung des Gesetzes durch die Europäische Kommission noch aus. Sie ist gemäß § 35 Abs. 12 KWKG 2016 Voraussetzung für die Erteilung von Vorbescheiden sowie für die Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten und bestehenden KWK-Anlagen, die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen und Wärme- und Kältespeichern. Als Konsequenz konnte das BAFA keine Zulassungen oder Vorbescheide ausstellen; zahlreiche KWK-Projekte waren blockiert. Weitere Projekte wurden aufgrund der Rechtsunsicherheit bezüglich der Frage, ob die Kommission das KWKG 2016 genehmigen würde, vorerst gestoppt.

Aktuelle Entwicklungen

Die ursprünglich für das Frühjahr 2016 angekündigte beihilferechtliche Genehmigung lässt nach wie vor auf sich warten. Im August 2016 erfolgte eine informelle Einigung der Bundesregierung und der EU-Kommission über die Vereinbarkeit des EEG 2017, des Strommarktgesetzes und des KWKG 2016 mit dem europäischen Beihilferecht. In der Folge müssen diese Gesetze entsprechend angepasst werden. Am 26. September 2016 legte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den ersten Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ vor. Zeitgleich begann die Stellungnahmefrist für die Länder und Verbände, die am 4. Oktober 2016 mit der Länder- und Verbändeanhörung endete. Am 20. Oktober 2016 verabschiedete das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf in gegenüber dem ersten Referentenentwurf leicht angepasster Form. Das Artikelgesetz sieht in Art. 1 Änderungen des KWKG 2016 vor, durch das dieses europarechtskonform ausgestaltet werden soll (nachfolgend "KWKG-E").

Einführung von Ausschreibungen

Primär setzt der Gesetzesentwurf die Kernforderung der Wettbewerbskommission um, auch für die Förderung von KWK-Anlagen Ausschreibungen einzuführen. Künftig werden neue und modernisierte KWK-Anlagen mit einer Leistung zwischen 1 MW und 50 MW nur noch gefördert, wenn diese sich erfolgreich in einer Ausschreibung durchsetzen. Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausschreibungen ist, dass der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Neue oder modernisierte industrielle KWK-Anlagen zur Eigenversorgung dürfen hingegen nicht an den Ausschreibungen teilnehmen, der Eigenverbrauch ist in dem Leistungs-Segment zwischen 1 MW und 50 MW generell nicht mehr förderfähig. Zudem müssen die Anlagen für die Teilnahme an den Ausschreibungen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen.

Erhält eine Anlage im Rahmen einer Ausschreibung einen Zuschlag, bekommt der Anlagenbetreiber weiterhin einen festen Förderbetrag pro kW des eingespeisten KWK-Stroms. Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter 1 MW oder über 50 MW erhalten weiterhin die in § 7 KWKG 2016 festgelegten Förderzuschläge. Auch die Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeichern sowie von Kältenetzen und Kältespeichern erfolgt nach wie vor durch gesetzlich festgelegte Fördersätze.

Ausgestaltung der Ausschreibungen

Die Ausschreibungen sollen erstmalig im Winterhalbjahr 2017/2018 von der BNetzA durchgeführt werden. Zu dem konkreten Ausschreibungsdesign trifft der Gesetzesentwurf allerdings keine Festlegungen. Vielmehr wird die Bundesregierung durch § 33a KWKG-E ermächtigt, das Ausschreibungsverfahren durch eine Rechtsverordnung auszugestalten. Dabei soll die Bundesregierung unter anderem Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen sowie zu den Teilnahmevoraussetzungen treffen.

Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme

Neu in das KWKG 2016 eingefügt werden soll die Förderkategorie „innovative KWK-Systeme“, für deren Förderung ebenfalls die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausschreibung erforderlich ist. Innovative KWK-Systeme sind nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 9a KWKG-E besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln. Auch die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme werden von der BNetzA durchgeführt, wobei Verfahren und Teilnahmevoraussetzungen ebenfalls durch eine Rechtsverordnung gemäß § 33b KWKG-E von der Bundesregierung ausgestaltet werden. Anlagenbetreiber müssen sich jeweils entscheiden, ob sie in den allgemeinen Ausschreibungen oder in den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme ein Gebot abgeben. Eine parallele Teilnahme an beiden Ausschreibungen ist nicht zulässig (§ 8b Abs. 2 KWKG-E). Dies wäre aber auch aus ökonomischen Gründen nicht sinnvoll, da in den Ausschreibungen für neue innovative KWK-Systeme mit höheren Zuschlägen zu rechnen ist als in den allgemeinen Ausschreibungen.

Öffnung der Ausschreibungen für KWK-Anlagen im europäischen Ausland

§ 1 Abs. 5 bis 7 KWKG-E sieht vor, dass auch Anlagen aus dem EU-Ausland an den Ausschreibungen teilnehmen können. Bis zu 5 % der jährlich ausgeschriebenen Leistung von 100 (2017) bis 200 MW (ab 2018) sollen für solche ausländischen KWK-Anlagen geöffnet werden, um die Vorgaben der europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien umzusetzen. Inhaltlich orientiert sich die Neuregelung dabei an den entsprechenden Vorschriften des EEG 2017. Für die Förderung ausländischer Anlagen ist erforderlich, dass die Bundesrepublik mit dem entsprechenden Mitgliedsstaat eine völkerrechtliche Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat und dass sich die zugeschlagene Stromerzeugung real auf den deutschen Markt bzw. die Energiewende auswirkt. Dies soll die Zuständigkeit der einzelnen Staaten für ihren eigenen Energiemix wahren und zudem ausschließen, dass vermiedene Emissionen ausschließlich "auf dem Papier" entstehen.

Begrenzung der KWK-Umlage für stromkosten-intensive Unternehmen

Als zweite bedeutende Änderung sollen durch das Gesetz die Regelungen des KWKG 2016 zur Privilegierung von stromkostenintensiven Unternehmen in Bezug auf die KWK-Umlage angepasst werden. Dazu werden die Besonderen Ausgleichsregelungen des EEG 2014 auf das KWKG 2016 übertragen, wodurch beide Privilegierungsregime angeglichen werden. Auch diese Maßnahme dient der Umsetzung der europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Gemäß § 27 KWKG-E wird die KWKG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen nur in den Kalenderjahren begrenzt, in denen auch die EEG-Umlage gemäß § 63 Nr. 1 i.V.m. § 64 EEG 2014 begrenzt ist. Die KWKG-Umlage wird folglich nur an den Abnahmestellen begrenzt, für die das Unternehmen über einen Begrenzungsbescheid verfügt. Hierbei darf eine Mindestumlage von 0,03 Ct/kWh für die über 1 GWh hinausgehende Strommenge nicht unterschritten werden.

Die neue Begrenzungssystematik gilt rückwirkend für die Zahlung der KWKG-Umlage ab dem 1. Januar 2016 (§ 36 Abs. 1 KWKG-E).

Ausblick

Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf muss nun das förmliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das BMWi kündigte bereits an, dass dies zügig geschehen wird. Bedeutender als das nationale Gesetzgebungsverfahren ist aber die nach wie vor ausstehende förmliche beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission, ohne die das KWKG 2016 keine vollumfängliche Geltung erlangen kann.

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