Können Betriebsratmitglieder abgemahnt werden?

22.04.2016

Entscheidung

Das BAG hatte mit Beschluss vom 09. September 2015 (Az.: 7 ABR 69/13) über die Berechtigung einer dem Betriebsratsvorsitzenden erteilten Abmahnung zu entscheiden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt versandte der Betriebsratsvorsitzende via Email eine zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung für den Betrieb E an alle Arbeitnehmer des N-Konzerns, zu dem die Arbeitgeberin gehört. Daraufhin erteilte die Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden eine „Abmahnung als Betriebsrat“, die zu dessen Personalakte genommen wurde. In dieser Abmahnung wurde ein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit gerügt und für den Wiederholungsfall ein Antrag auf Ausschluss als Betriebsratsmitglied beim Arbeitsgericht gem. § 23 BetrVG sowie auch eine Kündigung angedroht. In dem seitens des Betriebsrats eingeleiteten Beschlussverfahren beantragte dieser sowie der Betriebsratsvorsitzende die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Der Betriebsrat beantragte darüber hinaus auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung.

Nachdem ArbG und LAG den Anträgen stattgab, wies das BAG die Anträge des Betriebsrats ab. Lediglich der Antrag des Betriebsratsvorsitzenden auf Entfernung der Abmahnung hatte Erfolg.

Der Feststellungsantrag des Betriebsrats sei bereits unzulässig, da die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit einer Abmahnung kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO betreffe, sondern lediglich eine Vorfrage.

Der Antrag des Betriebsrats auf Entfernung der Abmahnung sei dagegen unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch des Betriebsrats als Kollegialorgan folge nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 78 S. 1 BetrVG, da der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung ein höchstpersönliches Recht des betroffenen Betriebsratsmitglieds darstelle und nicht einem Gremium zustehe.

Der Betriebsratsvorsitzende habe jedoch einen - nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG zu prüfenden - individualrechtlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte entsprechend den §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei könne dahinstehen, ob der Betriebsratsvorsitzende gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen habe. Die Abmahnung sei bereits deswegen aus der Personalakte zu entfernen, da die Arbeitgeberin den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung mit der Androhung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sanktioniert habe.  

Praxisrelevanz

Diese Entscheidung des BAG zeigt erneut deutlich, dass hinsichtlich einer auf eine Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds geplanten Maßnahme streng danach differenziert werden muss, ob das Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche oder individualrechtliche Pflichten verletzt hat. Lediglich im Falle einer individualvertraglichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kommen individualrechtliche Sanktionen, d.h. eine Abmahnung mit der Androhung kündigungsrechtlicher Konsequenzen oder aber der Ausspruch einer Kündigung in Betracht. Sofern dagegen eine ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichtverletzung des Betriebsratsmitglieds vorliegt, scheiden nach ständiger Rspr. des BAG die oben genannten individualvertraglichen Sanktionen aus. In diesem Fall kann lediglich - die umstrittene Zulässigkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung unterstellt - das betriebsverfassungsrechtliche Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG angedroht werden.

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