Verlängerung des erleichterten Zugangs zu Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021

Köln, 28.09.2021

Kurz vor der Bundestagswahl hat das Bundeskabinett beschlossen, eine „Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordung“ zu verabschieden, durch die der aktuell schon erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden soll. Die geringeren Anforderungen greifen danach auch für Betriebe, die nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit einführen. Ebenfalls verlängert wird die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in pauschaler Form bis zum Ende des Jahres 2021. 

Mit der Verordnung wird auf die zumindest in einigen Branchen aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin angespannte Auftrags- und Beschäftigungslage reagiert. Ziel ist es, auch für das vierte Quartal verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen und hierdurch den Arbeitsmarkt zu stabilisieren sowie Unternehmensinsolvenzen zu vermeiden.

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Angesichts der bislang weitgehend geltenden Befristung der Erleichterungen bis zum 30. September 2021 ist damit zu rechnen, dass die „Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ noch im September verkündet wird. 

Inhalt der Regelung

Mit Inkrafttreten der „Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitsgeldverordnung“ gelten folgende Erleichterungen befristet bis zum 31. Dezember 2021:

  • Es müssen lediglich zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sein (grundsätzlich: mindestens ein Drittel der Beschäftigten nach § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch [SGB III]).
  • Vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld müssen Beschäftigte in Abweichung von § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III keine Minusstunden aufgebaut haben.
  • Bezugsberechtigt sind bis zum 31. Dezember 2021 auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, wenn im Verleihbetrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt wurde.
  • Die Bezugsdauer für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, ist auf bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
  • Arbeitgeber erhalten auf Antrag auch für eine nach dem 30. September 2021 beginnende Kurzarbeit die anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form in voller Höhe zurückerstattet. 

Sofern ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellt, ist die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich ausgeschlossen, bis der Insolvenzantrag zurückgenommen oder eine gerichtliche Entscheidung über den Insolvenzantrag getroffen wurde. Hierdurch sollen Doppelzahlungen der Bundesagentur für Arbeit vermieden werden. 

  • Die Ansprüche der Beschäftigten auf Kurzarbeitergeld, die bis zum 31. März 2021 entstehen, belaufen sich bis Ende des Jahres auf folgende Höhe:
    • 1. bis 3. Bezugsmonat: 60 % des Entgeltausfalls bzw. 67 % für Beschäftigte mit Kindern 
    • 4. bis 6. Bezugsmonat: 70 % des Entgeltausfalls bzw. 77 % für Beschäftigte mit Kindern
    • ab dem 7. Bezugsmonat: 80 % des Entgeltausfalls bzw. 87 % für Beschäftigte mit Kindern
  • Unberührt bleibt die breit angelegte Förderung von beruflicher Weiterbildung von Beschäftigten während der Kurzarbeit durch das sog. „Beschäftigungssicherungsgesetz“ vom 3. Dezember 2020: Unter gewissen Voraussetzungen haben Arbeitgeber die Möglichkeit, sich einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge sowie – je nach Betriebsgröße zwischen 15 und 100 % – der Lehrgangskosten erstatten zu lassen.

Praxishinweise

Zwar hat sich die wirtschaftliche Lage in vielen Branchen glücklicherweise wieder weitgehend stabilisiert. Dennoch sollten Arbeitgeber, die pandemiebedingt von einem Arbeitsausfall betroffen sind, prüfen, ob sie Kurzarbeit bis zum Ende des Jahres einführen oder verlängern sollten. Das von der Agentur für Arbeit geleistete Kurzarbeitergeld, das die Entgeltansprüche der Beschäftigten teilweise oder gar vollständig ersetzt, sowie die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen können dazu beitragen, Liquiditätsengpässe eines Unternehmens zu vermeiden, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnten. 

Gleichzeitig ist zu betonen, dass die Einführung von Kurzarbeit nicht immer die optimale Lösung darstellt, wenn es in einem Unternehmen zu Auftragsrückgängen und Arbeitsausfällen kommt. Unter Umständen sieht sich das Unternehmen mit einer Schieflage konfrontiert, die sich nur über eine zielgerichtete Restrukturierung mit dauerhaftem Personalabbau nachhaltig überwinden lässt. 

In jedem Fall ist bei der Wahl des „richtigen“ Instruments Vorsicht geboten, da sich Kurzarbeit und Personalabbau ausschließen können (sehen Sie dazu auch unseren instruktiven Blogbeitrag: „Kurzarbeit? Oder doch eine betriebsbedingte Kündigung?“). Daher ist es empfehlenswert, bei ersten Anzeichen für wirtschaftliche Schwierigkeiten die zugrundeliegenden Ursachen zu identifizieren, um rechtzeitig die bestmögliche Strategie erarbeiten zu können. 

Abschließend bleibt festzustellen, dass der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld dasjenige Instrument ist, das in der aktuellen Pandemie zur flächendeckenden Erhaltung von Arbeitsplätzen trotz Arbeitsausfalls beigetragen hat. Dessen Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 ist demnach zu begrüßen, um die bislang erzielten Erfolge auf dem Arbeitsmarkt angesichts der nach wie vor unsicheren Lage nicht zu gefährden.

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