Lehren auf Honorarbasis – ein Auslaufmodell?

Köln, 28.01.2026

Die Sozialversicherungspflicht von Lehrpersonal ist ein praxisrelevantes Dauerthema. Das sogenannte „Herrenberg“-Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022 (Az.: B 12 R 3/20) wird als gewisser Rechtsprechungsumbruch gewertet und führte nicht nur bei Musikschulen, sondern auch bei sonstigen Bildungseinrichtungen zu Unsicherheit und Unmut. 

Im November 2025 spielte die Musik erneut in Kassel. Dieses Mal ging es nicht um Musikschullehrer, sondern um den sozialversicherungsrechtlichen Status von Fluglehrern. In seiner Entscheidung vom 13. November 2025 (B 12 BA 2/23 R) betonte das Bundessozialgericht die Bedeutung des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und gibt daher Anlass, sich mit dieser Übergangsregelung auseinanderzusetzen.

Sachverhalt

Ausgangspunkt des Streits war ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. In diesem stellte die beklagte DRV Bund fest, dass es sich bei der Tätigkeit des klagenden Fluglehrers für die ebenfalls klagende Luftfahrtgesellschaft nicht um eine selbstständige Tätigkeit handele. Vielmehr stehe der Fluglehrer in einem abhängigen – und damit versicherungspflichtigen – Beschäftigungsverhältnis. Gegen diese Einordnung wendeten sich Fluglehrer und Luftfahrtgesellschaft.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht entschied, dass die DRV Bund zu Unrecht von einer Versicherungspflicht des Fluglehrers ausging und gab somit den Klägern Recht. 

Die Erwägungen des Revisionsgerichts stützen sich jedoch nicht etwa darauf, dass die Beklagte den Status des Fluglehrers verkannt habe. Im Gegenteil: Das Gericht schloss sich der Einordnung des Verhältnisses als abhängige Beschäftigung vollumfänglich an. Dennoch bestehe eine Versicherungspflicht aufgrund der Übergangsregelung des § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB IV erst ab dem 1. Januar 2027. 

Die am 1. März 2025 in Kraft getretene Übergangsregelung sei anwendbar und deren Voraussetzungen seien erfüllt: Der Kläger habe eine Lehrtätigkeit ausgeübt, die Beklagte habe im Statusfeststellungsverfahren eine Beschäftigung angenommen, beide Kläger seien von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen und der Kläger habe wirksam der Verschiebung des Eintritts der Versicherungspflicht zugestimmt. Dabei sei insbesondere unschädlich, dass der Fluglehrer der Versicherungspflicht erst im Revisionsverfahren zugestimmt habe. 

Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung aus dem vergangenen Jahr (B 12 BA 2/23 R), zu der bislang nur der Terminsbericht vorliegt, ist in der Statusfrage kein Novum. Sie gibt Beteiligten in Bildungseinrichtungen jedoch (erneut) Anlass, sich mit der Übergangsregelung des § 127 SGB IV zu befassen. Wie der Fall zeigt, führt diese dazu, dass trotz abhängiger Beschäftigung bis zum 1. Januar 2027 keine Sozialversicherungspflicht entsteht.

Was auf den ersten Blick wie ein „Freifahrtschein“ erscheinen mag, verfolgt das Ziel, Bildungseinrichtungen bis Ende 2026 einen zeitlichen Anpassungsrahmen zu eröffnen, um ihre Organisationsstrukturen an die neuen sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben anzupassen. Zugleich schafft sie für Bildungseinrichtungen, die seit der vielbeachteten „Herrenberg“-Entscheidung verunsichert sind, jedenfalls befristet Sicherheit.

„Herrenberg“-Urteil

Das Bundessozialgericht entschied im Jahr 2022, dass eine freiberufliche Lehrerin an einer Musikschule als sozialversicherungspflichtig einzustufen ist. Aufmerksamkeitserregend war die neue Ausrichtung und Gewichtung der Differenzierungskriterien zur Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. 

Noch im Jahr 2018 entschied sich das Bundessozialgericht in einem vergleichbaren Fall für eine Selbstständigkeit. Im Jahr 2022 kam das Gericht schließlich zu einem anderen Ergebnis und lehnte eine selbstständige Tätigkeit ab. Das Bundessozialgericht begründete dies insbesondere damit, dass die Lehrerin weder unternehmerische Risiken trug noch die Aussicht auf unternehmerische Chancen hatte. Die Entscheidung überraschte – und verunsicherte. 

Entwicklung seit „Herrenberg“

Auf die Entscheidung reagierten zunächst die Sozialversicherungsträger, indem sie die „Versicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrern und Dozenten” mit Wirkung zum 1. Juli 2023 als Reaktion auf die jüngste Rechtsprechung neu justierten. 

