[] Wie in den vergangenen Ausgaben unseres Newsletters möchten wir auch in dieser Ausgabe wieder Urteile zum Diskriminierungsrecht vorstellen, die den teilweise schmalen Grad zwischen diskriminierendem und zulässigem Verhalten illustrieren.
Sachverhalt 1
Fordert der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht deutscher Muttersprachler ist, dazu auf, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt dies nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein keine Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG dar. Zulässig ist auch, wenn der Arbeitgeber mit „erheblicher Hartnäckigkeit" versucht, den Arbeitnehmer zum Besuch eines Sprachkurses zu bewegen. Mit einer entsprechenden Aufforderung knüpfe der Arbeitgeber lediglich an die Sprachkompetenz des Arbeitnehmers an, was durch das AGG nicht verboten sei. Eine Diskriminierung wegen des im AGG genannten Merkmals der Ethnie liege hingegen nicht vor (LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 23.12.2009 - 6 Sa 158/09).
Sachverhalt 2
Führt der Arbeitgeber ein formalisiertes Bewerbungsverfahren durch, welches stets einen telefonischen Erstkontakt mit Bewerbern vorsieht, soll dies nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wegen ihrer ethnischen Herkunft mittelbar benachteiligen können. Dies gelte dann, wenn der Arbeitgeber solche Arbeitnehmer, die sich im Telefonat nicht ansprechend klar, deutlich und akzentfrei in deutscher Sprache auszudrücken vermochten, nicht zum Bewerbungsgespräch einlädt. Hierbei handele es sich nicht um eine Auswahlentscheidung nach dem zulässigen Differenzierungskriterium Sprachkenntnisse. Vielmehr knüpfe der Arbeitgeber seine Entscheidung mittelbar an das nach dem AGG unzulässige Differenzierungskriterium der Ethnie an, da Angehörige anderer Ethnien die deutsche Sprache häufig mit erkennbarem Akzent sprechen. Das Arbeitsgericht Hamburg stellt aber klar, dass die Beherrschung der deutschen Sprache als Einstellungsvoraussetzung in einer Stellenanzeige dann gerechtfertigt sein kann, wenn dies zur Gewährleistung reibungsloser betrieblicher Abläufe und für eine angemessene Kommunikation des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber sowie mit Kunden erforderlich ist. Die Fähigkeit, die deutsche Sprache akzentfrei artikulieren zu können, ist hingegen nicht erforderlich für eine angemessene Kundenkommunikation und darf daher als Unterscheidungskriterium nicht herangezogen werden (ArbG Hamburg, Urteil vom 26.1.2010, 25 Ca 282/09).