Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist „Arbeitszeit“ jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob Wegezeiten – insbesondere bei wechselnden Arbeitsorten – als Arbeitszeit zu qualifizieren sind. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu in einem aktuellen Urteil vom 9.10.2025 (Az. C-110/24) entschieden, dass auch bestimmte Fahrzeiten als Arbeitszeit einzustufen sind, wenn sie durch den Arbeitgeber vorgegeben und untrennbar mit der Tätigkeit verbunden sind.
Sachverhalt
Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zwischen einer Gewerkschaft und einem öffentlichen Unternehmen zugrunde, das im Bereich Umwelt- und Naturschutz tätig ist. Die Mitarbeitenden waren in mobilen Einheiten organisiert und verrichteten ihre Arbeit in verschiedenen Naturschutzgebieten ohne festen Arbeitsort.
Sie hatten sich täglich zu einer festgelegten Uhrzeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Abfahrtsort, dem sogenannten „Stützpunkt“, einzufinden. Von dort aus wurden sie mit einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Fahrzeug, welches durch einen Mitarbeitenden gelenkt wurde und auch dem Transport des für die Durchführung der betreffenden Arbeiten erforderlichen Materials diente, zu den jeweiligen Einsatzorten gefahren. Nach Beendigung ihrer Arbeit wurden die Mitarbeitenden im selben Fahrzeug von der Arbeitsstelle zurück zum „Stützpunkt“ gebracht, von dem aus sie eigenständig an ihren Wohnsitz zurückkehrten. Während die Hinfahrt teilweise als Arbeitszeit erfasst wurde, galt die Rückfahrt bislang nicht als solche.
Die Mitarbeitenden machten geltend, dass auch die Rückfahrten Arbeitszeit seien, da sie den Weisungen des Arbeitgebers unterlägen und daher nicht frei über ihre Zeit verfügen könnten.
Das spanische Gericht legte daher die Frage, ob diese Rückfahrten Arbeitszeit im Sinne der o. g. Richtline darstellen, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass sowohl die Hin- als auch die Rückfahrten unter den gegebenen Umständen als Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen sind.
Maßgeblich seien drei Kriterien:
Erstens übten die Arbeitnehmer während der Fahrten ihre Tätigkeit aus bzw. nahmen Aufgaben wahr. Hin- und Rückfahrt wurden vollständig durch den Arbeitgeber vorgegeben. Dieser bestimmte das Transportmittel, Abfahrt- und Rückfahrzeiten sowie Start- und Zielort. Da die Arbeitnehmer verpflichtet waren, die jeweiligen Einsatzorte aufzusuchen, um ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, waren die Fahrten untrennbar mit der Tätigkeit verbunden und damit notwendiger Bestandteil der Arbeitsausübung.
Zweitens standen die Arbeitnehmer während der Fahrten dem Arbeitgeber zur Verfügung. Sie waren verpflichtet, sich zu vorgegebenen Zeiten an bestimmten Orten einzufinden und den Anweisungen des Arbeitgebers zu folgen. Eine freie Gestaltung der Zeit war ihnen nicht möglich.
Drittens arbeiteten die Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne auch während der Fahrt, da sie keinen festen Arbeitsort hatten und die Fahrten integraler Bestandteil ihrer Tätigkeit waren.
Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung konkretisiert die unionsrechtlichen Vorgaben zur Einordnung von Wegezeiten. Nach der aktuellen Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob der Mitarbeitende das Fahrzeug selbst lenkt oder lediglich Mitfahrer ist. Insbesondere bei Mitarbeitenden ohne festen Arbeitsort ist daher künftig verstärkt zu prüfen, ob Fahrten als Arbeitszeit zu qualifizieren sind.
Die Einordnung als Arbeitszeit betrifft zunächst lediglich die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Das Gesetz enthält unter anderem Vorgaben zu Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten. Aussagen zur Vergütung werden dadurch nicht getroffen. Ob Fahrzeiten vergütungspflichtig sind, bestimmt sich weiterhin nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Die Vertragsparteien sind frei, abweichende Regelungen zur Vergütung von Fahrzeiten zu treffen, solange zwingende tarifliche oder gesetzliche Vorgaben, insbesondere nach dem Mindestlohngesetz, eingehalten werden.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BAG vom 22.04.2009 (Az. 5 AZR 292/08) hinzuweisen. Das BAG hatte für Außendienstmitarbeitende und Mitarbeitende mit wechselnden Einsatzorten entschieden, dass Fahrten zum ersten Kunden, zwischen einzelnen Kunden sowie die Rückfahrt vom letzten Kunden zur geschuldeten Arbeitsleistung gehören und damit grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende im Betrieb oder am Wohnort liegen.
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