Kraftwerksstrategie konkretisiert sich – Der Referentenentwurf zum StromVKG liegt vor

Berlin, 24.04.2026

Seit dieser Woche liegt ein neuer Referentenentwurf zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (StromVKG) vor. Damit wird die bislang eher abstrakte Kraftwerksstrategie der Bundesregierung erstmals regulatorisch greifbar. Der Entwurf sieht die Einführung eines strukturierten Kapazitätsmarktes für Deutschland vor. Dieser soll sicherstellen, dass die Stromversorgung auch dann zuverlässig gewährleistet bleibt, wenn der schrittweise Kohleausstieg und der zunehmende Anteil wetterabhängiger erneuerbarer Energien das Stromsystem vor besondere Herausforderungen stellen. 

Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit setzt der Entwurf primär auf die Förderung sogenannter Langzeitkapazitäten – also Anlagen, die über längere Zeiträume kontinuierlich Strom erzeugen können. Diese müssen in der Lage sein, mindestens ­zehn Stunden im Dauerbetrieb einzuspeisen.

Einführung eines Kapazitätsmarktes

Kern des Entwurfs ist die Einführung eines Kapazitätsmarktes. Damit soll auf eine zentrale Herausforderung der Energiewende reagiert werden: Im bisherigen sogenannten Energy-Only-Markt wird ausschließlich die tatsächlich eingespeiste Energie vergütet. Ein Kapazitätsmechanismus entlohnt demgegenüber bereits die Bereitstellung von Erzeugungskapazitäten – unabhängig davon, ob diese tatsächlich abgerufen werden. Dies soll Investitionssicherheit für Betreiber solcher Anlagen schaffen, die nicht durchgehend genutzt werden müssen, aber im Bedarfsfall kurzfristig zur Verfügung stehen sollen.

Die Idee dahinter: Wetterbedingte Mindererträge erneuerbarer Energien – beispielsweise bei bewölktem und zugleich windarmem Wetter – sollen durch bereitstehende Kapazitäten wetterunabhängiger Technologien ausgeglichen werden. Dabei kann es sich um Speichertechnologien, Gaskraftwerke oder andere Erzeugungs-anlagen handeln. Entscheidend ist, dass diese Anlagen flexibel einsetzbar sind und bei Erzeugungsengpässen schnell einspringen können.

Mit dem Kapazitätsmechanismus sollen Investitionsanreize geschaffen werden, indem die Risiken des volatilen Strommarktes und möglicher zukünftiger staatlicher Eingriffe abgefedert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erhofft sich davon ein Ende der Investitionsunsicherheiten im deutschen Energiemarkt.

Der Kapazitätsmarkt zielt zunächst auf das Jahr 2031 ab; ein weiteres Gesetz soll 2027 den Rahmen für eine zeitliche Erweiterung setzen.

Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wesentlichen geplanten Änderungen durch das StromVKG. 

Förderfähige Anlagen

Der Referentenentwurf stellt zahlreiche Anforderungen an Anlagen, die Zugang zur Förderung erhalten können. Gefördert werden primär sogenannte Langzeitkapazitäten, also Anlagen, die über längere Zeiträume Strom erzeugen können. Für diese ist ein Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren ab 2031 vorgesehen. In geringerem Umfang werden daneben auch Kapazitäten mit kürzeren Laufzeiten von einem, sieben oder 15 Jahren gefördert.

Für die noch in diesem Jahr geplanten Ausschreibungen von Langzeitkapazitäten zu je 4,5 Gigawatt (GW) sind ausschließlich zusätzliche Kapazitäten förderfähig. Dieses Kriterium wird durch ein Mindestinvestitionsvolumen abgesichert, das die Bietenden nachweisen müssen.

Weitere Voraussetzungen sind eine Mindestleistung von 1 MW reduzierte Leistung, ein Stromnetzanschluss sowie die Einhaltung eines Emissionsgrenzwerts von maximal 550 Gramm Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität. Zudem gilt ein Verbot der Doppelförderung. Darüber hinaus muss mindestens die Hälfte der wesentlichen Bauteile der Anlage im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellt worden sein – eine Regelung, die sich in den allgemeinen Trend zur Stärkung europäischer Wertschöpfungsketten einfügt. 

Aus dem Entwurf ergibt sich nicht, welche bereits erteilten Genehmigungen für die Präqualifizierung oder für das Zuschlagsverfahren vorausgesetzt werden. 

Soweit es sich um Gaskraftwerke handelt, müssen diese so ausgelegt sein, dass sie durch eine Umrüstung vollständig mit Wasserstoff betrieben werden können. Ab 2046 ist ein klimaneutraler Betrieb vorgeschrieben. Laut Gesetzesbegründung sollen in einem separaten Verfahren Anreize für die vorzeitige Umrüstung von insgesamt 4 GW geschaffen werden.