Auch der Gesetzgeber wurde tätig und schuf die Übergangsregelung des § 127 SGB IV. Bis zum 31. Dezember 2026 können sich betroffene Bildungsträger noch auf die neuen, strengeren Rahmenbedingungen einstellen und sind bis dahin unter den Voraussetzungen des § 127 SGB IV von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit – auch wenn die betroffene Lehrkraft nach dem neuen Bewertungsmaßstab als Beschäftigte gilt und daher sozialversicherungspflichtig wäre.

Hinweise für die Praxis

Es besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass infolge der „Herrenberg“-Entscheidung sowie der verschärften Vorgaben viele der bislang selbstständigen Lehrkräfte jedenfalls ab dem 1. Januar 2027 als sozialversicherungspflichtig einzustufen sind.

Anpassung der Vertragspraxis

Um dies zu vermeiden, sollten Bildungseinrichtungen die Übergangszeit nutzen und bei Bedarf nicht nur ihre Vertragsmuster, sondern insbesondere auch ihr Geschäfts- oder Organisationsmodell anpassen, um die Selbstständigkeit von Lehrkräften unter den neuen Rahmenbedingungen sicherzustellen.

Der Katalog der Indizien für eine selbstständige Tätigkeit ist lang; seit dem „Herrenberg“-Urteil spielt wohl auch eine entscheidende Rolle, ob die Lehrkraft unternehmerische Chancen und Risiken eigenverantwortlich trägt.

Letztlich bleibt die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung eine Einzelfallentscheidung, bei der nicht die Vertragsgestaltung, sondern die gelebte Praxis für den sozialversicherungsrechtlichen Status des Lehrpersonals maßgeblich ist.

Statusfeststellungsverfahren 

Da die Einordnung stets eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung aller Umstände erfordert, bieten auch angepasste Verträge und Arbeitsweisen keine absolute Rechtssicherheit. In zweifelhaften Fällen sollte daher ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV in Betracht gezogen werden. Auf Antrag entscheidet die DRV in einem solchen Verfahren rechtsverbindlich über den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person – also darüber, ob sie als abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig einzustufen ist.

Nutzung der Übergangsregelung des § 127 SGB IV 

Jedenfalls bis zum 31. Dezember 2026 können und sollten Bildungseinrichtungen außerdem von der Übergangsregelung des § 127 SGB IV Gebrauch machen. 

Die Vorteile der Nutzung der Regelung liegen auf der Hand: Bis zum 31. Dezember 2026 lässt sich Rechtssicherheit hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von Lehrkräften herstellen. Bildungseinrichtungen müssen in diesem Zeitraum keine Sozialversicherungsbeiträge für die Lehrkraft zahlen, ohne dass ein Nachzahlungsrisiko oder gar ein Strafbarkeitsrisiko wegen Sozialversicherungsbetrugs nach § 266a StGB besteht.

Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV lässt sich durch eine zweiteilige Vereinbarung zur Anwendung bringen. Aus dieser sollte zum einen ausdrücklich hervorgehen, dass die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen, beziehungsweise ausgegangen sind. Zum anderen muss die Lehrkraft ausdrücklich zustimmen, dass die Sozialversicherungspflicht aufgrund ihrer Beschäftigung für die Bildungseinrichtung erst ab dem 1. Januar 2027 eintritt.

Auch wenn § 127 SGB IV keine bestimmte Form vorschreibt, ist es empfehlenswert, eine ausdrückliche Feststellung in Schrift- oder Textform zu treffen. Bildungseinrichtungen sollten daher bei Neubeauftragungen ihr Vertragsmuster für Honorarkräfte entsprechend anpassen und bei bereits bestehenden Vertragsverhältnissen Zusatzvereinbarungen mit den Lehrkräften schließen. 

Ausblick 

Wie es ab dem 1. Januar 2027 weitergehen und ob der Gesetzgeber erneut tätig wird, bleibt mit Spannung abzuwarten. Diese Entwicklungen dürften maßgeblich darüber mitentscheiden, ob Lehrkräfte auf Honorarbasis künftig noch eine tragfähige Beschäftigungsform darstellen oder tatsächlich zu einem Auslaufmodell werden. 

Bildungseinrichtungen sind in jedem Fall gut beraten, die Übergangszeit aktiv zu nutzen – nicht nur, um von der Regelung des § 127 SGB IV Gebrauch zu machen, sondern auch, um bestehende Verträge und die gelebte Vertragspraxis kritisch zu überprüfen und größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung –wir unterstützen und beraten Sie gern!

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