[Köln, ] Der Bundestag hat am 21. Oktober 2016 das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben" (Flexirentengesetz) beschlossen, das bereits zum 01. Januar bzw. 01. Juli 2017 in Kraft tritt.
Bisherige Rechtslage
Grundsätzlich ist im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit von Rentnern zwischen drei Konstellationen zu unterscheiden: vorzeitiger Renteneintritt, Rentenbezug nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie Rentenaufschub. Im Falle des vorgezogenen Renteneintritts vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist bislang eine Hinzuverdienstgrenze von grundsätzlich 450 € monatlich zu berücksichtigen. Darüber hinausgehender Hinzuverdienst zieht eine stufenweise Kürzung der Rente nach sich. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind dem Hinzuverdienst hingegen keine Grenzen gesetzt. Außerdem entfallen bei Erwerbstätigkeit während des Rentenbezugs nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung, die Arbeitgeberbeiträge hingegen nicht. Der Rentenanspruch erhöht sich dadurch jedoch nicht. Hintergrund der fortwährenden Beitragspflicht des Arbeitgebers sind arbeitsmarktpolitische Erwägungen: Die Beschäftigung eines Rentners sollte für den Arbeitgeber nicht billiger sein als die Beschäftigung eines jüngeren Arbeitnehmers. Arbeitnehmern, die über das Renteneintrittsalter hinaus erwerbstätig bleiben, steht ferner die Möglichkeit offen, den Rentenbeginn hinauszuschieben. Der Rentenanspruch erhöht sich durch die weitere Beitragszahlung sowie um den Rentenzuschlag in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat Rentenaufschub. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen.
Gesetzesentwurf „Flexirente“
Das Flexirentengesetz sieht u.a. Vereinfachungen hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenzen vor. Mit Wirkung ab dem 01. Juli 2017 wird die Hinzuverdienstgrenze während des Bezugs von Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf 6.300 € im Jahr festgelegt. Ein über diesen Betrag hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Wenn die Summe aus Hinzuverdienst und gekürzter Rente aber das bisherige Einkommen übersteigt, wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbleibende Teilrente angerechnet.
Ein Rentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat der früheren Inanspruchnahme verbunden. Ein (teilweiser) Ausgleich dieser Abschläge ist grundsätzlich durch eine Sonderzahlung des Versicherten möglich. Das Flexirentengesetz sieht mit Wirkung ab dem 01. Juli 2017 vor, dass Arbeitnehmer gegen Zahlung eines solchen Ausgleichbetrages die Rente vorzeitig bereits im Alter von 50 Jahren beanspruchen können (bisher erst im Alter von 55 Jahren möglich).
Darüber hinaus sollen mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017 erwerbstätige Bezieher einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze zukünftig durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Durch die eigenen und die vom Arbeitgeber gezahlten Rentenversicherungsbeiträge soll sich die Rente einmal jährlich erhöhen. Die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sollen entfallen.
Fazit
Arbeitgebern wird die Rentnerbeschäftigung durch den Wegfall der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung versüßt. Gleichzeitig sollen durch die Möglichkeit der Rentensteigerung während des Rentenbezugs weitere Anreize für ältere Arbeitnehmer geschaffen werden, auch über die Regelaltersgrenze hinaus erwerbstätig zu sein und in die Rentenversicherung einzuzahlen. Ob die gewünschten Effekte der neuen „Flexirente“ tatsächlich eintreten, bleibt jedoch abzuwarten.