Entscheidung
In dem einer Entscheidung des BAG vom 25. Mai 2016 (5 AZR 135/16) zugrundeliegenden Sachverhalt haben die Parteien über die Anrechnung von Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld sowie von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gestritten.
Der Arbeitsvertrag der Klägerin sieht neben einer Grundvergütung (< 8,50 Euro) die Gewährung von besonderen Lohnzuschlägen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 50 % eines Monatsgehalts vor. Gemäß dem Arbeitsvertrag soll die Auszahlung des Urlaubsgeldes im Mai sowie die des Weihnachtsgeldes im November erfolgen. Im Dezember 2014 – mithin kurz vor Inkrafttreten des MiLoG - schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, welche eine monatliche Auszahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes von jeweils 1/12 vorsieht.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohnes i.H.v. 8,50 Euro brutto pro Stunde geleistet werden. Das LAG hat die Berufung im Wesentlichen zurückgewiesen, der Klägerin aber Nachtzuschläge i.H.v. 0,80 Euro brutto zugesprochen.
Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Gemäß der Entscheidung des BAG hat die Klägerin keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge.
Der Arbeitgeber schulde den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfülle den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehle nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleitung des Arbeitnehmers erbringe oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung - wie z.B. bei § 6 Abs. 5 ArbZG - beruhten. Deshalb scheide eine Anrechnung des Nachtarbeitszuschlags auf den Mindestlohn aus. Der vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlung komme Erfüllungswirkung im Hinblick auf den Anspruch auf den Mindestlohn zu.
Praxisrelevanz
Das BAG befürwortet in seiner Entscheidung eine Anrechenbarkeit von sonstigen Entgeltbestandteilen weitestgehend. Insbesondere hat gemäß dem Urteil eine vorbehaltlos und unwiderrufliche Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld Erfüllungswirkung im Hinblick auf den Mindestlohnanspruch. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gewährung innerhalb des Fälligkeitszeitraums gemäß § 2 Abs. 1 MiLoG, d.h. spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf die erbrachte Arbeitsleistung folgt, erfolgt. Das BAG befürwortet weiterhin die Anrechenbarkeit von Mehr-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen auf den Mindestlohnanspruch. Lediglich im Hinblick auf Nachtarbeitszuschläge wird eine Anrechenbarkeit im Hinblick auf die Vorschrift des § 6 Abs. 5 ArbZG verneint.