Batteriespeicher 

Theoretisch können bereits in diesem Jahr Betreiber von Batteriespeichern an den Ausschreibungen teilnehmen. Faktisch dürfte dies jedoch kaum möglich sein: Langzeitkapazitäten müssen nach den Vorgaben des Entwurfs technisch in der Lage sein, ohne Unterbrechung für mindestens zehn aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe der installierten Leistung einzuspeisen. Für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen – zu denen Batteriespeicher zählen – gilt zusätzlich, dass diese Anforderung jederzeit spätestens nach einer Stunde erfüllt werden müssen. Diese Vorgaben schließen Batteriespeicher nach dem heutigen Stand der Technik faktisch von der Förderung aus.

Verfahrensablauf

Um ein Gebot einreichen zu können, müssen sich Bietende nach dem Gesetzesentwurf bei den Übertragungsnetzbetreibern präqualifizieren lassen. Die Präqualifizierung soll über eine eigens einzurichtende Website erfolgen, die bis Anfang 2027 eingerichtet werden soll.

Dies könnte zu einem Konflikt mit den für noch dieses Jahr geplanten Ausschreibungen führen. Die Gebotstermine werden spätestens sechs Wochen im Voraus durch die Bundesnetzagentur im Internet bekannt gegeben. Auch das übrige Verfahren wird elektronisch durchgeführt. Das Zuschlagsverfahren obliegt ebenfalls der Bundesnetzagentur.

Südquote 

Der Referentenentwurf enthält auch eine sogenannte Südquote. Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sollen eine Komponente zur regionalen Steuerung umfassen, um sicherzustellen, dass neue Kraftwerke vorrangig an denjenigen Standorten errichtet werden, an denen sie für ein stabiles und kosteneffizientes Energiesystem erforderlich sind – mithin im netztechnischen Süden Deutschlands. Die Quote soll dabei nur so lange Anwendung finden, bis die angestrebte regionale Verteilung der neuen Kapazitäten erreicht ist. Zudem beeinflusst die Regelung ausschließlich die Zuschlagsreihenfolge im Vergabeverfahren, nicht jedoch die Höhe der Kapazitätsvergütung. 

Förderung, Sicherheiten, Pönale

Zur finanziellen Seite sind bisher noch keine konkreten Zahlen bekannt. Die Fördersummen sind noch nicht festgelegt, sondern sollen im laufenden Gesetzgebungsverfahren ergänzt werden. Kernstück ist die Kapazitätsvergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber, die unabhängig von den tatsächlich eingespeisten Strommengen geleistet wird. Darin liegt die entscheidende Abkehr vom bisherigen Energy-Only-Markt hin zu einem Kapazitätsmechanismus.

Es muss ferner eine Gebotssicherheit geleistet werden, die ebenfalls noch nicht beziffert ist. Gleiches gilt für die Realisierungssicherheit, die nach Bekanntgabe des Zuschlags in Höhe der Nichtrealisierungspönale zu leisten ist. Die Nichtrealisierungspönale wird anteilig berechnet, wobei der Referenzwert noch nicht im jetzigen Entwurf enthalten ist.

Verordnungsermächtigung 

Der Gesetzesentwurf enthält darüber hinaus eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Dieses wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zu den Ausschreibungen im Wege der Rechtsverordnung zu ­treffen.

Kritik am Entwurf

An dem Referentenentwurf ist bereits erhebliche Kritik geübt worden – auch im Zusammenhang mit den zwei weiteren Entwürfen, die in die Ressortabstimmung gegangen sind: dem Netzpaket und der Überarbeitung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Kritisiert wird insbesondere der geplante Neubau von Gaskraftwerken im zweistelligen Gigawattbereich sowie der fehlende verbindliche Dekarbonisierungspfad. Nach jetzigem Stand könnten die Gaskraftwerke bis Ende 2045 vollständig mit Erdgas betrieben werden und müssten 2046 klimaneutral arbeiten. Dieses Vorgehen berücksichtigt nach Auffassung der Kritiker das bis dahin immer kleiner werdende CO₂-Budget nicht ausreichend.

Auch aus der Speicherindustrie wird Kritik laut: Batteriespeicher werden zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, durch die beschriebene 10-Stunden-Regel jedoch faktisch von den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten ferngehalten. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit dieses Kriteriums wird bereits seit Längerem gestritten.

Verbraucherverbände kritisieren zudem, dass die Kosten des Kapazitätsmarktes letztlich über eine Umlage von den Stromkunden getragen werden sollen, eine konkrete Bezifferung dieser Belastung jedoch auf ein Folgegesetz im Jahr 2027 verschoben wird.

Ausblick

Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Angesichts der ambitionierten Zeitplanung – erste Ausschreibungen bereits im September 2026 – dürfte das parlamentarische Verfahren zügig voran-getrieben werden. Gleichwohl ist angesichts der bereits breit geäußerten Kritik aus Verbänden, Politik und Industrie mit Änderungen im weiteren Gesetzgebungsprozess zu rechnen. Für potenzielle Marktteilnehmer empfiehlt es sich, die Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und frühzeitig die eigene Positionierung zu prüfen – insbesondere hinsichtlich der Förderfähigkeit und der technischen Vorgaben.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern! 

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