Kein Anspruch des Betriebsrats auf "unabhängigen" Internetanschluss

22.12.2016

Leitsatz

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser ihm einen separaten, vom Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang zur Verfügung stellt (BAG, Beschluss vom 20.4.2016, 7 ABR 50/14).

Sachverhalt

Der Betriebsrat klagte gegen den Arbeitgeber auf die Gewährung eines vom Proxy-Server des Konzerns unabhängigen Internet- und Telefonanschlusses. Über den zentralen Server wäre es für Administratoren technisch möglich, IP-Adressen und Browserzugriffe zu protokollieren sowie die E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats einzusehen. Das BAG musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Betriebsrat einen Anspruch auf eine vollständig unabhängige technische Infrastruktur für seine Telekommunikation hat.

Entscheidung

Das BAG wies – wie schon die Vorinstanzen – die Anträge des Betriebsrats zurück. Das Gericht betonte zunächst, dass der Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Informations- und Kommunikationstechnik habe. Dementsprechend bestehe ein Anspruch auf Internet, E-Mail und Telefon. Allerdings betonte das BAG auch das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung der Kostentragungspflicht.

Das BAG ist schließlich zum Ergebnis gekommen, dass es dem Betriebsrat zumutbar sei, die ihm zur Verfügung gestellten Telekommunikationsmittel zu nutzen, auch wenn diese mit dem Proxy-Server des Arbeitgebers verbunden seien. Die bloß abstrakte Möglichkeit, der Arbeitgeber könne die Kommunikation innerhalb des Betriebsrats überwachen, reiche nicht aus, um den Anspruch auf einen unabhängigen Server zu begründen. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die durch objektive Tatsachen begründete Vermutung einer missbräuchlichen Kontrolle bestehe.

Anmerkung

Die Entscheidung des BAG ist erfreulich klar und praxisnah. Sie gibt Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Zuletzt gab es wegen der abstrakten Kontrollmöglichkeit häufig Streit darüber, ob es für den Betriebsrat zumutbar sei, dass dessen Kommunikation über die zentralen Server des Arbeitgebers läuft. Selbstverständlich bleibt es dem Arbeitgeber untersagt, das Nutzungsverhalten des Betriebsrats zu kontrollieren. Zudem hat das BAG bereits in einer Entscheidung vom 18. Juli 2012 (7 ABR 23/11) klargestellt, dass der Internetzugang des Betriebsrats nicht personalisiert werden dürfe. Der Zugang ist also für das Gremium einzurichten und nicht für jedes einzelne Betriebsratsmitglied.

Zu begrüßen ist auch, dass das BAG auf das Sicherheitsbedürfnis der Arbeitgeber hingewiesen hat. So sind zentrale Server regelmäßig besonders gegen Angriffe von außen geschützt (Firewall). Hier gibt es Sicherheits- und Datenschutzbedenken, wenn die betriebliche Kommunikation auch über einen externen Server liefe. Die Nutzung externer Freemail-Dienste sollte unterbleiben und Betriebsräten bzw. Mitarbeitervertretungen untersagt werden.  

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