[] Die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur hat am 9. Februar 2010 unter dem Aktenzeichen BK7-10-001 ein Festlegungsverfahren zur Neugestaltung des Kapazitätsmanagements im Gasmarkt eingeleitet.
Mit der Einleitungsverfügung macht die Beschlusskammer konkrete Vorgaben zur Erarbeitung eines Standardangebots durch die betroffenen 13 Fernleitungsnetzbetreiber bis zum 12. April 2010 sowie einige Vorschläge für ergänzende Festlegungen. Auf Basis des oder der vorgelegten Standardangebote sowie der Stellungnahmen wird die Beschlusskammer anschließend die endgültige Verfügung erlassen. Durch die Neugestaltung sollen die Rahmenbedingungen für den Gaswettbewerb weiter verbessert werden. Der Newsletter gibt einen Überblick über die vorgesehenen Regelungen.
Regelungen in der Festlegung
Kerninhalte der geplanten neuen Regelungen sind die Einführung einer Kapazitätsbündelung, die Vereinheitlichung von Kapazitätsprodukten und die Verbesserung des kurzfristigen Angebots von festen Kapazitäten.
Die Festlegung enthält folgende Einzelpunkte:
Einführung einer Kapazitätsbündelung
Die Regelung zielt auf eine Zusammenfassung von angebotenen Kapazitäten zwischen Marktgebieten und Grenzkopplungspunkten, so dass nur noch eine einheitliche Nominierung erforderlich und möglich sein wird. Dadurch soll der Transport zwischen zwei Marktgebieten bzw. zwei Ländern ermöglicht werden. Außerdem sollen die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber damit die einzelnen Leitungen in abgestimmter Art und Weise optimiert nutzen können.
Vereinheitlichung von Kapazitätsprodukten
Dabei sollen alle Aufschläge für Entgelte bei Laufzeiten von weniger als einem Jahr abgeschafft werden. Dies soll den Netzzugang für Transportkunden deutlich erleichtern und die derzeitige Fragmentierung des Kapazitätsmarktes aufgrund zu vieler unterschiedlicher Produkte verringern. Außerdem soll bei allen auf Jahresbasis beginnenden Verträgen die Laufzeit am 1. Januar eines Jahres beginnen.
Rückgabe von Kapazitätsrechten
Inhaber von Kapazitätsrechten sollen diese an den Netzbetreiber zurückgeben können, der sie dann als Primärkapazität vermarktet. Das Rückgaberecht soll zu einer Erhöhung der Primärkapazitäten führen.
Ermöglichung eines täglichen Kapazitätsangebotes
Die Nominierung soll in den Vormittag verschoben und die Renominierung eingeschränkt werden, so dass Kapazitäten frei werden, die dem Markt als feste Day-Ahead-Kapazitäten angeboten werden können.
Initiale Nominierung bis 10 Uhr des Vortages
Der Zeitpunkt der initialen Nominierung an Marktgebietskopplungspunkten und Grenzkopplungspunkten soll von 14 Uhr auf 10 Uhr vorverlegt werden. Dadurch soll das berechtigte Interesse des Kapazitätsinhabers auf Nutzung der von ihm gebuchten festen Kapazitäten mit dem Bedürfnis anderer Marktteilnehmer auf Nutzung der vom ursprünglichen Kapazitätsinhaber nicht genutzten Kapazität in Einklang gebracht werden. Dagegen sollen die Allokationsdaten für die Ausspeisemengen aber nach wie vor erst um 13 Uhr zur Verfügung gestellt werden müssen.
Einschränkung der Rechte zur Renominierung
Grundsätzlich sollen 90 Prozent der gebuchten Kapazität durch eine renominierte Kapazität nicht überschritten bzw. 10 Prozent nicht unterschritten werden. Wenn ursprünglich mindestens 80 Prozent bzw. höchstens 20 Prozent der gebuchten Kapazität nominiert werden, dann soll noch die Hälfte der gebuchten aber noch nicht nominierten Kapazität für eine Renominierung in Anspruch genommen werden können. Von dieser Beschränkung ausgenommen werden Netznutzer, die insgesamt weniger als 10 Prozent der ausgewiesenen technischen Jahreskapazität gebucht haben.
Auktionierung der festen Day-Ahead-Kapazitäten
Um zusätzliche Anreize zur Erhöhung der Marktliquidität zu geben, sollen Kapazitäten an Koppelpunkten zwischen Marktgebieten, in denen ein Börsenhandel stattfindet, durch die Börse gekoppelt mit einem Gashandelsprodukt angeboten werden. Nur Kapazitäten, die dann noch nicht vergeben sind, sollen in einer eigenen Auktion angeboten werden.
Versteigerung knapper Kapazitäten
Darüber hinaus schlägt die die Bundesnetzagentur Konkretisierungen für die Versteigerung knapper Kapazitäten vor. Diese Versteigerung ist ohne konkrete Ausgestaltung in der Gasnetzzugangsverordnung vorgesehen, wenn mehr als 90 Prozent der technisch verfügbaren Kapazitäten gebucht sind. Weiter sieht die Bundesnetzagentur vor, dass Kapazitäten maximal für das kommende Jahr in einem ein- oder mehrstufigen Verfahren versteigert werden sollen. Zu dieser Frage sollen die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber Vorschläge einbringen.
Umsetzungsfrist
Die Festlegung soll zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Diese Frist ist allerdings gegebenenfalls unter Berücksichtigung des IT-Aufwandes noch zu modifizieren.
Ergänzende Festlegungen
Auch bestehende Verträge sollen angepasst werden. In dem Entwurf ist jedoch noch kein Datum eingesetzt, bis zu dem dies erfolgen soll. Bei Grenzübergangspunkten sollen abweichende Regelungen möglich sein, wenn der Netzbetreiber auf der anderen Seite der Grenze der Einführung gebündelter Kapazitätsprodukte nicht zustimmt. Diese müssten jedoch mit der Bundesnetzagentur abgestimmt werden. Die Festlegung enthält keine Regelungen zur Anerkennung von mit den Änderungen verbundenen Kosten der Netzbetreiber im Rahmen der Entgeltregulierung und auch keine Regelungen für Anreize, angebotene Kapazitäten zu maximieren. Dazu werde die Bundesnetzagentur – falls notwendig - zu einem späteren Zeitpunkt Gespräche führen.Fazit
An den von der Bundesnetzagentur vorgeschlagenen Regelungen wird sich nach den bisherigen Erfahrungen mit Festlegungen wahrscheinlich nur noch wenig ändern. Ob sie tatsächlich schon zum 1. Januar 2011 eingeführt werden, bleibt abzuwarten. Jedenfalls könnte der Schritt zu einem Angebot gebündelter Kapazitäten eine erhebliche Verbesserung bei der Kopplung der Märkte darstellen.